nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Höhe der Beiträge. Erstattung an Vertreter
Leitsatz (redaktionell)
Beiträge werden nur in der Höhe erstattet, wie der Versicherte sie getragen hat. Der Arbeitgeberanteil wird nicht erstattet. Der Rentenversicherungsträger kann mit befreiender Erfüllungswirkung auch an einen Vertreter des Berechtigten die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstatten. Leitet der Vertreter die Zahlungen nicht weiter, ist dies im Innenverhältnis zwischen Berechtigtem und Vertreter zu klären.
Normenkette
SGB VI § 210 Abs. 1, 3, § 256c Abs. 1-2; BGB § 326
Verfahrensgang
SG Dortmund (Entscheidung vom 14.01.2003; Aktenzeichen S 31 KN 63/02) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.01.2003 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der 1935 geborene Kläger ist Marokkaner. Er war vom 13.07.1973 bis zum 31.01.1976 im deutschen Steinkohlenbergbau (Bergwerk F N, F Bergwerksverein/T) beschäftigt. Vom 23.06. - 09.09.1976 war er Arbeiter/Reiniger bei der Firma Industrie Kesselreinigung, Bodenverlegung, I F/O. Die Beklagte setzte auf Antrag des Klägers zu erstattende Beiträge für die Zeit vom 13.07.1973 bis zum 31.01.1976 fest (Bescheid vom 29.04.1980).
Im Juni 2000 beantragte der Kläger Altersrente aus der Beschäftigungszeit in Deutschland. Die Beklagte erhielt keine Unterlagen über das beitragspflichtige Entgelt bei I F (Auskunft vom 17.11.2000). Nach Mitteilung der Innungskrankenkasse (IKK) Nordrhein war der Kläger dort für die Zeit vom 01.01. - 31.01.1977 ebenfalls als Beschäftigter der Firma F gemeldet; die Abmeldung erfolgte am 23.02.1977 (Auskunft vom 09.10.2000). Die Beklagte lehnte den Rentenantrag ab: Die allgemeine Wartezeit sei nicht erfüllt. Überdies seien die Beiträge aus dem Zeitraum von 1973 bis 1976 in Höhe von DM 5977,70 mit Bescheid vom 29.04.1980 erstattet worden. Wegen der bisher noch nicht erstatteten Beiträge aus der Beschäftigung bei der Firma F werde eine Nacherstattung geprüft (Bescheid vom 30.01.2001; Widerspruchsbescheid vom 23.04.2001). Die Klage gegen diesen Bescheid blieb erfolglos (klageabweisendes Urteil des Sozialgerichts (SG) Dortmund vom 19.12.2001, Aktenzeichen (Az) S 31 KN 74/01).
Die Beklagte stellte für die Beschäftigungszeiten vom 25.06. bis 09.09.1976 und 01.01. bis 23.02.1977 einen Erstattungsbetrag in Höhe von Euro 341,09 fest (Bescheid vom 19.03.2002) und zahlte diesen Betrag an den Kläger aus. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, er habe mehr Beiträge an die Beklagte bezahlt, wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.04.2002).
Mit seiner Klage zum SG Dortmund hat der Kläger behauptet, er habe für die Zeit von 1973 bis 1976 eine Erstattung von DM 1893, danach nochmals 341 Euro erhalten.
Das SG hat die Klage abgewiesen, weil es bei der Berechnung der Beitragserstattung keinen Fehler hat feststellen können (Urteil vom 14.01.2003).
Mit seiner Berufung trägt der Kläger vor, sein Antrag sei abgelehnt worden, obwohl er an die Beklagte Rentenbeiträge gezahlt habe. Die Erstattung für die 5 Jahre, in denen er unter Tage gearbeitet habe, sei nicht genug. Er bitte, ihm auch noch den Restbetrag zu überweisen. Da er "Alphabetiker" sei, habe er damals seine gesamten Unterlagen an E N1 gegeben und bei ihr die Beitragserstattung unterschrieben. E N1 habe den gesamten Betrag genommen. Er habe die Beträge von DM 1893 und DM 1334 nicht erhalten.
Die Beklagte hält die Berufung für unbegründet. Sie hat vorgetragen, die Erstattungsbeträge für die Zeit vom 13.07.1973 bis 31.01.1976, vom 25.06. bis 09.09.1976 und 01.01. bis 23.02.1977 rechtmäßig errechnet und vollständig bezahlt zu haben (Schreiben vom 21.07.2003 mit Anlagen).
Die Landesversicherungsanstalt (LVA) Schwaben hat mitgeteilt, E N1 sei vor ca. 8-10 Jahren in einigen Fällen, insbesondere Beitragserstattungen, von marokkanischen Versicherten als Bevollmächtigte eingesetzt worden, wobei ihr auch Geldempfangsvollmacht erteilt worden sei. Versicherte hätten später mitgeteilt, Frau N1 sei in Marokko inhaftiert worden, weil sie Beträge, die ihren Vollmachtgebern zustanden, unterschlagen habe (Auskunft vom 15.06.2004).
Der Senat hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in Betracht komme.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Vorprozessakten (SG Dortmund Az. S 31 KN 74/01) sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Nach seinem schriftlichen Vorbringen begehrt der Kläger sinngemäß, die Beklagte zu verurteilen, für die Zeiträume vom 25.6. bis 09.09.1976 und vom 01.01.bis 23.02.1977 höhere Beiträge zu erstatten und den mit Bescheid vom 29.04.1980 festgesetzten Erstattungsbetrag auszuzahlen. Der Senat geht nach dem Schreiben des Klägers vom 03...