Entscheidungsstichwort (Thema)
Drittanfechtung vertragsärztlicher Konkurrenten durch einen niedergelassenen Vertragsarzt. einstweiliger Rechtsschutz. Genehmigung als diabetologische Schwerpunktpraxis. Übernahme eines Auftrags zur Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten. Weiterer Leistungsbereich. Statusentscheidung. Berufsfreiheit. Objektiv berufsregelnde Tendenz. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Interessenabwägung. Prüfung der Erfolgsaussichten
Orientierungssatz
1. Eine Drittanfechtung vertragsärztlicher Konkurrenten ist an das Vorliegen dreier Voraussetzungen gebunden: Kläger und Konkurrent müssen in demselben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen anbieten, dem Konkurrenten muss die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung eröffnet oder erweitert und nicht nur ein weiterer Leistungsbereich genehmigt werden und der dem Konkurrenten eingeräumte Status muss gegenüber demjenigen des Anfechtenden nachrangig sein (vgl BSG vom 7.2.2007 - B 6 KA 8/06 R = BSGE 98, 98 = SozR 4-1500 § 54 Nr 10).
2. Soll eine Dialysezweigpraxis in der Versorgungsregion einer anderen Dialyseeinrichtung genehmigt werden, so ist eine Bedarfsprüfung durchzuführen. Im selben räumlichen Bereich dürfen die gleichen Leistungen nur dann angeboten werden, wenn der entsprechende Versorgungsbedarf noch nicht durch die bereits vorhandenen und dauerhaft in das Versorgungssystem einbezogenen Leistungserbringer gedeckt ist.
3. Die Feststellung, ob eine wirtschaftliche Versorgungsstruktur kontinuierlich gewährleistet ist, wird am Auslastungsgrad der im Umkreis der beabsichtigten Niederlassung bestehenden Dialysepraxen gemessen. Eine Auslastung der Dialysepraxen in der Versorgungsregion ist anzunehmen, wenn kontinuierlich mindestens 90 % der nach der Qualitätssicherungsvereinbarung festgelegten Patientenzahl von den dazu erforderlichen Ärzten versorgt wird.
4. Wird dem Konkurrenten lediglich ein weiterer Leistungsbereich eröffnet, so ist der Status des niedergelassenen Vertragsarztes nicht betroffen. Damit ist dessen Anfechtungsberechtigung ausgeschlossen.
Normenkette
GG Art. 12 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.12.2012 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Streitig ist die Wiederherstellung aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung als Diabetologische Schwerpunktpraxis (DSP) sowie die Aufhebung deren sofortiger Vollziehung.
Der Antragsteller ist Facharzt für Allgemeinmedizin mit einer Zusatzweiterbildung gemäß der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Nordrhein im Schwerpunkt "Diabetologie". Er ist in 00000 L (B-straße 00) niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Nach eigenem Vorbringen erfüllt er die Voraussetzungen des Vertrages zwischen der AOK Rheinland-Hamburg und dem Landesverband der Betriebskrankenkassen NRW, der Innungskrankenkasse Nordrhein, der landwirtschaftlichen Krankenkasse NRW, der Knappschaft und der Ersatzkassen einerseits sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein andererseits über die Teilnahme am strukturierten Behandlungsprogramm (DMP) nach § 137f Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Verbesserung der Qualität der ambulanten Versorgung von Typ 1-Diabetikern, zuletzt i.d.F. vom 01.01.2010 (im Folgenden DMP-V).
Der Beigeladene ist seit dem 14.05.2012 in der Gemeinschaftspraxis Dres. G und Kollegen am Standort L 00 in 00000 H niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
Im Planungsbereich Kreis W bestehen nach §§ 101 ff. SGB V Zulassungssperren für die Niederlassung im hausärztlichen Fachgebiet.
Einen ersten Antrag auf Teilnahme am DMP als DSP stellte der Antragsteller im Jahre 2007. Mit Schreiben vom 08.08.2010 bekundete er mittels einer Vorabanfrage erneut sein Interesse an einer Genehmigung als DSP, nachdem er zuvor aus einer Berufsausübungsgemeinschaft ausgeschieden war. Er verwies u.a. darauf, Patienten aus dem gesamten Umland planungsbereichsübergreifend zu betreuen. Die Antragsgegnerin teilte daraufhin mit (Schreiben vom 14.02.2011), dem Antrag könne zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht entsprochen werden, der Antragsteller werde weiterhin auf der Warteliste geführt. Nachdem diesem bekannt geworden war, dass im Kreis W eine DSP unter Verzicht auf eine entsprechende Genehmigung übergeben werden sollte, beantragte er am 03.06.2011 neuerlich die Genehmigung zur Teilnahme am DMP Diabetes mellitus Typ 1 als DSP. Mit weiterem Schreiben vom 22.10.2012 wandte er sich nochmals an die Antragsgegnerin und bat um Überprüfung der Bedarfsplanung. Dieses Schreiben fasste die Antragsgegnerin als eigenständigen Antrag auf, den sie mit Bescheid vom 23.02.2012 ablehnte: Nach den Regelungen in § 6a Absatz 3 DMP-V i.V.m. Anlage 5a DMP-V könne ausschließlich eine bedarfsbezogene Genehmigung erteilt werden. Danach sei eine Anerkennung als DSP nur möglich, wenn infolge ei...