Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen eines Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen bei Aufenthalt im Ausland

 

Orientierungssatz

1. Ein Anspruch eines Deutschen auf Sozialhilfe im Ausland besteht nach § 24 Abs. 1 S. 1 SGB 12 nicht, wenn der Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 2 SGB 12 eingreift. Hat der Betroffene Sozialhilfeleistungen im Ausland nicht beantragt, obwohl dort ein Anspruch dem Grunde nach besteht, so sind Leistungen nach § 24 Abs. 2 SGB 12 nicht zu erbringen (LSG Essen Beschluss vom 9. 3. 2011, L 12 SO 634/10 B ER).

2. Ein in Not geratener EU-Bürger kann bei Aufenthalt in Spanien alle dortigen Hilfen in Anspruch nehmen.

3. Sofern die Höhe des Einkommens nach spanischem Recht der Verwirklichung eines Zahlungsanspruchs entgegensteht, rechtfertigt dies keinen Anspruch auf ergänzende SGB 12-Leistungen. Der deutsche Sozialhilfeträger muss Leistungen, die über Art und Umfang der Leistungen in Spanien hinausgehen, nicht erbringen.

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt K, Spanien, für die Durchführung des Berufungsverfahrens wird abgelehnt.

 

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 14.06.2019 hat keinen Erfolg.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens - auch im Sinne eines Teilerfolges - besteht (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. (2017), § 73a Rn. 7 ff., m.w.N.).

Die statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung bietet bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im vorgenannten Sinne. Die Entscheidung des Sozialgerichts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Senat nimmt daher auf die zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug und macht sich diese nach eigener Prüfung und Überzeugungsbildung zur Vermeidung von Wiederholungen zu Eigen (§ 142 Abs. 2 S. 3 SGG). Er weist ergänzend auf Folgendes hin: Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, zu einer dem Kläger günstigen Entscheidung zu gelangen.

Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) liegen nicht vor. Denn bei dem Bescheid vom 29.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2010 handelt es sich nicht um einen rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsakt, der auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen wäre. Es bestehen bis heute keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass bei Erlass des Bescheides das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden wäre, der sich als unrichtig erwiesen hätte, und dass deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden wären. Ebenso wenig ist ein Anspruch auf Sozialhilfe im Ausland seit Dezember 2016 erkennbar.

1. Der Kläger hat nach derzeitigem Kenntnisstand gegen den Beklagten auch weiterhin keinen Anspruch auf Sozialhilfe für Deutsche im Ausland nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, weil jedenfalls der Ausschlusstatbestand des § 24 Abs. 2 SGB XII eingreift. Danach werden Leistungen in das Ausland nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind. "Zu erwarten" sind Leistungen, insbesondere der Sozialhilfeträger des Aufenthaltslandes, wenn sie überwiegend wahrscheinlich sind (LSG NRW, Urteil vom 10.11.2014 - L 20 SO 484/11 -, juris Rn. 45). Hat der Betroffene Sozialhilfeleistungen im Ausland schon nicht beantragt, obwohl ein Anspruch (dem Grunde nach) besteht, sind Leistungen nach § 24 Abs. 2 SGB XII nicht zu erbringen (LSG NRW, Beschluss vom 09.03.2011 - L 12 SO 634/10 B ER -). Hier hat das LSG NRW mit rechtskräftigem Urteil vom 10.11.2014 - L 20 SO 484/11 - (juris Rn. 48 ff.) nach Durchführung sorgfältiger Ermittlungen zum einschlägigen spanischen Recht, so insbesondere bei der deutschen Botschaft in Madrid, der spanischen Botschaft in Berlin sowie des deutschen Generalkonsulats in Barcelona, festgestellt, dass dem Kläger sowie seinen mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen bei entsprechender Antragstellung ein Anspruch auf spanische Sozialhilfe, auch unter Berücksichtigung des europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) sowie des sekundären Gemeinschaftsrechts, dem Grunde nach, und zwar beitragsunabhängig, zusteht. Für die weiteren Einzelheiten zum spanischen Recht wird auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des LSG NRW vom 10.11.2...

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