Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit der Klage mangels Erkennbarkeit des Klagebegehrens
Orientierungssatz
1. Eine Versagung der Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren nach § 25 SGB 10 kann wegen der Sachnähe zum Recht auf rechtliches Gehör wie die Anhörung nach § 24 SGB 10 behandelt werden. Infolgedessen kann sie in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB 10 bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz geheilt werden.
2. Der Kläger muss nach § 92 Abs. 1 S. 1 SGG den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Trotz der bloßen Sollvorschrift des S. 3 ist es für die Zulässigkeit einer Klage zwingend, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestimmt werden kann, was der Kläger begehrt.
3. Ist dies dem Gericht nicht möglich, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Aachen vom 13.11.2013 wird zurückgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt nach dem im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsatz vom 20.08.2015 weitere Kosten für Unterkunft und Heizung.
Der am 00.00.1967 geborene Kläger steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Er erhielt im Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 30.09.2011 in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Ehefrau D G (geboren 00.00.1971), seinem Sohn L (geboren 00.00.1991) und seiner Tochter O (geboren 00.00.1996), mit denen er ein Eigenheim in L in der N Straße bewohnt, Grundsicherung (Bescheid vom 12.05.2011). Dabei legte der Beklagte monatlich Leistungen für Unterkunft von (kopfteilig) 101,18 EUR bzw. 101,17 EUR (insgesamt 404,69 EUR) und (anteilige) Heizkosten von 28,11 EUR bzw. 28,13 EUR (insgesamt 112,50 EUR) zugrunde.
Mit Bescheid vom 01.07.2011 wies der Beklagte den mit Schreiben vom 23.05.2011 erhobenen Widerspruch, den der Kläger nicht begründete, zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 05.08.2011 bei dem Sozialgericht Aachen Klage erhoben. Die Jahresrechnung der S vom 22.05.2012 beruhe auf Schätzungen und enthalte eine willkürliche Verteilung von Verbräuchen in verschiedene Veranlagungszeiträume. Die S-Schlussrechnung vom 22.05.2012 führe zu einem Trugschluss. Der durchschnittliche Jahresverbrauch liege in einer Größenordnung von 25.000 kwh bis 27.000 kwh.
Das Sozialgericht hat bei der S Vertrieb AG Kundenservice die Abrechnungen seit 2009 für die Gasversorgung sowie weitere Auskünfte angefordert. Nach der Stellungnahme der S fand seit 2007 eine Schätzung der Verbräuche statt, da der Kläger einerseits die Zählerstände nicht mitteilte und andererseits den Zugang zu den Meßeinrichtungen verweigerte. Nach der Rechnung vom 22.05.2012 stellte die S im Zeitraum vom 08.05.2011 bis 01.04.2012 für den Verbrauch von Gas 1.043,21 EUR in Rechnung. Den Zahlbetrag bezifferte die S mit 1.444,37 EUR (Inkassokosten 216,46 EUR, Mahnkosten 20,00 EUR, Sperrkosten 164,70 EUR). Der Kläger hat das Angebot des Beklagten, für den Abrechnungszeitraum 08.05.2011 bis 01.04.2012 Heizkosten in Höhe von 1.043,21 EUR zu übernehmen, am 11.10.2012 in dem im Verfahren L 6 AS 1255/12 B ER durchgeführten Erörterungstermin angenommen.
Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt:
"Ich beantrage, das Verfahren auszusetzen, da die verwehrte Akteneinsicht bei der Behörde vor Ort nach Treu und Glauben vorsätzliches rechtswidriges Verhalten bevorteilen würde. Gleiches ist auch in den Verfahren S 8 AS 152/12, S 8 AS 971/12, S 8 AS 424/13, S 8 AS 797/13, S 8 AS 1044/12, S 14 AS 754/11, S 14 AS 753/11 und S 14 AS 750/11 der Fall. Einen weitergehenden Sachantrag möchte ich ausdrücklich nicht stellen."
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass der Betrag aus der Schlussrechnung ohne Berücksichtigung der weiteren monatlichen Zahlung von 112,50 EUR für April bis September 2011 übernommen worden sei. Die für Mai 2011 bis April 2012 übernommenen Heizkosten von insgesamt 1.718,21 EUR lägen somit über dem maßgeblichen Höchstwert des bundesweiten Heizspiegels. Mit diesem Betrag seien auch die weiteren in der Schlussrechnung vom 22.05.2012 gelisteten Forderungen abgedeckt.
Der Kläger hat am 20.08.2013 von 9.30 Uhr bis 15.55 Uhr beim Sozialgericht Akteneinsicht genommen. Zur Verfügung gestanden haben dabei die Gerichtsakten S 8 AS 971/12, S 8 AS 1044/12, S 8 AS 424/13, S 8 AS 797/13, S 8 AS 752/11, S 8 AS 152/12 sowie sieben Bände Verwaltungsakten aus dem Verfahren S 8 AS 424/13 und fünf Bände aus dem Verfahren S 8 AS 152/12. Den zweiten, vom Kläger für den 22.08.2013 erbetenen Termin zur Akteneinsicht, hat der Kläger nicht wahrgenommen.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.11.2013 abgewiesen. Eine Entscheidung in der Sache sei trotz des im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Aussetzungsantrags möglich gewesen. Denn die Voraussetzungen des § 114 Abs. 2 S. 2 SGG lägen nicht vor. Diese Vorschrift beziehe sich allein auf Verfahrens- und Formfehler nach § 41 SGB X, die nicht schon nach § 42 SGB ...