Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit der Untätigkeitsklage bei nur teilweiser Abhilfe des Widerspruchs im Widerspruchsverfahren

 

Orientierungssatz

1. Die nach § 88 SGG erhobene Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn die nach § 88 Abs. 2 SGG vorgeschriebene 3-monatige Sperrfrist gewahrt ist.

2. Sie ist auch dann zulässig, wenn die Behörde dem Leistungsbegehren des Klägers innerhalb der Sperrfrist nicht vollständig, sondern nur zum Teil entsprochen hat. Das ist dann der Fall, wenn die Behörde nur eine Teil-Abhilfeentscheidung und keine Abhilfeentscheidung i. S. des § 85 Abs. 1 SGG getroffen hat. War der erhobene Widerspruch im Übrigen durch Erlass eines Widerspruchsbescheides gemäß § 85 Abs. 2 SGG noch zu bescheiden, so ist die insoweit erhobene Untätigkeitsklage statthaft.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 07.12.2009 geändert. Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F aus L gewährt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe erhobene Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Denn das Sozialgericht (SG) Köln hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 07.12.2009 seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten) zu Unrecht abgelehnt.

1. Prozesskostenhilfe wird nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Die Rechtsverfolgung des Klägers, der die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, bot hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn ein Obsiegen des Klägers mit seinem Rechtsmittel der Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 und 2 SGG war hinreichend wahrscheinlich.

Die Beklagte hatte den Widerspruch des Klägers vom 14.04.2009 (gegen den Bescheid vom 03.04.2009) bei Erhebung der Untätigkeitsklage des Klägers nicht beschieden; ein zureichender Grund hierfür war weder vorgetragen noch ersichtlich. Die dreimonatige Sperrfrist des § 88 Abs. 2 SGG hatte der Kläger gewahrt.

Zwar hatte die Beklagte nach Erhebung des Widerspruchs des Klägers offenbar mit Bescheid vom 20.05.2009 (ein Abdruck der Endfassung dieses Bescheides ist in der Verwaltungsakte nicht vorhanden) den mit dem Widerspruch angegriffenen Bescheid vom 03.04.2009 aufgehoben. Damit hatte sie zwar dem Aufhebungs-, nicht jedoch dem Leistungsbegehren des Klägers entsprochen. Dies geschah sodann - aber nur zum Teil - mit dem weiteren Bescheid vom 22.05.2009. Dem Leistungsbegehren des Klägers wurde nicht vollständig, sondern nur zum Teil entsprochen, weil die Beklagte die von dem Kläger begehrte Zahlung von Heiz- und Betriebskosten nicht vollständig, sondern nur zum Teil gewährte. In der Sache waren die Bescheide vom 20.05.2009 und 22.05.2009 damit Teil-Abhilfeentscheidungen, nicht dagegen umfassende Abhilfeentscheidungen im Sinne des § 85 Abs. 1 SGG. Der Widerspruch des Klägers im Übrigen war deshalb noch durch Erlass eines Widerspruchsbescheides gemäß § 85 Abs. 2 SGG zu bescheiden. Hiervon ging auch die Beklagte selbst aus. In einer internen E-Mail vom 20.05.2009 (Blatt 162 Verwaltungsakte) wird - zu Recht - ausgeführt, dass dem Widerspruch "teilweise ( ) abgeholfen" wird. Im Widerspruchsbescheid vom 16.11.2009 (Seite 2) wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass "am 22.05.2009 ( ) eine weitere teilweise Abhilfe Ihres Widerspruchs" erfolgte; den Widerspruch im Übrigen wies sie folgerichtig zurück.

2. Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2375355

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