Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen Nichtglaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Orientierungssatz
Hat das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bis zum Instanzende keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vorgelegt wurde, so hat es keine Prüfung der Erfolgsaussicht vorgenommen, sondern den Antrag wegen Nichtglaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. In einem solchen Fall ist die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 05.01.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen (§ 202 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung - ZPO -).
Entgegen der Rechtsmittelbelehrung zum angefochtenen Beschluss ist die Beschwerde aber nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint hat. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine Entlastung der Landessozialgerichte bezweckt und die Beschwerdemöglichkeit bei Prozesskostenhilfeentscheidungen nur noch vorgesehen, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten in der Hauptsache verneint hat (BT-Drucks. 16/7716, S. 22 zu Nr. 29 Buchst. b Nr. 2). Nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bis zum Instanzende keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorgelegt worden ist. Damit hat das Sozialgericht aber keine Prüfung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO vorgenommen, sondern den Antrag wegen Nichtglaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - fehlende Vorlage der Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO - abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 73a SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen