Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Auszahlungszeitpunkt der Grundsicherungsleistung. Zulässigkeit der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bei verspäteter Auszahlung der Grundsicherungsleistung
Orientierungssatz
1. Ein behaupteter Schadensersatzanspruch wegen entstandener Rücklastschriftgebühren aufgrund verspätet ausgezahlter monatlicher Grundsicherungsleistungen kann nicht im Verfahren vor den Sozialgerichten geltend gemacht werden, sondern ist allenfalls im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs vor den Zivilgerichten durchzusetzen.
2. Die monatliche Leistung zur Grundsicherung für Arbeitsuchende muss durch den Grundsicherungsträger so rechtzeitig angewiesen werden, dass es jeweils zum Monatsersten auf dem Bankkonto des Grundsicherungsempfängers gutgeschrieben ist.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.05.2014 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Durch Bescheid vom 28.08.2013 bewilligte der Beklagte den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und drei Kindern, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 28.02.2014, u.a. für die Zeit ab dem 01.10.2013 in Höhe von 1246,28 EUR. Am 01.10.2013 ordnete der Beklagte die Auszahlung der Leistungen für Oktober 2013 an.
Mit Schreiben vom 24.10.2013 begehrte der Kläger vom Beklagten den Ersatz eines Schadens in Höhe von 13,15 EUR. Wegen der nicht zum Fälligkeitsdatum am 01.10.2013 erfolgten Überweisung seien Rücklastschriftgebühren entstanden. Dieses Begehren lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 30.10.2013 ab. Er habe die Leistungen am 01.10.2013 rechtzeitig angewiesen. Nach § 41 SGB I würden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, soweit die besonderen Teile des SGB keine abweichenden Regelung enthielten. Dies spreche für die Annahme, dass die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erst zum Ersten eines jeden Monats fällig werden. Dem stehen auch nicht § 41 Abs. 1 S. 4 SGG II entgegen. Nach dieser Regelung sollten die Leistungen jeweils monatlich im Voraus erbracht werden. Daraus könne gefolgert werden, dass eine Leistungserbringung am jeweils Ersten eines Monats als Leistungserbringung "im Voraus" - nämlich für den gesamten Monat - angesehen werden kann. Aus diesem Fälligkeitszeitpunkt ergebe sich indes nicht, dass das Arbeitslosengeld II grundsätzlich auch genau am ersten Kalendertag eines Monats, für das es gezahlt wird, zur Verfügung stehen müsse. Fälligkeit bezeichne im Sozialrecht wie im Zivilrecht (§ 271 Abs. 2 BGB) den Zeitpunkt, zu dem der Berechtigte die Möglichkeit habe, die Leistung sofort beim Leistungsträger mit Erfolg geltend zu machen bzw. den Zeitpunkt, in dem der Schuldner die Leistung spätestens bewirken müsse. Bei Geldschulden sei der Wohnsitz des Schuldners nach § 269 Abs. 1 i.V.m. § 270 Abs. 4 BGB Leistungsort. Somit sei für die Rechtzeitigkeit der Leistung entscheidend, wann der Schuldner das zur Übermittlung des Geldes seinerseits Erforderliche getan habe, also wann die Leistungshandlung erfolge.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 13.01.2014 zurück.
Am 10.02.2014 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Begehren, den Bescheid vom 30.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.01.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 16,00 EUR zu übernehmen. Mit Schriftsatz vom 14.03.2014 hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verpflichten, zukünftige Leistungen bis zum Ersten eines Monats auf sein Konto zu erbringen. Er berufe sich auf § 41 Abs. 1 S. 4 SGB II.
Durch Beschluss vom 22.05.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Gegen den am 27.05.2014 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 27.06.2014 Beschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO. Der angefochtene Bescheid ist (nur) im Ergebnis rechtmäßig.
Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers - Ersatz der angefallenen Rücklastschriftgebühren - kommt - wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat - ausschließlich ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Betracht, für den der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben ist. Weder die Regelungen des SGB II noch die des SGB I sehen den Ersatz eines Schadens bei einer verzögerten Ausführung einer Leistungsbewilligung vor. Die zivilrechtlichen Vorschriften über den Ersatz eines Verzugsschadens (§§ 286 Abs. 1, 288 BGB) sind auf das Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger nicht entsprechend anwendbar. Der angefochtene Bescheid enthält keine Ablehnung eines Amtshaftungsanspruchs. Der Beklagte ist nicht berechtigt, über das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs durch einen Verwaltungsakt i.S.v. § 31 SGB X zu entscheiden, da es sich nicht um eine Regelung...