Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.01.2023 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen, das die Klage auf Übernahme der Kosten eines Widerspruchsverfahrens abgewiesen hat.
Der 0000 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Bezugnehmend auf Bescheide vom 15.03.2012, 04.06.2012, 26.04.2013 und 11.12.2013 machte die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 24.09.2020 einen Forderungseinzug i.H.v. 509,97 EUR geltend. Der Klägerbevollmächtigte legte mit Schreiben vom 13.10.2020 gegen diese Bescheide "Widerspruch/Widersprüche" ein mit der Begründung, der Kläger habe die Bescheide nicht erhalten. Der Beklagte verwarf den Widerspruch gegen die o.g. Bescheide mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2020 als unzulässig.
Die Klage, gerichtet auf Freistellung von der Kostenlast und ausweislich des Antrages im Verhandlungstermin, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 15.03.2012, 04.06.2012, 26.04.2013 und 11.12.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen, hat das Sozialgericht mit Urteil vom 17.01.2023 abgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen.
Gegen das am 26.01.2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.02.2023 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 17.01.2023 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 15.10.2020 zu verurteilen, die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 15.03.2012, 04.06.2012, 26.04.2013 und 11.12.2013 nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu übernehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 24.04.2023 hat der Senat den Beteiligten mitgeteilt, dass die Berufung nicht statthaft sei, weil der Berufungsstreitwert von mehr als 750 EUR nicht erreicht werde und beabsichtigt sei, die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
II.
Die Berufung ist nicht statthaft und daher nach § 158 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann gemäß § 158 Satz 2 SGG durch Beschluss ergehen. Der Senat hat nach Anhörung (vgl. zu deren Notwendigkeit etwa BSG, Beschluss vom 24.04.2008 - B 9 SB 78/07 B) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, da die Rechtslage eindeutig ist und eine Entscheidung durch Urteil nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht nicht erforderlich ist (zur Notwendigkeit mindestens einer mündlichen Verhandlung: BSG, Beschluss vom 09.12.2008 - B 8 SO 13/08 B).
Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die - wie vorliegend - eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt. Das gilt gemäß § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Der Wert des Beschwerdegegenstands i.S.v. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG richtet sich danach, was das Sozialgericht dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt. Bei einer Geldleistung ist daher der Wert des Beschwerdegegenstands für das Berufungsverfahren nach dem Geldbetrag zu berechnen, um den unmittelbar gestritten wird (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 13.04.2021 - L 7 AS 498/21 B ER -).
Die Berufung ist unstatthaft, weil ein Streitwert von mehr als 750 EUR (vgl. 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) nicht erreicht wird. Bei einem unbezifferten Antrag ist der Beschwerdewert unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens nach überschlägiger Berechnung zu ermitteln (vgl. BSG, Urteil vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B - Rn. 8 m.w.N.; Urteil vom 14.08.2008 - B 5 R 39/07 R - juris, Rn. 11; Urteil vom 02.06.2004 - B 7 AL 38/03 R - juris, Rn. 13; Beschluss des erkennenden Senats vom 01.06.2022 - L 7 AS 220/21; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. 2020, § 144 Rn. 15b; Jungeblut in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, 67. Edition ≪Stand: 01.12.2022≫, § 144 Rn. 22).
Bei - wie hier - noch erforderlicher, aber dem Grunde nach bereits möglicher Konkretisierung der angefallenen Kosten des Widerspruchsverfahrens obliegt es dem Kläger, sein wirtschaftliches Interesse am Au...