Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung. Wegefähigkeit
Orientierungssatz
1. Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbsfähig sein kann, ist gemäß § § 43 Abs. 1 SGB 6 weder teilweise noch gemäß § 43 Abs. 2 SGB 6 voll erwerbsgemindert. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
2. Die Wegefähigkeit des Versicherten ist nicht aufgehoben, wenn dieser noch in der Lage ist, viermal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zu Fuß zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel innerhalb der Hauptverkehrszeit zu benutzen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 30.05.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Streit steht die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 00.00.1961 geborene Kläger schloss eine Ausbildung als Maschinenbauer und eine Umschulung zum Augenoptiker ab. Als Augenoptiker war der Kläger zuletzt 2002 beschäftigt. Von September 2006 bis Oktober 2013 war er anschließend als Fahrer in der Schülerbeförderung bei der Firma C in H versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 15.01.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Er begründete den Antrag mit einem Rücken- bzw. Bandscheibenschaden, Wirbelsäulen-Syndromen, Schlafstörungen, ständiger Müdigkeit, Schwindelgefühl, und Konzentrationsschwierigkeiten. Er halte sich seit April 2014 aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen für erwerbsgemindert.
Die Beklagte holte zunächst Befundberichte des behandelnden Orthopäden Dr. L und des Hausarztes Dr. X ein. Zudem zog sie ein im August 2014 gefertigtes Gutachten des Orthopäden Dr. T bei.
Mit Bescheid vom 23.04.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Der Kläger sei nach den medizinischen Feststellungen weiterhin in der Lage, noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig zu sein.
Hiergegen erhob der Kläger am 29.04.2015 Widerspruch und legte zur Begründung eine hausärztliche Stellungnahme des Dr. X vom 28.04.2015 vor, in der dieser sich auf eine im Januar 2015 erfolgte Ablehnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation bezog und insbesondere auch die psychosomatischen Beschwerden des Klägers betonte. Dieser sei bereits im ersten Quartal des Jahres 2015 mehrere Wochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen und könne keiner Tätigkeit mehr nachgehen. Seine Erwerbsfähigkeit sei erheblich gefährdet bzw. gemindert. Diese Gefährdung könne durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation abgewendet werden.
Die Beklagte ließ den Kläger durch den Neurologen und Psychiater M und den Orthopäden Dr. T begutachten. Der Sachverständige M untersuchte den Kläger im September 2015 und stellte bei diesem eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren fest. Dr. T untersuchte den Kläger im November 2015 und stellte bei diesem eine Funktionseinschränkung der Wirbelsäule, Verschleißleiden des Übergangs der Lendenwirbelsäule zum Becken, Funktionseinschränkungen der Hüfte sowie Funktionseinschränkungen der Kniescheibengleitlagergelenke fest. Die Sachverständigen M und Dr. T kamen übereinstimmend zu dem Ergebnis, der Kläger sei in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichten bis mittelschweren Tätigkeiten in einem täglichen zeitlichen Umfang von sechs Stunden und mehr nachzugehen. Die bisherige Tätigkeit in der der Personenbeförderung sei dem Kläger nach Einschätzung des Dr. T nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich zumutbar.
Der Kläger hat sich gegen das Gutachten des Dr. T gewandt. Dieser habe seine Erkrankung nicht beurteilen können, denn er leide an Osteochondrose der Hals- und Lendenwirbelsäule.
Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten stellte hierzu fest, dass die Osteochondrose orthopädischerseits von Dr. L im Juli 2014 benannt worden sei. Es handele sich dabei um Verschleißveränderungen im Knochen-Knorpelbereich der beteiligten Wirbelkörper. Bei den von Dr. T - laienverständlich - benannten Veränderungen der Wirbelsäule handele es sich u.a. um die von dem Kläger angeführte Osteochondrose. Die hieraus resultierenden vertebragenen Funktionseinschränkungen habe Dr. T sachlich, kompetent und verständlich in seinem Gutachten beschrieben.
Unter Bezugnahme auf die vorgenannte sozialmedizinische Leistungsbeurteilung wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2016 als unbegründet zurück. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei nicht in rentenerheblicher Weise beeinträchtigt.
Hiergegen hat der Kläger am 30.06.2016 Klage bei dem Sozialgericht erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Vorverfahren wie...