Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.02.2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt im Hauptsacheverfahren Kinderzuschlag für ihre drei Kinder.
Die Klägerin ist die Mutter von drei in den Jahren 0000, 0000 und 0000 geborenen Kindern, die mit ihr und ihrem Ehemann in einem Haushalt leben. Ihren Antrag auf Kinderzuschlag vom 15.09.2021 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 28.09.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2022 (bekanntgegeben am 09.03.2022) ab. Im Monat der Antragstellung könne der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft mit dem Kinderzuschlag, Kindergeld, Einkommen und Wohngeld nicht gedeckt werden. Deshalb bestehe gem. § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Die Beklagte ging für September 2021 von einem Gesamtbedarf iHv 2.653 EUR (Regelbedarf 1.703 EUR, Wohnkosten 950 EUR), einem Elterneinkommen iHv 939,01 EUR, Kindergeld iHv 663 EUR, Wohngeld iHv 286 EUR und einem höchstmöglichen Kinderzuschlag iHv 615 EUR aus. Hierdurch verbleibe ein ungedeckter Bedarf von ca. 150 EUR. Das Elterneinkommen berechnete die Beklagte aus dem Einkommen des Ehemannes in den letzten sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraums, d.h. von März 2021 bis August 2021. In diesem Zeitraum hatte der Ehemann Kurzarbeitergeld und Arbeitseinkommen iHv monatlich durchschnittlich 1.448,64 EUR bezogen. Unter Berücksichtigung der Absetzbeträge nach § 11b SGB II verblieb nach Berechnung der Beklagten der Betrag von 939,01 EUR. Im Widerspruchsbescheid wird ausgeführt: "Deswegen scheidet für den Monat September 2021 ein Anspruch auf Kinderzuschlag aus".
Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 05.04.2022 erhobene Klage, für deren Durchführung die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt hat. Der Einkommensverlust des Ehemannes sei aufgrund der Corona-Pandemie entstanden. Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens müsse dieser Einkommensverlust unberücksichtigt bleiben.
Mit Beschluss vom 07.02.2023 hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren abgelehnt, weil unter Berücksichtigung des gem. § 6a Abs. 8 BKGG maßgeblichen Einkommens der letzten sechs Monate vor dem Bewilligungszeitraum Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II nicht vermieden werde.
Gegen den ihr am 16.02.2023 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Klägerin vom 16.03.2023. Es sei von einem Durchschnittseinkommen auszugehen, bei dessen Ermittlung die coronabedingten Einkommensverluste unberücksichtigt bleiben müssten.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist nicht gem. § 172 Abs. 3 Nr. 2b) SGG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte. Zwar ist Regelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides nur ein Anspruch auf Kinderzuschlag für den Monat September 2021 (dazu sogleich), jedoch begehrt die Klägerin nach ihrem nicht rechtsmissbräuchlich gestellten Antrag Kinderzuschlag auf ihren Antrag vom 15.09.2021 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Gem. § 6a Abs. 7 Satz 1 BKGG in der für September 2021 maßgeblichen Fassung ist über den Gesamtkinderzuschlag jeweils für sechs Monate zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Der höchstmögliche Gesamtkinderzuschlag für drei Kinder liegt in diesem Zeitraum bei monatlich 615 EUR, sodass der Streitwert eines Berufungsverfahrens die Grenze von 750 EUR (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) übersteigt.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Gem. § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dabei dürfen die Anforderungen an die Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (BVerfG Beschluss vom 13.03.1990 - 2 BvR 94/88). Hinreichende Erfolgsaussichten sind grundsätzlich zu bejahen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bisher ungeklärten Rechtsfrage abhängt oder wenn von Amts wegen weitere Ermittlungen durchzuführen sind, bevor die streiterheblichen Fragen abschließend beantwortet werden können, und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Ermittlungen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würden (vgl. BVerfG Beschluss vom 20.02.2001 - 1 BvR 1450/00; Beschlüsse des Senats vom 22.04.2021 - L 9 SO 418/20 B und vom 28.05.2013 - L 9 AS 541/13 B).
Das Sozialgericht hat unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint, soweit ein Anspruch auf Kinderzuschlag für den Monat September 2021 betroffen ist. Die Klägerin hat in diesem Monat unter Zugrundelegung der im Verfahren über die Prozesskost...