Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Regelleistung. keine Rechtsgrundlage für Zusatzleistungen. Bemessung. Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung. Empfehlungen des Deutschen Vereins. Orientierungshilfe
Orientierungssatz
1. Eine Erhöhung der Regelleistung nach § 20 SGB 2 zur Abdeckung von Mehrbedarfen ist ausgeschlossen. Für Zusatzleistungen für Sauna, Schwimmbad, Krankengymnastik und Medikamentenbeschaffung gibt es keine Rechtsgrundlage im SGB 2.
2. Bei der Bemessung der Regelleistungen ist ein Anteil von 3,7 % gesundheitsbezogenen Aufwendungen in den Regelsatz eingerechnet. Bezieher von Leistungen nach dem SGB 2 haben Anspruch auf die nach dem SGB 5 vorgesehenen Leistungen. Darüber hinausgehende Kosten für medizinisch nicht notwendige Arzneimittel werden von der Regelleistung umfasst.
3. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus 1997 haben auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG den Charakter einer Orientierungshilfe. Sie können im Regelfall zur Feststellung des angemessenen Mehrbedarfs iS von § 21 Abs 5 SGB 2 herangezogen werden (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 64/06 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 2 und B 14/7b AS 32/06 R = SozR 4-4200 § 20 Nr 6 sowie vom 25.4.2008 - B 14/11b AS 3/07 R).
Tenor
Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.12.2008 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C im Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.12.2008 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung weiterer Leistungen nach dem SGB II zwecks Deckung seiner gesundheitsbezogenen Aufwendungen.
Der am 00.00.1948 geborene Antragsteller bezieht fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Er leidet an vielfältigen Erkrankungen und ist seit 1991 als Schwerbehinderter anerkannt (ab 02.10.2006 GdB von 70, G, RF). Ein am 16.08.2007 gestellter Antrag auf Zuerkennung einer gesetzlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde nach Durchführung einer stationären Behandlung in der Rheumaklinik B vom 06.05.2008 bis 27.05.2008, aus der der Antragsteller arbeitsunfähig, nicht jedoch erwerbsunfähig entlassen wurde, mit Bescheid vom 10.09.2008 abgelehnt.
Gegen die mit Bescheid vom 12.07.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2007 abgelehnte Anerkennung eines Anspruches auf Deckung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen hat der Antragsteller in dem Verfahren S 19 AS 98/07 Klage erhoben, über die bislang nicht entschieden worden ist.
Erneut mit seinem Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 08.10.2007 beantragte der Antragsteller am 02.11.2007 die Anerkennung eines Anspruches auf Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin nicht förmlich beschieden, vielmehr unter Hinweis auf die bereits vorliegende Ablehnung behandelt.
Erneut am 14.03.2008 beantragte der Antragsteller eine Anerkennung eines Anspruches auf Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen.
Nach Einholung einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Frau Dr. W lehnte die Antragsgegnerin den Antrag mit Bescheid vom 04.06.2008 ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2008 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Antragsteller am 14.11.2008 Klage im Verfahren S 19 AS 173/08 erhoben, über die bislang nicht entschieden worden ist.
Erneut am 31.10.2008 beantragte der Antragsteller die Anerkennung eines Anspruches auf Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen unter Vorlage eines radiologischen Befundberichtes vom 26.09.2008 zu einer bildgebenden Untersuchung seiner unteren Lendenwirbelsäule, in der der Verdacht auf eine Geschwulsterkrankung im unteren Abschnitt der Rückenmarkshülle geäußert wird.
Daraufhin hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Änderungsbescheid vom 04.11.2008 für die Zeit vom 01.11.2008 bis 30.04.2009 Leistungen nach dem SGB II unter Anerkennung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwendiger Ernährung aus medizinischen Gründen in Höhe von 25,56 EUR bewilligt.
Den zugleich mit Klageerhebung im Verfahren S 19 AS 173/08 im vorliegenden Verfahren gestellten Antrag auf einstweiligen Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von gesundheitsbezogenen Mehrleistungen (Ernährungsmehrbedarf wegen Rheuma, Prostataerkrankung, Krebserkrankung, Finanzierung von Antibiotika, Sauna, Schwimmen, Krankengymnastik) hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 19.12.2008, auf dessen ausführliche Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt und den für dieses Verfahren gestellten Antrag auf Gewährung von ...