Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. Kostenfestsetzung. Zulässigkeit der Beschwerde. keine Entscheidung durch Einzelrichter. fiktive Terminsgebühr nach Nr 3106 RVG-VV. Besprechung. Telefonat des Prozessbevollmächtigten mit dem Gericht
Orientierungssatz
1. § 33 Abs 8 S 1 Halbs 2 RVG findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine Anwendung, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den Kammervorsitzenden allein ergangen ist.
2. Für das sozialgerichtliche Verfahren wird das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 56 Abs 2 S 1 RVG weder durch § 178 SGG noch durch § 197 Abs 2 SGG ausgeschlossen.
3. Die einseitige Besprechung des Prozessbevollmächtigten eines Beteiligten mit dem Gericht - ohne Beteiligung des Gegners - stellt keine Besprechung nach Teil 3 Vorbem 3 Abs 3 RVG-VV dar.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 03.09.2009 geändert. Die Vergütung des Beschwerdegegners wird auf insgesamt 226,10 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Streitig ist die Höhe der aus der Staatskasse zu erstattenden Vergütung an einen Rechtsanwalt.
Durch Bescheid vom 03.08.2007 bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.09.2007 - 29.02.2008 in Höhe von monatlich 840,66 EUR unter Anrechnung eines Einkommens von 230,00 EUR. Gegen die Höhe der bewilligten Leistungen legten die Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdegegner, Widerspruch ein.
Am 15.01.2008 beantragten die Antragsteller, vertreten durch den Beschwerdegegner, beim Sozialgericht Köln, die Antragsgegnerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihnen den vollen Regelsatz der Leistung nach dem SGB II in Höhe von 1.070,66 EUR monatlich zu gewähren. Mit Schriftsatz vom 12.02.2008 erklärte der Beschwerdegegner, dass er auf das am 12.02.2008 geführte Rechtsgespräch zurückkomme und den Antrag vom 14.01.2008 zurücknehme. Durch Beschluss vom 16.02.2008 bewilligte das Sozialgericht Köln den Antragstellern für die Zeit ab dem 15.01.2008 Prozesskostenhilfe und ordnete den Beschwerdegegner bei.
Mit Schreiben vom 21.02.2008 hat der Beschwerdegegner die Festsetzung der von der Staatskasse zu erstattenden Gebühren auf 464,10 EUR beantragt in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV RVG EUR 170,00
Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG EUR 200,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG EUR 74,10
Summe EUR 464,10
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung am 13.03.2008 auf insgesamt 226,10 EUR festgesetzt in Höhe von:
Verfahrensgebühr Nr. 3103, 1008 VV RVG EUR 170,00
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG EUR 20,00
19 % MwSt. Nr. 7008 VV RVG EUR 36,10
Summe EUR 226,10
Gegen die Nichtberücksichtigung der Terminsgebühr hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Es habe zwischen ihm und der Kammervorsitzenden ein Telefonat stattgefunden, wobei ein Austausch im Hinblick auf die Erfolgsaussicht des Eilantrages und die ständige Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen stattgefunden habe. Eine Terminsgebühr sei bei diesem Telefonat entstanden. Nachdem die Kammervorsitzende durch einen Aktenvermerk das zwischen ihr und dem Beschwerdegegner geführte Telefonat am 12.12.2008 aktenkundig gemacht hatte, hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerung abgeholfen und nachträglich einen weiteren Betrag in Höhe 238,00 EUR (Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG zzgl. Umsatzsteuer) zur Auszahlung festgesetzt (Festsetzung vom 19.05.2008).
Unter dem 03.09.2008 hat der Beschwerdeführer beantragt,
die Prozesskostenhilfefestsetzung vom 13.03.2008/19.05.2008 abzuändern und die Prozesskostenhilfevergütung auf 226,10 EUR festzusetzen.
Er hat vorgetragen, dass die festgesetzte Terminsgebühr zzgl. Umsatzsteuer nicht entstanden sei. Ein Anspruch auf Festsetzung einer Terminsgebühr sei nur gegeben, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben sei, tatsächlich eine mündliche Verhandlung/Erörterung stattfinde. Dies ergebe sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 01.02.2007 - V ZB 110/06). In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86 b Sozialgerichtsgesetz (SGG), wie im vorliegenden Fall, könne damit eine Terminsgebühr nur dann entstehen, wenn ein richterlicher Termin durchgeführt wird. Die Vorschriften der Nr. 3106 Nr. 1 - 3 VV RVG über die fiktive Terminsgebühr seien nicht einschlägig. Selbst wenn man der Auffassung folge, dass eine Terminsgebühr in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entstehen könne, sei eine solche im vorliegenden Verfahren nicht entstanden. Eine solche könne nur durch Führung von Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts anfallen. Vorliegend habe es sich jedoch um eine telefonische Unterredung des Beschwerdegegners mit dem Gericht gehandelt.
Der Beschwerdegegner hat beantragt,
die Erinnerung des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Er hat die Au...