Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Versorgung mit einem schnellen Elektrorollstuhl
Orientierungssatz
1. Die Vorschrift des § 33 SGB 5 stellt bei der Bewilligung eines Elektrorollstuhls, der 6 km/h schnell läuft, die Versorgung des in seinem Gehvermögen Eingeschränkten sicher.
2. § 33 SGB 5 erlaubt den Krankenkassen nur eine Rollstuhlversorgung unter Außerachtlassung der besonderen Verhältnisse am Wohnort. Es besteht kein Anspruch auf Versorgung mit einem schnelleren Rollstuhl, um damit außerhalb des Nahbereichs der Wohnung Arztpraxen und Krankenhäuser aufzusuchen und notwendige Einkünfte durchzuführen.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06. August 2009 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I. Der 1952 geborene, schwerbehinderte Antragsteller (ASt) wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine telefonische Mitteilung der Antragsgegnerin (AGn) an das Sanitätshaus E, S; darin hatte die Agn mitgeteilt, sie genehmige nicht, den dem ASt im Januar 2005 gewährten, inzwischen aber defekten Aktiv-Rollstuhl Sopur Easy 200 mit E-fix-Elektroantrieb zu einem Preis von circa 7500 Euro wieder zu reparieren. Der ASt verlangt einen schriftlichen Bescheid.
Der ASt leidet im Wesentlichen an einer Verengung des Wirbelkanals, verstärkt durch das Auftreten einer ausgedehnten Zyste im Bereich des 2. Sacralwirbels (Kreuzbeinwirbels), einem Verschleiß der Schultergelenke und an einem insulinpflichtigen Diabetes. Die linke Körperseite ist ausgeprägt kraftlos. Seine Gehfähigkeit ist massiv eingeschränkt. Er ist pflegebedürftig (Pflegestufe I) und auf die Benutzung eines (Elektro-) Rollstuhls angewiesen. Da der ASt in einem kleinen Ort im ländlichen Bereich wohnt, geht es ihm in erster Linie darum, einen Rollstuhl zu erhalten, mit dem er angesichts der Probleme bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel selbst in die umliegenden Kleinstädte fahren könne und der so schnell sei, dass ihn seine Ehefrau auf dem Fahrrad zu Einkäufen, Arzt- und Krankenhausbesuchen begleiten könne. Auch müsse das Gerät so beschaffen sein, dass er den Antrieb ohne fremde Hilfe ab- und anmontieren könne, damit er überhaupt Busse und Bahnen nutzen könne.
Für den Wohnbereich (2. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses) steht ihm ein Leichtgewichts-Rollstuhl zur Verfügung. Außerdem hatte ihn die Agn mit dem o.a. Rollstuhl der Marke Sopur mit Zusatz-Elektroantrieb versorgt, den der ASt in einer angemieteten Garage untergebracht hatte (so jedenfalls laut Schriftsatz vom 05.12.2008). Dieser Rollstuhl erwies sich als überaus reparaturanfällig; er ist als defekt dem Lieferanten mit dem Ziel der Reparatur zurückgegeben worden.
Auf die ärztliche Verordnung einer Reparatur (Dr. S vom 18.05.2009) und den Kostenvoranschlag des Sanitätshauses E vom 18.05.2009 (Reparaturkosten 7.549,77 Euro) teilte die Agn dem Sanitätshaus am 29.05.2009 telefonisch mit, dass eine Reparatur unwirtschaftlich sei und abgelehnt werden müsse. Dem ASt sei eine Versorgung mit einem anderen, neuen Elektrorollstuhl angeboten worden. Dies habe die Agn dem ASt im Verfahren vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg, Aktenzeichen (Az) S 7 KR 14/09 ER (= Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az L 16 B 30/09 KR ER) angeboten; der ASt verweigere jedoch die Annahme des neuen Rollstuhls.
Daraufhin hat der ASt am 04.06.2009 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beim SG die Instandsetzung des Sopur-Rollstuhls begehrt. Dies lehnte die Agn mit Schriftsatz vom 29.06.2009 ab und verwies auf ihr Versorgungsangebot aus dem genannten Verfahren (S 7 KR 14/09 ER).
In diesem Verfahren hatte der ASt schon am 18.02.2009 versucht, die Versorgung mit einem Elektrorollstuhl Meyra Optimus 2 nach einem Angebot des Sanitätshauses E vom 14.08.2008 (Höchstgeschwindigkeit 15 km/h, zahlreiches Zubehör, Endpreis 8.701,96 Euro) durchzusetzen. Demgegenüber hatte die Agn dem ASt mit Bescheid vom 03.12.2008 einen Elektrorollstuhl Meyra Optimus 2 eines anderen Sanitätshauses in einfacherer Ausführung zum Preises von 4.936,19 Euro (Höchstgeschwindigkeit lediglich 6 km/h, mit weniger Zubehör) bewilligt. Der ASt hat jedoch auf dem von ihm ausgesuchten Modell des Sanitätshauses E bestanden (Widerspruch vom 05.12.2008, Klage vom 13./18.12.02.2009 - Az S 7 KR 17/09, Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz vom 18.02.2009, Beschwerde vom 09./13.05.2009). Über die Klage ist noch nicht entschieden. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde rechtskräftig abgewiesen (Beschluss des SG vom 06.05.2009, Beschluss des LSG NRW vom 15.07.2009). Die Agn hat ihm im Verfahren vor dem SG lediglich zugesagt, ihn nicht nur mit dem lediglich 6 km/h schnellen Rollstuhl Optimus 2 zu versorgen, sondern zusätzlich mit einem weiteren Leichtgewichts-Rollstuhl (ohne Antrieb) für den Außenbereich.
In einem weiteren Verfahren versucht der ASt schließlich, einem Anspruch auf Versorgung mit einem Rollstuhl, a...