Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsätzlicher Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei Förderungsfähigkeit der Ausbildung nach dem BAföG - Ausnahme bei Vorliegen einer besonderen Härte

 

Orientierungssatz

1. Ein eingeschriebener Student in Vollzeit ist nach § 7 Abs. 5 SGB 2 von Leistungen der Grundsicherung ausgeschlossen. Das Studium ist dem Grunde nach förderungsfähig nach dem BAföG.

2. Personen, die nach § 7 Abs. 5 SGB 2 vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind, können einen Mehrbedarf nach § 21 SGB 2 nicht beanspruchen. Eine besondere Härte i.S.v. § 27 Abs. 3 SGB 2 liegt nur dann vor, wenn der Zweck, eine verdeckte Ausbildungsförderung über Leistungen nach dem BAföG hinaus zu verhindern, unzumutbar und in hohem Maß unbillig erscheint (BSG Urteil vom 01.07.2009, B 4 AS 28/07 R). Dies ist insbesondere der Fall, wenn begründeter Anlass für die Annahme besteht, die vor dem Abschluss stehende Ausbildung werde ohne die Zubilligung von Leistungen nicht beendet werden können.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 04.02.2021 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, das gegen die Aufhebung eines Leistungsbescheides wegen eines Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II gerichtet ist.

Der am 00.00.1984 geborene Kläger ist armenischer Staatsbürger mit Niederlassungserlaubnis. Er war im Sommersemester 2020 (April 2020 bis September 2020) eingeschriebener Student im Vollzeitstudium, 9. Fachsemester, mit dem Abschlussziel Master of Arts (Regelstudienzeit: 2 Semester). Seinen Lebensunterhalt finanzierte der Kläger zuletzt als freischaffender Musiker. So ging der Kläger nach eigenen Angaben in 2019 und Frühjahr 2020 einer Vollzeittätigkeit in der Philharmonie S nach.

Am 30.03.2020 beantragte der Kläger bei der Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Frage, ob er eingeschriebener Student sei, verneinte der Kläger. Er gab an, freischaffender Künstler zu sein und seinen Lebensunterhalt pandemiebedingt nicht mehr bestreiten zu können. Er schätzte seinen voraussichtlichen Gewinn in den nächsten sechs Monaten in einer Anlage EKS mit 0 EUR ein.

Mit Bescheid vom 07.04.2020 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Leistungen iHv monatlich 716,28 EUR für März 2020 bis August 2020 (432 EUR Regelbedarf, 9,94 EUR Mehrbedarf Warmwasser, 274,34 EUR Unterkunfts- und Heizbedarfe). Der Vorläufigkeitsvorbehalt erfolgte aufgrund der unklaren Einkommensverhältnisse.

Im April 2020 nahm die Beklagte aufgrund des vom Kläger gezahlten Semesterbeitrags zur Kenntnis, dass der Kläger eingeschriebener Student in Vollzeit ist. Sie nahm daher mit Bescheid vom 15.04.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.07.2020 den Bewilligungsbescheid vom 07.04.2020 für die Zeit ab dem 01.05.2020 gemäß §§ 40 Abs. 1 und 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 2 SGB III, 45 Abs. 2 SGB X zurück. Der Kläger sei gemäß § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Leistungen stünden dem Kläger auch nicht nach  § 27 SGB II zu. Die fehlende Anhörung sei durch die Möglichkeit zur Stellungnahme im Widerspruchsverfahren nachgeholt worden.

Hiergegen hat der Kläger am 12.08.2020 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg erhoben und für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Der Anhörungsmangel sei nicht geheilt worden. Die Beklagte habe ihr Ermessen pflichtwidrig ausgeübt. Die Leistungseinstellung zum Mai 2020 bedeute für den Kläger eine besondere Härte. Der Kläger habe zudem nicht schuldhaft gehandelt, sodass ihm Vertrauensschutz zukomme.

Mit Beschluss vom 04.02.2021 hat das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Klage habe keine Aussicht auf Erfolg. Der Beklagte habe die vorläufige Leistungsbewilligung zu Recht gemäß §§ 41a Abs. 2 Satz 4 und 5 SGB II, 45 SGB X für die Zukunft zurückgenommen. Der Anhörungsmangel sei im Widerspruchsverfahren gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X geheilt worden. Ermessensfehler seien angesichts des bindenden Charakters ausgeschlossen. Vertrauensgesichtspunkte seien nicht zu berücksichtigen, weil die Voraussetzungen für die vorläufige Bewilligung nicht mehr vorgelegen hätten und die Leistungsbewilligung für die Zukunft zurückgenommen worden sei. Der Kläger sei aufgrund des Leistungsausschlusses nicht leistungsberechtigt gewesen, §§ 7 Abs. 5, 27 SGB II.

Gegen den Beschluss hat der Kläger am 10.02.2021 Beschwerde eingelegt. Der Leistungsausschluss greife nur bei einem Studium in Vollzeit. Der Kläger habe im streitgegenständlichen Zeitraum aber nur ein Teilzeitstudium ausgeübt. Er stünde kurz vor dem Abschluss seines Studiums.

Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger seine bisherigen Leistungsnachweise dargelegt. Danach habe der Kläger bis zum Frühjahr 2021 48 von 60 erforderlichen Creditpoints (CP) wie folgt erzielt:

Semester

Fach

Beurteilung

CP

16

Recht und Moral (200.0016)

Gut

4

16

Kultur, Politik, Managementent (200.0064)

Ausrei...

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