Entscheidungsstichwort (Thema)
Interessenabwägung des Gerichts bei einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Grundsicherungsleistungen
Orientierungssatz
1. Der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 86 b Abs. 2 S. 1 SGG gegenüber dem Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung vorrangig.
2. Bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86 b Abs. 1 S. 1 SGG hat das Gericht eine Abwägung des Interesses des Antragstellers, die Wirkung des angefochtenen Bescheides zunächst zu unterbinden mit dem Vollzugsinteresse des Antragsgegners vorzunehmen. Dabei überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse des Antragsgegners, weil der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ausgeschlossen hat.
3. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse des Antragsgegners das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Tenor
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 17.12.2014 werden zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der 1976 geborene Antragsteller zu 1), seine 1979 geborene Ehefrau, die Antragstellerin zu 2) sowie ihre am 23.08.2003 und 07.12.1997 geborenen Kinder, die Antragsteller zu 3) und 4) sind bulgarische Staatsangehörige. Seit Sommer 2007 leben sie in der Bundesrepublik. Seit Februar 2010 bezogen sie als Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II vom Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Mit Bescheid vom 09.07.2014 bewilligte der Antragsgegner den Antragsstellern für den Zeit vom 01.08.2014 bis zum 31.01.2015 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts i.H.v. insgesamt 1.381,51 EUR monatlich.
Unter dem 20.08.2014 erließ die Ausländerbehörde der Stadt E gegenüber den Antragstellern Ordnungsverfügungen mit folgendem Wortlaut:
1. hiermit lehne ich den Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung eines Daueraufenthaltsrechtes nach § 4a FreizügG/EU ab, 2. hiermit stellte ich den Verlust Ihres Rechts auf Einreise und Aufenthalt fest. 3. Ich fordere Sie auf, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Verfügung das Bundesgebiet zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist drohe ich Ihnen die Abschiebung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach Bulgarien an. 4. Die sofortige Vollziehung zu Punkt 2. dieser Verfügung ordne ich an.
Hiergegen erhoben die Antragsteller vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf Klagen und beantragten, die aufschiebende Wirkung der Klagen anzuordnen. Diese Klageverfahren (Aktenzeichen: 7 K 5696/14, 7 K 5697/14, 7 K 5698/14 und 7 K 5699) sowie die verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren (Aktenzeichen: 7 L 2012/14, 7 L 2013/14, 7 L 2014/14 und 7 L 2015/14) sind bislang nicht abgeschlossen.
Mit Bescheid vom 09.09.2014 hob der Antragsgegner den Bescheid vom 09.07.2014 mit Wirkung zum 01.10.2014 unter Berufung auf §§ 48 Abs. 1 S. 2, 40 Abs. 1 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III ganz auf. Zur Begründung führt er unter anderem aus: "Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt gem. § 5 Abs. 4 FreizügG/EU".
Hiergegen legten die Antragsteller am 22.09.2014 Widerspruch ein, den der Antragsgegner durch Widerspruchsbescheid vom 09.01.2015 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid wurde am 12.01.2015 abgesandt. Die Antragsteller erhoben hiergegen am 13.02.2015 Klage, S 6 AS 630/15.
Seit dem 15.09.2014 üben die Antragsteller zu 1) und zu 2) geringfügige Beschäftigungen als Gebäudereiniger mit schwankenden Einkommen aus. Ihr Einkommen schwankte in den Monaten September und Oktober 2014 zwischen ca. 93,00 EUR und ca. 280,00 EUR.
Am 26.11.2014 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Duisburg einstweiligen Rechtschutz beantragt. Der Antragsgegner sei trotz der aufenthaltsrechtlichen Ordnungsverfügung nicht berechtigt, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einzustellen. Solange das diesbezügliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch nicht abgeschlossen sei, hielten sie sich rechtmäßig in Deutschland auf.
Das Sozialgericht hat den Antrag der Antragsteller als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 09.09.2014 ausgelegt. Diesen Antrag hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 17.12.2014 wie auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen den am 29.01.2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 19.01.2015 Beschwerde erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
Die zulässigen Beschwerden sind unbegründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht sowohl den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragsteller gegen den Bescheid vom 09.09.2014 (1.) als auch den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchsetzung dieses Antrages (2.) abgelehnt.
1. Im rechtlichen Ansatz wie a...