Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Übernahme der Kosten für den Einbau eines Treppenliftes in die Wohnung des Antragstellers. fehlendes Rechtsschutzbedürfnis. einfacherer Weg zur Erreichung des Rechtsschutzziels. Mitwirkung. keine Bereitschaft zu amtsärztlicher Untersuchung. zumutbare Mitwirkungshandlung. keine "freie Arztwahl". keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags

 

Leitsatz (amtlich)

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt grundsätzlich bei Ablehnung des Kammervorsitzenden vor der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht in Betracht.

 

Orientierungssatz

1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt ua dann, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, sein Rechtsschutzziel ohne gerichtliche Hilfe zu erreichen.

2. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die begründete Aussicht besteht, dass der Antragsteller die begehrten Leistungen durch zumutbare Mitwirkungshandlungen gegenüber der zuständigen Behörde erhalten kann (vgl LSG Essen vom 23.7.2013 - L 9 SO 225/13 B ER ua und vom 31.3.2011 - L 6 B 86/09 AS sowie BVerfG vom 30.10.2009 - 1 BvR 2442/09 = BVerfGK 16, 347 = SozR 4-1100 Art 19 Nr 11).

3. Zu den zumutbaren Mitwirkungshandlungen gehört nach Maßgabe von §§ 62, 65 SGB 1 auch die Bereitschaft, sich zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung amtsärztlich untersuchen zu lassen.

4. Nach §§ 20, 21 SGB 10 ist es Aufgabe des Antragsgegners, den Sachverhalt ggf unter Einholung einer sachverständigen Expertise von Amts wegen objektiv zu ermitteln. Dies schließt die Befugnis, die Person des Sachverständigen und den Zeitpunkt der Untersuchung zu bestimmen, ein. Ein Recht des Antragstellers auf "freie Arztwahl" besteht nicht.

5. Die Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs hat, selbst wenn sie statthaft wäre, nach § 175 SGG keine aufschiebende Wirkung.

 

Normenkette

SGB I §§ 62, 65 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 2, Abs. 2; SGB X §§ 20-21; SGG § 60 Abs. 1, § 73a Abs. 1 S. 1, § 175; ZPO § 47 Abs. 1, § 114 S. 1, § 122 Abs. 1; GG Art. 101 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.10.2013 über die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.10.2013 über die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche einstweilige Anordnungsverfahren wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Kosten sind auch in den Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Köln vom 15.10.2013 über die Ablehnung seiner Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das erstinstanzliche Eilverfahren haben keinen Erfolg.

1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines sinngemäß gestellten Antrags, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verurteilen, ihm eine Beihilfe für den Einbau eines Treppenliftes in die von ihm bewohnte Wohnung zu gewähren, ist unbegründet.

a) Das SG hat zu Recht entschieden, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig ist. Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Beschluss an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie Bezug (§ 142 Abs. 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).

Das Beschwerdevorbringen führt zu keiner anderen Bewertung. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt u.a. dann, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht, sein Rechtsschutzziel ohne gerichtliche Hilfe zu erreichen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die begründete Aussicht besteht, dass der Antragsteller die begehrten Leistungen durch zumutbare Mitwirkungshandlungen gegenüber der zuständigen Behörde erhalten kann (vgl. hierzu u.a. den Beschluss des Senats vom 23.07.2013 - L 9 SO 225/13 B ER, L 9 SO 226/13 B -, juris Rn. 51; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 31.03.2011 - L 6 B 86/09 AS -, juris Rn. 16 m.w.N., siehe auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30.10.2009 - 1 BvR 2442/09 -, juris Rn. 3). Zu den zumutbaren Mitwirkungshandlungen gehört nach Maßgabe von §§ 62, 65 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) auch die Bereitschaft, sich zur Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrte Leistung amtsärztlich untersuchen zu lassen. Es ist nicht erkennbar, dass im Falle des Antragstellers die Grenzen der Mitwirkung im Sinne von § 65 SGB I ü...

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