Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bedarfsgemeinschaft. Einkommensberücksichtigung. Abfindungszahlung einer Witwenrente. einmalige Einnahme. Zuflussprinzip. Verteilzeitraum. vorzeitiger Verbrauch. ergänzendes Darlehen. kein Anspruch gem §§ 31 Abs 4, 34 SGB 2. Rückforderungsbescheid nach §§ 45, 48 SGB 10
Orientierungssatz
1. Eine Bedarfsgemeinschaft iS des § 7 Abs 3 Nr 3 Buchst a SGB 2 liegt spätestens seit der Eheschließung vor und nicht erst ab dem späteren Zusammenziehen. Ein "dauerndes Getrenntleben" iS der Vorschrift liegt nicht bereits bei räumlicher Trennung vor, sondern erst dann, wenn einer der Ehepartner die eheliche Gemeinschaft ablehnt und das Eheband lösen will (vgl BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R = BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16).
2. Die Abfindungszahlung einer Witwenrente ist Einkommen iS des § 11 Abs 1 S 1 SGB 2 im Zuflussmonat, die auch dann bis zum Ende des nach § 2 Abs 4 AlgIIV 2008 angemessenen Zeitraums mit den jeweiligen Teilbeträgen anzurechnen ist, wenn der Hilfebedürftige das Einkommen vorzeitig verbraucht hat (vgl LSG Essen vom 2.4.2009 - L 9 AS 58/07, BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R = BSGE 101, 291 = SozR 4-4200 § 11 Nr 15 und LSG München vom 13.4.2007 - L 7 AS 309/06).
3. Einkommen nach § 11 Abs 1 SGB 2 ist alles, was der Hilfebedürftige nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält. Dabei ist der tatsächliche Zufluss maßgeblich (vgl BSG vom 30.7.2008 - B 14 AS 26/07 R = SozR 4-4200 § 11 Nr 17 und vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R aaO). Die Abfindungszahlung für eine Witwenrente stellt anrechenbares Einkommen dar, wenn sie dem Hilfebedürftigen nach Antragstellung zugeflossen ist. Einkommen ist selbst dann für den Lebensbedarf einzusetzen, wenn dadurch andere vertragliche Verpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können (vgl BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 29/07 R aaO, LSG Berlin-Potsdam vom 21.6.2006 - L 29 B 314/06 AS ER und LSG Essen vom 14.2.2007 - L 12 AS 12/06).
4. Im Falle des vorzeitigen Verbrauchs von berücksichtigungspflichtigem Einkommen besteht allenfalls die Möglichkeit ein ergänzendes Darlehen gem § 23 Abs 1 SGB 2 zu erhalten.
5. § 31 Abs 4 SGB 2 sieht keinen Anspruch des Hilfebedürftigen, sondern die Möglichkeit vor, einen Hilfebedürftigen durch Leistungskürzungen zu sanktionieren. § 34 SGB 2 normiert allein einen Ersatzanspruch des Leistungsträgers gegen den Hilfesuchenden, nicht aber umgekehrt einen Anspruch dessen auf Gewährung von Leistungen.
6. Als einmalige Einnahme ist die zugeflossene Witwenrentenabfindung nach § 2 Abs 4 S 1 AlgIIV 2008 ab dem Monat des Zuflusses bzw wenn Leistungen bereits erbracht sind, gem S 2 ab dem Folgemonat zu berücksichtigen. Der sog Verteilzeitraum beginnt unmittelbar im Zuflussmonat bzw in dem auf diesen folgenden Monat. Beginnt der Grundsicherungsträger erst später infolge fehlender vorheriger Kenntnis vom Einkommenszufluss mit der Einkommensberücksichtigung, kann er nicht den vollen Verteilzeitraum nutzen, sondern muss die für die zurückliegenden Monate zu viel gezahlten Beträge mittels Rückforderungsbescheid nach §§ 45, 48 SGB 10 geltend machen.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 02.03.2010 wird zurückgewiesen.
Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Gewährung von Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ohne Anrechnung der Abfindungszahlung einer Witwenrente.
Der 1963 geborene Antragsteller zu 1) erhält seit Februar 2009 laufende Leistungen nach dem SGB II. Anfang Juli 2009 teilte er der Antragsgegnerin mit, dass er die Antragstellerin zu 2) am 20.05.2009 geheiratet habe und diese in seinen Haushalt eingezogen sei. Die Antragstellerin zu 2) erhielt am 18. Juni 2009 von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See eine Abfindungszahlung auf eine Witwenrente in Höhe von 4.567,63 Euro. Diese überwies sie am 23.06.2009 in Höhe von 4.000 Euro auf das Konto der Mutter des Antragstellers zu 1). Mit Bescheid vom 04.08.2009 gewährte die Antragsgegnerin den Antragstellern als Bedarfsgemeinschaft Leistungen für den Zeitraum vom 01.08. bis 30.09.2009 in Höhe von 805,25 Euro und mit weiterem Bescheid vom 23.09.2009 für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.03.2010 in Höhe von 527,66 Euro (teilweise geändert mit Bescheid vom 28.10.2009: ab 01.11.2009 in Höhe von 597,07 Euro). Dabei rechnete sie als Einkommen der Antragstellerin zu 2) monatlich 507,51 Euro an. Zur Erläuterung führte die Antragsgegnerin aus, dass der Abfindungsbetrag als einmalige Einnahme zu werten sei und auf einen als angemessen erachteten Zeitraum von 9 Monaten à 507,51 Euro aufgeteilt werde. Bezüglich vorangegangener Zeiträume ergehe ein gesonderter Bescheid.
Gegen den Bescheid vom 23.09.2009 erhoben die Antragsteller mit Schreiben vom 29.09.2009 Widerspruch. Die Abfindungszahlung könne nicht angerechnet werden. Der Zahlbetrag sei der Antragstellerin zu 2) im J...