Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Elterngeld für 14 Monate bei zusammenlebenden Eltern. Partnermonate. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Regelung des § 4 BEEG, wonach der Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld für 14 Monate bei zusammenlebenden Eltern davon abhängt, dass jeder der beiden Elternteile mindestens zwei Monate Elterngeld bezieht, steht mit der Verfassung in Einklang.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 20.04.2009 wird zurückgewiesen. Kosten haben sich die Beteiligten nicht zu erstatten.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten über die Dauer des der Klägerin zu gewährenden Elterngelds; die Klägerin hält die Regelung über die so genannten Partnermonate für verfassungswidrig.
Die Klägerin ist die Mutter des am 00.00.2007 geborenen Kindes K. Sie ist mit dem Vater von K verheiratet und lebt mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft.
Vor der Geburt des Kindes war die Klägerin bis zum 10.10.2007 berufstätig. Im Dezember 2007 beantragte sie Elterngeld für den 1. bis zum 14. Lebensmonat von K.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin Elterngeld mit Bescheid vom 22.01.2008 für zwölf Monate.
Auf den Widerspruch der Klägerin legte die Beklagte mit Bescheid vom 18.02.2008 dem Elterngeld durchschnittliche monatliche Nettoeinkünfte vor der Geburt des Kindes K in Höhe von 1.607 Euro anstatt 1.571,64 Euro zugrunde. Die Erhöhung ergab sich daraus, dass die Beklagte die steuerliche Belastung durch von der Klägerin erhaltene Einmalzahlungen berücksichtigte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2008 wurde der weitergehende auf Zahlung von Elterngeld für 14 Monate gerichtete Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen.
Die Klägerin hat am 16.09.2008 Klage erhoben. Die Regelung, dass ein Elternteil für höchstens 12 Monate Elterngeld beziehen könne, sei verfassungswidrig und verstoße gegen Artikel 6 Abs. 1 GG. Unter den in § 4 BEEG genannten Voraussetzungen könnten Alleinerziehende für 14 Lebensmonate Elterngeld beanspruchen. Der Zwang, dass bei zusammen lebenden Eltern zur Ausschöpfung der vollen Anspruchsdauer ein Elternteil für mindestens 2 Monate in Elternzeit gehen müsse, stelle einen unzulässigen Eingriff in den Kernbereich der Ausgestaltung des konkreten Erziehungsrechts durch die Eltern dar.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 20.04.2009 hat das Sozialgericht die auf Gewährung von Elterngeld für 14 Lebensmonate des Kindes K und Berücksichtigung der von der Klägerin im Bemessungszeitraum empfangenen Einmalzahlungen gerichtete Klage abgewiesen.
Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Elterngeld für mehr als 12 Kalendermonate zu, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 BEEG - Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit für zwei weitere Monate - nicht erfüllt seien. Unerheblich sei der Hinweis der Klägerin auf die in § 4 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 BEEG geregelten Möglichkeiten der Inanspruchnahme von Elterngeld durch einen Elternteil. Diese Bestimmungen regelten Fälle, in denen entweder aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen nur ein Elternteil das Kind betreue und erziehe. Da in diesen Fällen nur eine anspruchsberechtigte Person vorhanden sei, sei der Gesetzgeber aufgrund des Artikel 3 Abs. 1 GG verpflichtet gewesen, für diese Fallgestaltungen Regelungen zu treffen, die die Inanspruchnahme von Elterngeld für 14 Kalendermonate ermöglichten.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verletze die Regelung in § 4 Abs. 2 S. 2 BEEG nicht Artikel 6 Abs. 1 GG. Der Schutzbereich dieser Verfassungsbestimmung werde von der Vorschrift des § 4 Abs. 2 S. 2 BEEG überhaupt nicht betroffen. Aus der Wertentscheidung des Artikel 6 Abs. S 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip lasse sich die allgemeine Pflicht des Gesetzgebers zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht jedoch die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein sozialer Ausgleich vorzunehmen sei. Allerdings dürfe nicht allein aus fiskalischen Erwägungen eine Gruppe von Personen, gegenüber denen der Staat aus Artikel 6 Abs. 1 GG und Artikel 20 Abs. 1 GG grundsätzlich zu einem Familienlastenausgleich verpflichtet ist, ohne sachliche Rechtfertigung von einer bestimmten Leistung ausgeschlossen werden (unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 06.04.2004, Az.: 1 BvL 4/97). Artikel 6 Abs. 1 GG schließe es daher nicht aus, dass der Gesetzgeber die Gewährung von familienpolitischen Leistungen in Form des Elterngelds von der Erfüllung bestimmter Anspruchsvoraussetzungen, wie z.B. der Aufgabe bzw. der Einschränkung einer Erwerbstätigkeit, abhängig mache.
Einen unzulässigen Eingriff in das elterliche Erziehungsrecht könne die Kammer nicht erkennen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen sei der Staat zur Gewährung des Elterngelds nicht verpflichtet. Die verfassungsrechtlich gebotene Freistellung des Existenzminimums des den Elterngeldanspruch begründenden Kindes erfolge durch das Kindergeld. Schutz gegen finanzielle No...