Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Sozialgerichts
Orientierungssatz
1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) entbindet den durch die Bewilligung von PKH Begünstigten nicht davon, anderweitige Ersatzmöglichkeiten für seine Prozesskosten zu suchen, in Anspruch zu nehmen und keinesfalls durch bewussten Verzicht auf entsprechende Ansprüche zu vereiteln.
2. Der ausdrückliche Verzicht des Klägers auf einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Beklagten nach § 193 SGG bewirkt, dass der Anspruch auch von der Staatskasse nicht mehr geltend gemacht werden kann. Damit fehlt einer Beschwerde gegen einen entsprechenden Kostenfestsetzungsbeschluss das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 03.05.2008 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, in welcher Höhe Gebühren für die Prozessvertretung der Kläger bei einer Untätigkeitsklage nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Rahmen der Prozesskostenhilfe festzusetzen sind.
I.
Die Kläger haben am 28.01.2005 Untätigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, über den am 05.07.2004 erhobenen Widerspruch zu entscheiden. Zur Begründung haben sie einzig vorgetragen, sie hätten am 05.07.2004 Widerspruch eingelegt und diesen begründet. Im Laufe der Zeit hätten sie mehrfach "gemahnt", zuletzt am 10.01.2005. Es sei nicht abzusehen, wann über den Widerspruch entschieden werde, so dass die Klage erforderlich sei. Für die Monate Dezember 2003 und Januar 2004 habe die Beklagte durch Bescheid eine Nachzahlung verfügt; dies zeige, dass es dringend sei, die Angelegenheit jetzt vor Gericht zu bringen, da immerhin erhebliche Beträge fehlten, die schon vor über einem Jahr hätten ausgezahlt werden müssen. Es sei über weitere, noch offen stehende Zeiträume zu entscheiden.
Mit einem am 09.03.2005 beim Sozialgericht eingegangenen Schriftsatz vom 28.02.2005 hat die Beklagte ihre Untätigkeit eingeräumt. Über den Widerspruch werde im nächsten verfügbaren Termin am 09.03.2005 beraten; anschließend werde der Bescheid abgefasst und den Bevollmächtigten der Kläger zugestellt werden.
Mit Beschluss vom 09.03.2005 hat das Sozialgericht den Klägern Prozesskostenhilfe bewilligt.
Mit Schriftsatz vom 16.03.2005 haben die Kläger mitgeteilt, sie hätten soeben den Widerspruchsbescheid (vom 14.03.2005) erhalten. Die Hauptsache werde damit für erledigt erklärt. Im Hinblick "auf die Tatsache, dass soeben Prozesskostenhilfe bewilligt wurde", hielten sie "eine Kostenentscheidung nicht für erforderlich" und erklärten den Rechtsstreit insgesamt für erledigt.
Der Bevollmächtigte der Kläger hat unter dem 17.03.2005 beim Sozialgericht die Festsetzung der folgenden Kosten beantragt:
Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Sozialgericht § 14, Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR
Terminsgebühr im Verfahren vor dem Sozialgericht § 14, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren in sozialrechtlichen Angelegenheiten § 49, Nr. 1006, 1005 VV RVG 190,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme netto 660,00 EUR 16 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 105,60 EUR Gesamtbetrag 765,60 EUR
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.04.2005 hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle folgende Gebühren festgesetzt:
Verfahrensgebühr für Verfahren vor dem Sozialgericht § 14, Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR Terminsgebühr im Verfahren vor dem Sozialgericht § 14, NR. 3106 VV RVG 0,00 EUR Einigungsgebühr § 49, Nr. 1006, 1005 VV RVG 75,00 EUR Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Zwischensumme 195,00 EUR 16 % Mehrwertsteuer 31,90 EUR zu zahlender Betrag 226,20 EUR
Mit der hiergegen eingelegten Erinnerung hat der Bevollmächtigte des Klägers sich mit einer Reduzierung der Gebühren auf die Hälfte der Mittelgebühr einverstanden erklärt; die Gebühr Nr. 3102 VV RVG sei daher mit 125,00 EUR und die Einigungsgebühr mit 95,00 EUR zu bemessen. Da das Verfahren durch Anerkenntnis geendet habe, sei auch die Terminsgebühr angefallen.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
Mit Beschluss vom 03.05.2008 hat das Sozialgericht die Erinnerung zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten sei eine (fiktive) Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG, nicht jedoch eine Einigungsgebühr nach Nr. 1006 VV RVG angefallen. Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Kläger seien nicht beide Gebührentatbestände zugleich verwirklicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.
Gegen den Beschluss hat der Bevollmächtigen der Kläger am 13.05.2008 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, er habe eine Gebühr von 250,00 EUR als Verfahrengebühr geltend gemacht und halte eine Gebühr in dieser Höhe nach wie vor für gerechtfertigt. Allerdings habe er insoweit keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG berechnet, da er eine Gebühr von...