Entscheidungsstichwort (Thema)

Maßstab für die Kostenentscheidung bei Erledigung der Hauptsache. Streitwertfestsetzung bei dem Streitgegenstand,  eine Genehmigung zu erhalten, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Verhaltenstherapie bei Erwachsenen als Einzelbehandlung durchführen und abrechnen zu können

 

Orientierungssatz

1. Bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache  sind zwar alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Wesentlich sind aber grundsätzlich die im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Klage (Fortführung: LSG Essen, Beschlüsse vom 17.01.2003; L 10 B 20/02 KA, vom 26.10.2005; L 10 B 10/05 SB, vom 22.03.2006; L 10 B 17/05 SB, vom 18.08.2006; L 10 B 5/06 SB, vom 14.09.2010; L 11 KR 48/09).

2. Bei der Entscheidung ist auf den Inhalt der Akten, den unstreitigen Vortrag der Beteiligten und den Inhalt von Urkunden abzustellen; eine Beweiserhebung ist indes nicht zulässig. Es ist auch nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, einen Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (BSG, Beschluss vom 25.05.1957; 6 RKa 16/54, NJW 1957, 1334).

3. Maßgebend für die Höhe des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) grundsätzlich das wirtschaftliche Interesse des Klägers am Ausgang des Verfahrens (Fortführung: LSG Essen, 26.03.2003; L 10 B 2/03 KA, vom 13.08.2003; L 10 B 10/03 KA ER, vom 24.02.2006; L 10 B 21/05 KA, vom 29.08.2011; L 11 KA 27/11 B, vom 17.10.2011; L 11 KA 123/10, vom 04.01.2012; L 11 KA 140/10 B, vom 13.08.2012; L 11 KA 63/12 B).

4. Ist Streitgegenstand, die Genehmigung zu erhalten, im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung Verhaltenstherapie bei Erwachsenen als Einzelbehandlung durchführen und abrechnen zu können, sind maßgebend für das wirtschaftliche Interesse grundsätzlich die aufgrund der Genehmigung erzielbaren Einkünfte für einen Dreijahreszeitraum (LSG Essen, Beschlüsse vom 01.02.2006; L 10 B 20/05 KA, vom 16.06.2011; L 11 KA 106/10 B ER und L 11 KA 119/10 B ER, vom 28.10.2011; L 11 KA 102/10, vom 04.01.2012, L 11 KA 140/10 B).

5. Da für deren Bestimmung indes keine genügenden Anhaltspunkte bestehen, wäre insoweit der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR heranzuziehen.

6. Da dieser Auffangstreitwert häufig untersetzt ist, hat der Senat dem Rechnung getragen und bei sog. Genehmigungsverfahren zumindest zum Teil den Auffangstreitwert pro Quartal der drei Jahre zugrunde gelegt, mithin den Streitwert mit 12 x 5.000,00 EUR bemessen (s. z.B. LSG Essen, Beschluss vom 04.01.2012; L 11 KA 140/10 B).

7. Erscheint dies wiederum übersetzt, so ist der Ansatz eines Auffangstreitwerts von 5.000,00 EUR je Jahr, mithin ein Streitwert von insgesamt 15.000,00 EUR angemessen.

 

Normenkette

SGG § 193 Abs. 1 S. 3; GKG § 52 Abs. 1-2

 

Tenor

Die Klägerin trägt drei Viertel, die Beklagte trägt ein Viertel der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen Klägerin und Beklagte je zur Hälfte. Der Streitwert für das Berufungsverfahren L 11 KA 138/11 wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I.

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ist, wenn das Verfahren "anders", d.h. nicht durch Urteil oder Beschluss, beendet wurde, die Kostenentscheidung nach § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach sachgerechtem Ermessen zu treffen. Zu berücksichtigen sind dabei zwar alle Umstände des Einzelfalls, wesentlich sind aber grundsätzlich die im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beurteilenden Erfolgsaussichten der Klage (u.v.a. Straßfeld in Jansen, SGG, 4. Aufl., § 193 Rdn. 13 f; Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17.01.2003 - L 10 B 20/02 KA -, vom 26.10.2005 - L 10 B 10/05 SB -, vom 22.03. 2006 - L 10 B 17/05 SB -, und vom 18.08.2006 - L 10 B 5/06 SB - Senat, Beschluss vom 14.09.2010 - L 11 KR 48/09 -). Bei der Entscheidung ist auf den Inhalt der Akten, den unstreitigen Vortrag der Beteiligten und den Inhalt von Urkunden abzustellen; eine Beweiserhebung ist indes nicht zulässig. Es ist auch nicht Aufgabe der Kostenentscheidung, einen Streitfall hinsichtlich aller für dessen mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen und die rechtlichen Zweifelsfragen auszuschöpfen (Bundessozialgericht, Beschluss vom 25.05.1957 - 6 RKa 16/54 -).

Davon ausgehend ist es sachgerecht, den Beteiligten jeweils die Hälfte der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Bereits ohne weitere Ermittlungen können die zum Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache bestehenden Ungewissheiten nicht aufgeklärt werden, damit sind auch die anstehenden Rechtsfragen nicht abschließend zu beantworten und somit die Erfolgsaussichten ungewiss. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage der Klägerin steht im Wesentlichen die Frage im Vordergrund, ob die Klägerin die für die begehrte Genehmigung zur Erbringung und Abrechnung von Verhaltenstherapie bei Erwachsenen in Einzelbehandlung erforderlichen Quali...

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