Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Anlass. Vorverfahren. Sperrzeit. Bescheid. Begleitschreiben. Verfahrensgebühr. Beschwerde. Kostenentscheidung. Bedeutung des Verursachungsprinzips bei der Kostenentscheidung
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat die Partei bis zum Abschluss des Vorverfahrens keine Erklärung über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.
2. Über die Kosten einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Sozialgerichts nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich.
Orientierungssatz
1. Über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreites ist durch Beschluss zu entscheiden, wenn sich der Rechtsstreit anders als durch Urteil erledigt.
2. Hat der Beklagte Anlass für die Einlegung des Widerspruchs gegeben, weil anderenfalls die Bestandskraft eines möglicherweise belastenden Verwaltungsaktes drohte, so sind ihm bei anschließendem Obsiegen die Kosten des Vorverfahrens aufzuerlegen. Diese zählen bei anschließendem Klageverfahren zu dessen außergerichtlichen Kosten i. S. von § 193 SGG.
3. Jede Beschwerde, die das Verfahren erstmals in den höheren Rechtszug bringt, löst jeweils den Gebührentatbestand des Abschnitts 3500 des VV zum RVG aus.
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1, §§ 95, 193 Abs. 1 S. 3; ZPO § 117 Abs. 2 S. 1, § 127 Abs. 4; RVG §§ 3, 15 Abs. 2 S. 2, § 16 Nr. 12, § 18 Nr. 5
Tenor
Auf die Beschwerden des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.08.2007 geändert. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. Im Übrigen werden die Beschwerden zurückgewiesen. Die Beklagte hat dem Kläger 2/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Auf den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Arbeitslosengeld teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 04.04.2007 mit, dass über den Antrag noch nicht abschließend wegen der Prüfung einer Sperrzeit im Zeitraum vom 27.03. bis 18.06.2007 entschieden werden könne. Mit Bescheid vom selben Tag entschied sie über den Anspruch wie folgt: 27.03.2007 bis 18.06.2007 keine Leistungen wegen Sperrzeit von zwölf Wochen bei Abbruch einer Maßnahme nach § 144 (1) S. 2 Nr. 5 SGB III (27.03.2007 bis 18.06.2007) und vom 19.06.2007 bis 24.03.2008 tägliche Leistungen in Höhe von 59,06 Euro. Der Bescheid enthielt unter anderem die Hinweise, dass für die Zeit ohne Leistungen vom 27.03. bis 18.06.2007 noch gesonderte Nachricht ergehe und in der Zeit vom 27.03.2007 bis 18.06.2007 der Anspruch um 84 Tage gemindert werde.
Der Kläger legte Widerspruch ein und machte geltend, er habe keine Maßnahme abgebrochen und seine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber gerichtlich angefochten. Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom 17.04.2007 darauf hin, dass der Widerspruch unzulässig sei, weil über den Eintritt einer Sperrzeit noch nicht entschieden worden sei, wie sich aus dem parallel zum Bewilligungsbescheid verschickten Schreiben vom 04.04.2007 ergebe. Sie bat um Mitteilung, ob der Widerspruch noch aufrechterhalten werde. Nachdem der Kläger dies im Hinblick auf die Ausführungen im Bewilligungsbescheid bejaht hatte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.04.2007 als unbegründet zurück, weil vor abschließender Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit über den weiteren Leistungsanspruch des Klägers noch nicht entschieden werden könne. Die dagegen vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf verbunden mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erhobene Klage hat der Kläger in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte durch Bescheid vom 11.06.2007 lediglich noch das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeldes wegen des Bezuges von Arbeitsentgelt bis zum 01.06.2007 festgestellt hatte.
Mit Beschlüssen vom 10.08.2007 hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, schon der Bewilligungsbescheid vom 04.04.2007 habe einen Hinweis darauf enthalten, dass über die Erbringung der Leistungen nur vorläufig entschieden sei. Für den Kläger sei daher ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass eine Klageerhebung zur Wahrung seiner Rechte nicht erforderlich gewesen sei. Dass die Beklagte zunächst Leistungen erst nach Ablauf einer möglichen Sperrzeit erbracht habe, sei nicht zu beanstanden, weil hierfür im Hinblick auf das schwebende arbeitsgerichtliche Verfahren hinreichende Gründe vorgelegen hätten. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei abzulehnen, weil bis zur Erledigung der Hauptsache die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers nicht vorgelegt worden sei.
Die dagegen gerichteten Beschwerden, denen das SG nicht abgeholfen hat, sind zulässig, aber nur bezüglich der Kostenentscheidung teilweise begründet.
Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist schon deshalb unbegründet, weil bis zur Erledigung des Klageverfahrens in der Hauptsa...