Tenor
Die Berufung des Klägers gegen die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Duisburg vom 14.04.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich mit seinen Berufungen, die verbunden wurden, gegen zwei Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Duisburg, mit denen die Klagen auf Leistungen für März 2020 bis Februar 2021 abgewiesen wurden.
Der am 00.00.1978 in Q geborene, alleinstehende Kläger ist griechischer Staatsbürger. Er hat in der Vergangenheit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II in A1, P, Q, D1, K1-Kreis und Z bezogen. Ausweislich einer Meldeauskunft ist der Kläger zuletzt 2007 in die Niederlande ausgewandert und seitdem "unbekannt verzogen". Gleichwohl bezog der Kläger in der Zeit vom 02.06.2008 bis 31.10.2008 in A1, in der Zeit vom 01.11.2008 bis 30.04.2011 in Z, in der Zeit vom 01.09.2015 bis zum 31.03.2017 im K1-Kreis Leistungen nach dem SGB II. Ab dem 01.04.2017 bezog der Antragsteller zunächst keine Leistungen mehr.
Ende 2019 beantragte der Kläger wieder Leistungen in Z. Er gab zu seinen Unterkunftsbedarfen an, dass er seit dem 07.08.2019 unter der Anschrift "N-Straße 01, Z", 6 m², 129 EUR, zur Miete lebe, auch wenn er dort einwohnermelderechtlich nicht registriert sei. Ausweislich eines Mietvertrags vom 06.08.2019 hat der Kläger an diesem Tag einen Lagerraum (6 m²) zu einem monatlichen Mietentgelt von 99 EUR auf unbestimmte Zeit gemietet. Der Kläger legte eine Bescheinigung gemäß § 5 FreizügG/EU vom 23.01.2008 der Stadt Q vor. Er habe von Dezember 2014 bis Februar 2015 in der L-Straße 02, D1, von März 2015 bis August 2015 in der R-Straße 03, D1, bzw. in der W-Straße 04, D1, von August 2015 bis März 2017 in der A-Straße 05, B1, von April 2017 bis Oktober 2017 in die E-Straße 06, Q gelebt. Seit November 2017 lebe er in Z. Von November 2017 bis zur Räumung Anfang 2020 habe er in der I-Straße 07, Z gelebt. Seitdem sei er in der N-Straße 01, Z, wohnhaft. Die monatlichen Kosten betrügen inklusive Versicherung monatlich 129 EUR.
Ein Auskunftsersuchen des Beklagten beim Ausländerzentralregister ergab unter dem 18.06.2020, dass der Kläger (auch unter den Aliaspersonalien F, T, B) zur Fahndung ausgeschrieben sei.
Wegen unklarer Einkommens-, Vermögens- und Wohnverhältnisse und eines etwaigen Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II bewilligte der Beklagte zunächst keine Leistungen, weswegen der Kläger im Jahr 2020 beim Sozialgericht Duisburg zahlreiche Eilverfahren einleitete.
In dem Verfahren S 32 AS 1419/20 ER verpflichtete das Sozialgericht Duisburg den Beklagten mit Beschluss vom 08.06.2020, dem Kläger einstweilige Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 22.04.2020 bis zum 31.10.2020 zu gewähren. Der Kläger sei obdachlos, nachdem seine letzte Wohnung I-Straße 07, Z, Anfang 2020 infolge eines Räumungsurteils des Amtsgerichts Duisburg zwangsgeräumt worden sei. Er habe eine Anschrift benannt, unter der Schriftstücke zugestellt werden könnten und ein Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU glaubhaft gemacht.
Mit Beschluss vom 15.06.2020 (S 6 AS 2103/20 ER) lehnte das Sozialgericht Duisburg den folgenden Eilantrag des Klägers vom 12.06.2020 ab, welcher auf 3.000 EUR Kleidergeld gerichtet gewesen war. Die hiergegen zum Aktenzeichen L 19 AS 1081/20 B ER erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Beschluss vom 03.08.2020). Der Kläger habe einen entsprechenden Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte örtlich für die Leistungsansprüche des Klägers nach § 36 SGB II zuständig sei. Die Angabe der Adresse eines Lageraumes für bewegliche Sachen in der N-Straße 01 genüge nicht, um einen gewöhnlichen oder tatsächlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu belegen. Zuvor hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom 29.07.2020 zum Beschwerdeverfahren mitgeteilt, durch seinen Außendienst sei festgestellt worden, dass sich unter der angegebenen Anschrift "N-Straße 01, Z" der Sitz der Firma "D" befinde, die dort Betriebs- und Lagerräume unterhalte und Briefkästen vermiete. Ein Briefkasten sei dort mit dem Namen des Klägers beschriftet. Es handele sich eindeutig nicht um eine Wohnanschrift des Klägers. Das Gelände könne zwischen 23 Uhr bis 6 Uhr nicht betreten werden, ohne Alarm auszulösen. Es sei nicht möglich, dort zu nächtigen oder zu leben.
Mit Beschluss vom 02.11.2020 (S 61 AS 3567/20 ER) verpflichtete das Sozialgericht Duisburg den Beklagten, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 30.04.2021 Leistungen nach dem SGB II zu erbringen und die Übernahme der Unterkunftskosten der Wohnung H-Straße 08, Z zuzusichern sowie einem Umzug zuzustimmen. Im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Der Kläger hatte im Rahmen dieses Eilverfahrens u.a. eine Mietübernahme für die genannte Wohnung geltend gemacht. In der Begründung des Eilbeschlusses führt das Sozialgericht Duisburg im Wesentlichen aus, dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland...