Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung eines Arztes zur vertragsärztlichen Versorgung. einstweiliger Rechtsschutz

 

Orientierungssatz

1. Der Zulassungsausschuss kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet werden, einen Arzt zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen. Das Zulassungsverfahren ist so ausgestaltet, dass gegen alle Entscheidungen des Zulassungsausschusses die am Verfahren Beteiligten den Berufungsausschuss anrufen können. Dessen Anrufung hat ausnahmslos aufschiebende Wirkung, weil der Zulassungsausschuss abweichend von der Grundregel des § 86a Abs 2 Nr 5 SGG gehindert ist, für eine von ihm erteilte Zulassung die sofortige Vollziehung anzuordnen. Demzufolge ist auch ein Anstellungsgenehmigungsanspruch für einen Vertragsarzt im einstweiligen Rechtsschutz gegen den Berufungsausschuss und nicht gegen den Zulassungsausschuss geltend zu machen.

2. Ein Anordnungsanspruch für eine derartige einstweilige Anordnung ist nur dann gegeben, wenn der Zulassungsausschuss seine Entscheidung nachweislich rechtswidrig verzögert hat und ein Anordnungsgrund nur dann, wenn dem Antragsteller hierdurch ein durch das Hauptsacheverfahren nicht wieder gutzumachender Nachteil entstehen würde.

3. Ein Anordnungsgrund ist dann anzunehmen, wenn dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Wird eine Existenzgefährdung geltend gemacht, so muss eine entsprechende wirtschaftliche Situation glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werden.

4. Der Zulassungsausschuss kann über einen Zulassungsantrag erst dann entscheiden, wenn der Landesausschuss die Feststellung über die Versorgungssituation nach § 103 Abs 1 S 1 SGB 5 getroffen hat. Ist der Antrag rechtzeitig gestellt, so kommt es grundsätzlich auf die weitergehende Frage, ob der Antrag vollständig war, nicht an. Der Antragsteller muss zur Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs darlegen, dass der Antragsgegner sich rechtswidrig weigert, den gestellten Antrag zu bescheiden.

5. Ein Nachweis des Arztregistereintrags nach der Beantragung der Zulassung ist nur dann möglich, wenn zum Antragszeitpunkt die Voraussetzungen zur Registereintragung bereits vorliegen, die Registereintragung bereits beantragt ist und die Verzögerung bei der Eintragung nicht in die Sphäre des Antragstellers fällt. Dieser muss die Realisierung der förmlichen Eintragung nach Kräften betreiben und darf sie nicht verzögern oder behindern, andernfalls verliert er seinen Zulassungsanspruch (vgl BSG vom Urteil vom 5.5.2010- B 6 KA 2/09 R = SozR 4-2500 § 95 Nr 16).

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 12.11.2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Antragsgegner (Zulassungsausschuss) den Antrag der Antragstellerin vom 06.09.2012 auf Genehmigung der Anstellung von Prof. Dr. E (im Folgenden Prof. Dr. E.) in dessen Sitzung am 05.12.2012, hilfsweise innerhalb einer vom Gericht zu bestimmenden Frist, zu bescheiden hat.

Die Antragstellerin betreibt ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Mit Anwaltsschreiben vom 06.09.2012 (per Fax eingegangen am 06.09.2012) beantragte sie die Anstellung von Prof. Dr. E., Facharzt für Humangenetik, zum 01.11.2012 mit einer ganzen Arztstelle (31 Wochenstunden) zu genehmigen. Mit Schreiben vom 14.09.2012 wurden dem Antragsgegner ein unterschriebenes Antragsformular, eine Erklärung zum gegenwärtigen Beschäftigungsverhältnis, eine Erklärung über das Nichtvorliegen von Suchterkrankungen, ein mit Datum und Unterschrift versehener Lebenslauf, ein Auszug aus dem Arztregister, ein unterschriebener Anstellungsvertrag sowie je eine Vollmacht der Antragstellerin und des anzustellenden Arztes übersandt. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 21.09.2012 wurden dem Antragsgegner die am 14.09.2012 per Telefax vorab übermittelten Unterlagen im Original per Boten und unter dem 27.09.2012 das Original der Quittung für das beantragte Führungszeugnis übersandt.

Der Antragsgegner nahm den Antrag nicht auf die Tagesordnung der Ausschusssitzung vom 10.10.2012. Dem liegt zugrunde, dass der Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) mit Beschluss vom 06.09.2012, veröffentlicht im Bundesanzeiger am selben Tage, mehrere Arztgruppen, die bislang nicht der Bedarfsplanung unterlagen, darunter auch Fachärzte für Humangenetik, der Bedarfsplanung ab 01.01.2013 unterworfen hat. Zugleich hat der GBA festgelegt, dass Anträge auf Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung oder auf Anstellung bei einem Vertragsarzt oder im MVZ, die nach dem 06.09.2012 gestellt werden, bis zur Regelung der Bedarfsplanung durch die Landesausschüsse im Jahre 2013 nicht beschieden werden.

Die Antragstellerin hat mit Antrag vom 30.10.2012 beim Sozialgericht (SG) Köln um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und vorgetragen: Dass der Antrag nicht bearbeitet werde, sei ihr anlässlich Telefonats am 15.10.2012 mit der Mitarbeiterin des Antragsgegner...

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