Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Zulässigkeit. Wiederaufnahmeklage. schlüssige Behauptung. Nichtigkeitsgrund. Wiederaufnahmegrund. Befangenheit eines Richters
Orientierungssatz
1. Eine Wiederaufnahmeklage ist unstatthaft und damit unzulässig, wenn weder Nichtigkeits- noch Wiederaufnahmegründe schlüssig behauptet werden (vgl zuletzt LSG Essen von 24.2.1994 - L 15 U 103/93).
2. Ein Wiederaufnahmegrund wegen Befangenheit eines Richters gemäß § 579 Abs 1 Nr 3 ZPO, der an den vorangegangenen Entscheidungen beteiligt war, ist nur dann gegeben, wenn dieser mit Erfolg abgelehnt wurde.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das durch rechtskräftiges Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) vom 18.09.1996 abgeschlossene, unter dem Aktenzeichen L 8 Lw 8/95 geführte Verfahren wiederaufzunehmen ist.
Der ... 1930 geborene Kläger bewirtschaftete bis zum 31.12.1995 land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen. Anträge des Klägers auf Bewilligung eines höheren Beitragszuschusses für die Jahre 1990 bis 1995 lehnte die Beklagte unter Hinweis auf den vom Finanzamt L mit Einheitswertbescheid vom 20.09.1982 festgestellten, für die Beitragszuschusshöhe maßgeblichen Wirtschaftswert des Unternehmens ab (Bescheid vom 07.03.1990, Widerspruchsbescheid vom 16.05.1990 und entsprechende Folgebescheide). Das Sozialgericht Detmold (S 14 (8) Lw 24/90) wies die anschließend erhobene Klage ab. Das Berufungsverfahren (LSG NRW -- L 8 Lw 8/95 --) verlief erfolglos (Urteil vom 18.09.1996). Zur Begründung führte der Senat aus, dem Kläger stehe ein höherer Beitragszuschuss nicht zu. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien zwar fehlerhaft begründet; der Kläger werde dadurch aber nicht beschwert. Bei der Berechnung der Zuschüsse sei auf den Bescheid abzustellen, in dem das Finanzamt sein Ermittlungsergebnis zum Wirtschaftswert zuletzt niedergelegt habe. Da das Finanzgericht Münster den Bescheid des Finanzamtes L vom 20.09.1982 aufgehoben habe, seien nach Angaben des Finanzamtes die auf den 01.01.1964 festgestellten Flächen- und Wirtschaftswerte maßgeblich. Der sich dann errechnende Wirtschaftswert sei aber noch höher als der von der Beklagten zugrundegelegte und schließe die Bewilligung eines höheren Zuschusses damit aus.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG NRW verwarf das Bundessozialgericht (BSG) mit Beschluss vom 16.12.1996 als unzulässig.
Mit seiner im Januar 1997 erhobenen Wiederaufnahme-/Nichtigkeits-/Restitutionsklage begehrte der Kläger erneut die Gewährung höherer Zuschüsse zu den Beiträgen zur Beklagten. Er machte geltend, der Wirtschaftswert sei wesentlich geringer als vom LSG NRW angenommen. Mit Beschluss vom 08.11.2000 verwarf das LSG NRW (L 8 LW 25/99) die Wiederaufnahmeklage des Klägers mit der Begründung als unzulässig, dass Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 579, 580 Zivilprozessordnung (ZPO), § 192 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht schlüssig behauptet worden seien.
Die anschließend von dem Kläger angestrengte Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BSG mit Beschluss vom 29.03.2001 als unzulässig verworfen.
Am 23.04.2001 hat der Kläger beim Sozialgericht Detmold (S 7 LW 14/01) erneut Wiederaufnahme-/Nichtigkeits-/Restitutionsklage erhoben. Er machte wiederum geltend, dass der Wirtschaftswert seines Unternehmens unzutreffend festgelegt und der von der Beklagten gewährte Beitragszuschuss zu niedrig sei. Ferner führte er u.a. aus, von den Willkürrichtern am Sozial- und Landessozialgericht, die er zu Recht abgelehnt habe, rechtswidrig ausgeplündert worden zu sein.
Mit Beschluss vom 21.09.2001 hat das Sozialgericht den Rechtsstreit an das hiesige Gericht abgegeben.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
das Verfahren L 8 Lw 8/95 (LSG NRW) wieder aufzunehmen und gemäß seinen dort gestellten Anträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Wiederaufnahmeklage als unzulässig zu verwerfen.
Sie hält die Wiederaufnahmeklage für unzulässig, da der Kläger Wiederaufnahmegründe nicht schlüssig vorgetragen habe.
Unter dem 18.02.2002 hat der Senat dem Amtsgericht Lübbecke die Streit- und Beiakten mit der Bitte übersandt, dem Kläger die von ihm begehrte Akteneinsicht zu gewähren. Mit Schreiben vom 07.05.2002 hat das Amtsgericht die Akten mit dem Hinweis zurückgesandt, der Kläger habe keine Akteneinsicht genommen. Letzterer hat daraufhin mitgeteilt, er habe die Akteneinsicht aus gesundheitlichen Gründen, aus Zeitmangel sowie wegen Verfahrenshäufung nicht wahrnehmen können.
Mit Beschluss vom 26.09.2002 hat der Senat den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt und die Beteiligten mit Schreiben vom gleichen Tag auf die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss sowie darauf hingewiesen, dass die Wiederaufnahmeklage mangels schlüssig vorgetragener Wiederaufnahmegründe unzulässig sei. Zugleich wurde den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Der Kläger hat daraufhin mit Schriftsatz vom 28...