Entscheidungsstichwort (Thema)

Versagung von Leistungen der Grundsicherung bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers

 

Orientierungssatz

1. Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat nach § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB 1 alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Diese Mitwirkungsobliegenheiten gelten auch im Rahmen des SGB 2.

2. Bei der Beantragung bzw. Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung gehören zu den vorzulegenden Beweismitteln u. a. die Kontoauszüge des Berechtigten; diese sind für den Anspruch relevant. Dies gilt jedenfalls für die Kontoauszüge der letzten drei Monate.

3. Die Nichtvorlage rechtfertigt den Verdacht des Leistungsmissbrauchs. Bei fehlender Mitwirkung des Antragstellers ist dessen Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen. Infolgedessen ist die Leistungsgewährung zu versagen.

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 12.12.2012 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.08.2010.

Der 1952 geborene Kläger bezog nach seinem Umzug von E nach H von dem Beklagten ab Oktober 2006 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Im Rahmen der Leistungsgewährung wurde er von dem Beklagten mehrfach zur Mitwirkung aufgefordert. Er sollte insbesondere vollständige Einkommensnachweise hinsichtlich der Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit mit der Firma C, einer Nachhilfetätigkeit und einer Tätigkeit als Callboy vorlegen. Diese Tätigkeiten hatte der Kläger im Internet angeboten. Der Kläger sollte außerdem Mietquittungen über geleistete Mietzahlungen vorlegen. Hintergrund dieser Aufforderung war ein Antrag der Hausverwaltung L Immobilien, die den Beklagten im Namen des Vermieters zur unmittelbare Überweisung der Miete auf ihr Treuhandkonto aufforderte, da der Kläger Mietrückstände von mehreren Monaten habe. Der Kläger teilte auf die Aufforderung des Beklagten mit, dass er die Miete regelmäßig überweise und auf die geschalteten Anzeigen keine Anfragen erhalten habe, so dass er auch keine Umsätze erzielt habe. Weitere Anzeigen habe er deshalb auch nicht mehr geschaltet. Kontoauszüge über Mietzahlungen könne er nicht vorlegen, da er kein eigenes Konto mehr habe, sondern das Konto einer Bekannte benutze.

Mit Bescheid vom 17.06.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger letztmalig Leistungen in Höhe von 485,00 Euro monatlich für den Zeitraum 01.06.2010 bis 31.07.2010. Er forderte den Kläger dazu auf, Name und Bankverbindung seines Vermieters mitzuteilen, damit die Zahlung der laufenden Kosten der Unterkunft an den Vermieter veranlasst werden könne. Auf den Weiterbewilligungsantrag des Klägers vom 05.07.2010 forderte der Beklagte diesen mit Schreiben vom 08.07.2010 erneut zur Mitwirkung auf. Er benötige Kontoauszüge ab 01.12.2009 bis laufend bzw. einen Nachweis darüber, dass der Kläger nicht Kontoinhaber sei, Nachweise der Mietzahlungen an den Verwalter und Name und Bankverbindung des Vermieters. Die Unterlagen seien bis zum 20.07.2010 einzureichen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass Geldleistungen ganz oder teilweise versagt werden können, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt werden. Der Kläger hat hierauf zunächst nicht reagiert. Im Rahmen eines vor dem Sozialgericht Gelsenkirchen geführten Eilverfahrens hat der Kläger mitgeteilt, zur Vorlage der Kontoauszüge müsse er zunächst Rücksprache mit der Kontoinhaberin nehmen. Er werde versuchen einen Nachweis über die ordnungsgemäße Mietzahlung zu beschaffen und auch den Steuerbescheid für 2009 vorlegen. Mit Schreiben vom 04.10.2010 hat der Kläger daraufhin den Steuerbescheid für 2009 übersandt. Danach hat er 2009 kein zu versteuerndes Einkommen erzielt.

Mit Schreiben vom 04.10.2010 hat sich der Vermieter des Klägers an den Beklagten gewandt und mitgeteilt, dass dieser seit Januar 2010 keine Mietzahlungen mehr leiste und auch die Miete für vier Monate in 2009 noch schuldig geblieben sei. Er hat erneut die Überweisung der Miete auf das Konto der Hausverwaltung L verlangt. Mit Schreiben vom 30.11.2010 hat der Beklagte dem Kläger eine weitere Frist bis zum 17.12.2010 zur Vorlage der Unterlagen gesetzt und ihn erneut auf die Folgen einer mangelnden Mitwirkung hingewiesen. Nachdem eine Reaktion des Klägers hierauf nicht erfolgte, stellte der Beklagte mit Versagungs-/Entziehungsbescheid vom 22.12.2010 fest, dass die Leistungen ab dem 01.08.2010 ganz versagt werden. Der Kläger habe die mit Schreiben vom 08.07.2010 angeforderten Unterlagen, die für eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zwingend erforderlich seien, nicht vorgelegt und sei damit seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen. Grundlage für die Entscheidung seien §§ 60 und 66 Er...

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