Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit
Orientierungssatz
1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden.
2. Das Ablehnungsverfahren dient nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler. Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 18.04.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die statthafte (s. dazu u.v.a. Beschlüsse des Senats vom 24.09.2012 - L 11 U 416/12 B - und vom 22.10.2012 - L 11 AS 1240/12 B -) Beschwerde des Klägers ist nicht begründet, denn das Sozialgericht (SG) Münster hat dessen gegen Richter am Sozialgericht Dr. M gerichtetes Befangenheitsgesuch zu Recht zurückgewiesen.
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen dessen Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung). Für die Feststellung eines solchen Grundes kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich parteilich oder befangen ist oder aber sich selbst für befangen hält. Andererseits begründet die subjektive Überzeugung eines Beteiligten oder seine Besorgnis, der Richter sei befangen, allein nicht die Berechtigung der Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden (std. Rechtsprechung, vgl. u.a. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 12.07.1986 - 1 BvR 713/83, 1 BvR 921/84, 1 BvR 1190/84, 1 BvR 333/85, 1 BvR 248/85, 1 BvR 306/85, 1 BvR 497/85 -, vom 05.04.1990 - 2 BvR 413/88 - und vom 02.12.1992 - 2 BvF 2/90, 2 BvF 5/92 -; Bundessozialgericht, Beschluss vom 10.12.2010 - B 4 AS 97/10 B -; Senat, Beschlüsse vom 19.10.2011 - L 11 SF 274/11 AB - und 22.02.2010 - L 11 AR 140/09 AB -).
Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des SG vom 18.04.2013 (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG) und führt ergänzend aus: Die Hinweise des abgelehnten Richters im Schreiben vom 04.04.2013, der Kläger solle alle Beleidigungen und Beschimpfungen sowie Anrufe wie die vom 27.03.2013 unterlassen, ggf. werde die Staatsanwaltschaft eingeschaltet, sind nicht einmal ansatzweise geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Diese Hinweise stehen im Kontext zu den Äußerungen des Klägers wie z.B. bei seinen Anrufen vom 27.03.2013, er würde Dr. M nicht nur sprichwörtlich in der Luft zerreißen, er würde Dr. M fertigmachen, er habe bereits vor Gericht gestanden, da er jemanden in den Rollstuhl befördert habe, und Dr. M solle aufpassen, nicht der nächste zu sein, oder in seiner EMail vom 29.03.2013 "Das ist schlichtweg Unsinn was sie da von sich geben. Eine Unverfrorenheit der Würde des Individuums gegenüber. So eine Frechheit ist nur empörend. Ist ja wie zu "Kaiserszeiten". Da muss man wohl den Finger am Kopf zeigen bei so viel Überheblichkeit von studierten verbeamteten Juristen!". Angesichts dieser Entgleisungen des Klägers wären auch durchaus deutlichere richterliche Hinweise angebracht bzw. geboten.
Im Übrigen verkennt der Kläger weiterhin, dass das Ablehnungsverfahren nicht der Überprüfung richterlicher Vorgehensweisen auf etwaige Rechts- bzw. Verfahrensfehler dient und dass Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich mit dem Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache geltend zu machen sind. Dies hat das SG dem Kläger bereits unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats aufgezeigt, so dass sich Wiederholungen dazu erübrigen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen