rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Detmold (Entscheidung vom 12.05.2000; Aktenzeichen S 5 V 98/00) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.05.2000 wird zurückgewiesen. Die weitere Beschwerde an das Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Die Beschwerde ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts liegt ein Fall des § 98 SGG nicht vor. Diese Vorschrift betrifft nur die sachliche und örtliche Zuständigkeit und damit Verweisungen innerhalb der Sozialgerichtsbarkeit (Zeihe, SGG, § 98 Rdn. 1 d). Die sachliche Zuständigkeit bezieht sich auf die von § 51 SGG erfaßten Rechtsmaterien; es handelt sich um die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts, innerhalb eines Rechtswegs die erstinstanzliche Entscheidung zu treffen (Zeihe, a.a.O. § 98 Rdn. 2a). Die Verweisung zu einer anderen Gerichtsbarkeit (Rechtswegverweisung) erfolgt hingegen auf der Grundlage von § 202 SGG i.V.m. §§ 17, 17a und 17b GVG.
Obgleich das Sozialgericht sich lediglich für sachlich unzuständig erklärt hat, liegt dem angefochtenen Beschluss eine Rechtswegverweisung zugrunde. Dies folgt daraus, daß es den Rechtsstreit an ein Zivilgericht verwiesen hat. Ein solcher Verweisungsbeschluß ist beschwerdefähig (vgl. Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 2. Auflage 1997, II Rdn. 105; Zeihe, a.a.O. § 98 Rdn. 16b).
2. Die Beschwerde ist nicht begründet. Der Kläger macht einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten aus bürgerlichem Recht geltend. Der Sozialverband Deutschland e.V. hat die Rechtsnatur eines eingetragenen Vereins. Zwischen ihm und dem Kläger ist ein privatrechtlicher Vertrag geschlossen worden. Ob dieser als Dienstvertrag oder als Geschäftsbesorgungsvertrag zu verstehen ist, kann dahinstehen. Der Kläger leitet seinen Schadensersatzanspruch jedenfalls aus einem zivilrechtlichen Vertragsverhältnis her. Dies begründet die Zuständigkeit des Zivilrechtswegs. Eine Zuweisung an die Sozialgerichtsbarkeit ist nicht gegeben (§ 51 SGG). Nach § 17 ZPO bestimmt der Sitz des Beklagten den Gerichtsstand. Bis zum 30.06.2000 war dies Bonn. Ob insoweit das Amtsgericht Bonn oder das Landgericht Bonn funktionell zuständig ist, lässt sich dem der Höhe nach unbestimmten klägerischen Begehren nicht entnehmen. Sollte das Landgericht Bonn zuständig sein, kann das Amtsgericht den Rechtsstreit an das Landgericht weiterverweisen. Denn der Verweisungsbeschluß des Sozialgerichts Dortmund wird nur bindend, soweit es um den Rechtsweg geht (Zeihe, a.a.O. § 17a GVG Rdn. 13a, 20g).
Zwar hat der Beklagte seinen Sitz ab dem 01.07.2000 nach Berlin verlegt. Aus der Satzung folgt, daß für seit dem 01.07.2000 rechtshängig gemachte Klagen gem. § 17 ZPO nunmehr das Amtsgericht Berlin Charlottenburg zuständig sein dürfte. Vorliegend steht dem allerdings § 261 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entgegen. Danach wird infolge Rechtshängigkeit die Zuständigkeit des Prozeßgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Dabei behält die Rechtshängigkeit ihre Wirkung bei einer Verweisung von einem anderen Gerichtszweig zur ordentlichen Gerichtsbarkeit auch für das folgende Verfahren (Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 56. Auflage, § 261 Rdn. 13). Vorliegend hat der Kläger die Klage zum 16.12.1998 beim Sozialgericht Dortmund rechtshängig gemacht. Im Gegensatz zur Regelung der ZPO - Zustellung der Klageschrift - wird nach § 94 SGG die Rechtshängigkeit bereits durch die Einreichung der Klageschrift begründet. Mithin war am 12.05.2000 (Verweisungsbeschluß) die Zuständigkeit des Amtsgerichts Bonn gegeben. Diese dauert trotz Verlegung des Vereinssitzes nach Berlin ab dem 01.07.2000 wegen § 261 Abs. 2 Nr. 2 ZPO fort.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Die Voraussetzungen für die Zulassung der weiteren Beschwerde an das BSG liegen nicht vor (§ 17 a Abs. 4 GVG).
Fundstellen