Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 23.04.2007 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die erstattungsfähigen Kosten außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 25.05.2007 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 23.04.2007. der das Sozialgericht mit Beschluss vom 12.09.2007 nicht abgeholfen hat, ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller vom 13.03.2007 gegen den Aufhebungsbescheid der Antragsgegnerin vom 06.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2007 angeordnet.
Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Gemäß § 39 Nr. 1 SGB II haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entscheidet, keine aufschiebende Wirkung. Der Senat hält - worauf es hier im Ergebnis nicht ankommt - an seiner Rechtsprechung fest, dass diese Regelung neben Aufhebungsbescheiden auch Erstattungsbescheide erfasst (ständige Rechtsprechung des Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen; vgl. etwa Beschluss des Senats vom 03.11.2006, L 20 B 264/06 AS ER; wie hier Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2006 - L 8 AS 369/06 ER-B; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss vom 05.07.2006, L 6 B 196/96 AS ER; a.A. etwa Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.04.2006, L 3 ER 47/06 AS; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.07.2006, L 14 B 350/06 AS ER; Landessozialgericht Hamburg, Beschluss vom 29. Mai 2006, L 5 B 77/06 ER AS; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2006, L 2 B 62/05 AS ER). Die Erfolgsaussicht des Antrags beurteilt sich nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Hierbei sind neben einer allgemeinen Abwägung der Folgen bei Gewährung bzw. Nichtgewährung des vorläufigen Rechtsschutzes auch die - summarisch zu prüfenden - Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von Bedeutung (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 8. Aufl., § 86 b RdNr. 12c ff).
Die im Rahmen der Entscheidung nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG vorzunehmende Interessenabwägung geht vorliegend auch zur Überzeugung des Senats zu Gunsten der Antragstellerin zu 1) und ihres 2005 geborenen Sohnes, dem Antragsteller zu 2) aus. Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin vom 26.07.2007 spricht derzeit mehr für einen Erfolg der Klage als dagegen.
Der Senat berücksichtigt insoweit den derzeitigen Stand der Ermittlungen und den Umstand, dass die (objektive) Beweislast für die Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Leistungsbewilligung die Antragsgegnerin trifft. Die Antragsgegnerin selbst sieht im Übrigen offenbar weiteren Ermittlungsbedarf, wenn sie ihrem Bedauern Ausdruck verleiht, dass allein die Mutter der Antragstellerin zu 1), nicht aber deren Vermieterin sowie die Nachbarin C, durch das Sozialgericht vernommen worden sind. Der festgestellte geringe Energieverbrauch durch die Antragsteller etwa und auch der Umstand, dass diese durch den Ermittlungsdienst bei zahlreichen Hausbesuchen nicht angetroffen werden konnten, lassen jedenfalls abschließende Feststellungen zum gewöhnlichen Aufenthalt (§ 36 SGB II) der Antragsteller nicht zu.
Der Senat weist darüber hinaus - wie bereits das Sozialgericht - darauf hin, dass die Aussagen der Nachbarin C nach dem Eindruck selbst des Ermittlungsdienstes der Antragsgegnerin "mit Vorsicht zu genießen" sein sollen.
Weiterer Ermittlungsbedarf wird daher auch vom Senat, nicht zuletzt angesichts der Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 16.08.2007, gesehen. Die (weitere) ggf. umfangreiche Beweisaufnahme muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Interessenabwägung geht bei diesem Sachstand schon deshalb zu Gunsten der Antragsteller aus, weil diesen existenzsichernde Leistungen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums am 31.08.2007 versagt würden. Hierbei berücksichtigt der Senat auch, dass die Antragsgegnerin bereits im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren die Möglichkeit zur weiteren Aufklärung gehabt hätte (Beiziehung der Sozialhilfeakten; Feststellungen zum Halter des angeblich von der Antragstellerin benutzten Fahrzeugs; Befragen der Verwandten der Antragstellerin zu 1), die nach den Bekundungen der Nachbarin den Briefkasten regelmäßig leerten etc.).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
Fundstellen