Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs für einen Alleinstehenden
Orientierungssatz
1. Eine hinreichende Erfolgsaussicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu verneinen, wenn die maßgebliche Rechtsfrage im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen ohne Schwierigkeit beantwortet werden kann.
2. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Alleinstehende ab dem 1. 1. 2011 ist durch die Entscheidung des BSG vom 28. 3. 2013 abschließend geklärt. Eine Verfassungsbeschwerde gegen dieses Urteil wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Die Vereinbarkeit des anzuwendenden Gesetzesrechts mit der Verfassung gehört zum fachgerichtlichen Prüfungsumfang. Insofern konnte eine höchstrichterliche Klärung durch das BSG erfolgen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.04.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 21.06.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.11.2012 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von mtl. 896,00 EUR (Regelbedarf 374,00 EUR + 522,00 EUR Kosten für Unterkunft und Heizung).
Am 04.12.2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat geltend gemacht, dass die Höhe des Regelbedarfs verfassungswidrig zu niedrig festgesetzt worden ist.
Auf die Anfrage des Sozialgerichts , ob er dem Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren 1 BvL 12/12 zustimmt, hat der Kläger erklärt, dass zunächst über das Prozesskostenhilfegesuch zu entschieden werden soll. Danach sei er mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden.
Der Beklagte hat sich mit dem Ruhen des Verfahrens einverstanden erklärt.
Durch Beschluss vom 11.04.2013 hat das Sozialgericht Düsseldorf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zur Überzeugung des Senats rechtfertigt die allein auf Zweifel an der verfassungsmäßigen Höhe der Leistungen für Alleinstehende nach dem SGB II gestützte Rechtsverfolgung nicht die Annahme hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von §§ 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), 114 Zivilprozessordnung (ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Danach muss Prozesskostenhilfe nicht schon dann gewährt werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung angesichts der gesetzlichen Regelung oder im Hinblick auf die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen aber ohne Schwierigkeit beantwortet werden kann (BVerfG Beschlüsse vom 19.07.2010 - 1 BvR 1873/09 - und vom 19.02.2008 - 1 BvR 1807/07 - mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage hat der Beklagte die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach §§ 20, 21, 22 SGB II für den Bewilligungszeitraum zutreffend ermittelt. Gegenteiliges wird auch vom Kläger nicht geltend gemacht. Er rügt lediglich, dass die Ermittlung des konkreten Regelbedarfs von 374,00 EUR durch das Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 Zwölftes Buches Sozialgesetzbuch (Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz - RBEG) vom 24.03.2011 (BGBl. I S 453) verfassungswidrig sei. Die Höhe des Regelbedarfs ist nach dem Wortlaut der einschlägigen Vorschrift eindeutig festgelegt, eine vom Wortlaut abweichende Auslegung auch unter Beachtung verfassungsrechtlicher Vorgaben nicht möglich. Der Beklagte und die Gerichte sind an die Gesetze gebunden. Die Entscheidungskompetenz hinsichtlich Feststellungen der Verfassungswidrigkeit obliegt dem Bundesverfassungsgericht. Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe für Alleinstehende ab dem 01.01.2011 ist vom Bundessozialgericht abschließend und unter Auseinandersetzung mit den in der Literatur und den in den Vorlagebeschlüssen des Sozialgerichts Berlin vom 25.04.2012 (S 55 AS 9238/12 = 1 BvL 10/12 und S 55 AS 29349/11 = 1 BvL 12/12) vorgebrachten Bedenken mit Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R - entschieden worden (siehe auch Terminsbericht des Bundessozialgerichts vom 28.03.2012 zum Az B 4 AS 12/12 R). Damit liegt eine höchstrichterliche Klärung vor (vgl. zur Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei höchstrichterlicher Klärung noch während des Verfahrens BGH Beschluss vom 27.01.1982 - IVb ZB 925/80 = juris Rn 10; vgl. zum Ausreichen der Klärung durch einen Fachsenat BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 30.08.2006 - 1 BvR 2393/05 = juris Rn 21; vgl. auch Breitkreuz, Verfassungsrechtliche Vorgaben für das sozialgerichtliche Verfahren, Sozialrecht aktuell 4/2009, S 124, 128). Eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundessozialgerichts wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung a...