Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung eines Bergmannversorgungsscheines

 

Orientierungssatz

1. Die Erteilung des Bergmannversorgungsscheines (BVS) ist Voraussetzung u. a. für die Gewährung von Energiebeihilfe durch den Arbeitgeber. Nach dem BVSG Nordrhein-Westfalen erhalten den BVS Arbeitnehmer, die vermindert bergmännisch berufsfähig sind, ohne berufsunfähig zu sein.

2. Die Erteilung des BVS hat konstitutive Wirkung. Das Vorliegen von Berufsunfähigkeit hat anspruchsausschließende Wirkung. Darauf, ob tatsächlich Rente wegen Berufsunfähigkeit gezahlt wird, kommt es nicht an.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.1.2000 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Streitig ist die Erteilung eines Bergmannsversorgungsscheins nach dem Gesetz über einen Bergmannsversorgungsschein im Land Nordrhein-Westfalen vom 20.12.1983 (Bergmannsversorgungsscheingesetz - BVSG NW).

I.

Der 1952 geborene Kläger hat seinen ständigen Wohnsitz in den Niederlanden. Er ist gelernter Starkstromelektriker und war als Arbeitnehmer der Firma E GmbH im Deutschen Steinkohlenbergbau zuletzt als technischer Angestellter beschäftigt. Wegen der Folgen eines am 6.5.1988 erlittenen Arbeitsunfalls war er arbeitsunfähig und bezog von der Bergbau Berufsgenossenschaft (BBG) bis zum 12.3.1993 Verletztengeld, danach Verletztenrente. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (DRV KBS, vormals Bundesknappschaft) zahlt seit dem 12.3.1993 nach einem Leistungsfall vom 6.5.1988 Rente wegen Berufsunfähigkeit (Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 9.12.1994; Ausführungsbescheid vom 6.4.1995). Auf Wunsch des Klägers stellte ihm die E GmbH am 10.8.1993 bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis eine Arbeitsbescheinigung (nach § 133 des damals noch geltenden) Arbeitsförderungsgesetzes) zur Vorlage beim Arbeitsamt aus und stellte gleichzeitig die bis dahin geleisteten Zahlung einer Energiebeihilfe nach dem maßgeblichen Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des Rheinisch-Westfälischen Steinkohlenbergbaus 14.11.1989 ein.

Im April 1989 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erteilung eines Bergmannsversorgungsscheins. Der Beklagte lehnte den Antrag ab, nachdem das die Bundesknappschaft zur Rentenleistung verurteilende Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 9.12.1994 rechtskräftig geworden war: Ein Anspruch auf Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins bestehe nicht, da der Kläger seit dem 6.5.1988 berufsunfähig und zuvor an ihn eine Aufforderung im Sinne des § 2 Abs 1 nicht ergangen sei (Bescheid vom 10.3.1995).

Im November 1997 beantragte der Kläger erneut die Erteilung eines Bergmannsversorgungsscheins. Er erhalte von seinem (früheren) Arbeitgeber nur Energiebeihilfe, wenn ihm der Bergmannsversorgungsschein erteilt sei. Die Beklagte lehnte den Antrag erneut ab: Der Bescheid vom 10.3.1995 sei weiter richtig. Eine wesentliche Änderung sei seither nicht eingetreten (Bescheid vom 4.12.1997). Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend, der Bergmannsversorgungsschein würde seinen Status unerschütterlich festigen. Damit hätte er wenigstens eine kleine Chance vor den Arbeitsgerichten. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück: Für die Zeit ab dem 6.5.1988 schließe die anerkannte Berufsunfähigkeit die Zuerkennung es Bergmannsversorgungsscheins aus; neue Gesichtspunkte hätten sich seit der Entscheidung vom 10.3.1995 nicht ergeben (Widerspruchsbescheid vom 16.3.1998, gestützt auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)). Die Rechtsbehelfsbelehrung enthielt ua den Hinweis, es könne gegen diese Entscheidung Klage zum SG Münster erhoben werden.

Der Kläger hat am 21.4.1998 Klage zum SG Münster erhoben und die Erteilung des Bergmannsversorgungsscheins rückwirkend ab Arbeitsunfalldatum 6.5.1988 begehrt.

Das SG Münster hat den Rechtsstreit wegen § 17 Abs 3 Satz 3 BVSG NW an das SG Gelsenkirchen verwiesen (Beschluss vom 24.6.1998).

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem SG ist für den Kläger niemand erschienen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat ihre Entscheidung weiter für zutreffend gehalten.

Das SG hat die Entscheidung der Beklagten bestätigt und die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.1.2000, zugestellt am 15.2.2000).

Der Kläger hat noch im Februar 2000 Berufung eingelegt und nunmehr behauptet, bereits vor der Arbeitsunfähigkeit habe verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau vorgelegen und sei ein Antrag auf Erteilung eines Bergmannsversorgungsscheins gestellt worden. Später hat er darauf hingewiesen, dass die verminderte Berufsfähigkeit im Bergbau nach seinem schweren Arbeitsunfall eingetreten sei. Er habe den Bergmannsversorgungsschein schon 1989 beantragt, Rente wegen Berufsunfähigkeit sei ihm jedoch erst 1995 bewilligt worden. Einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat der Senat wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt (Beschluss vom 6.9.2000).

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutr...

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