Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Leistungen der Grundsicherung bei Förderungsfähigkeit einer Ausbildung nach BAföG dem Grunde nach
Orientierungssatz
1. Nach § 7 Abs. 5 SGB 2 haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder der §§ 60 bis 62 SGB 3 dem Grunde nach förderungsfähig ist, über die Leistungen nach § 27 SGB 2 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Entscheidend ist die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung, vgl. BSG, Urteil vom 28. März 2013 - B 4 AS 59/12 R.
2. Die Ausbildung zum Erzieher ist nach § 2 Abs. 1 BAföG dem Grunde nach förderungsfähig. Sind zu Beginn der Ausbildung berufliche Vorkenntnisse nicht vorhanden, so handelt es sich bei der konkreten Maßnahme nicht um eine Weiterbildungsmaßnahme i. S. von § 81 SGB 3, sondern um Ausbildung.
3. Der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 5 SGB 2 bedeutet für den Antragsteller eine besondere Härte i. S. von § 27 Abs. 4 SGB 2 u. a. dann, wenn eine nach den Vorschriften des BAföG förderungsfähige Ausbildung objektiv belegbar die einzige Zugangsmöglichkeit zum Arbeitsmarkt darstellt.
4. Dies ist im Hinblick auf einen Realschulabschluss, die Fachoberschulreife und eine absolvierte Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten zu verneinen. Auf einer solchen Grundlage ist es nicht unwahrscheinlich, dass der Antragsteller durch eine Weiterbildungsmaßnahme eine berufliche Qualifikation erwirbt, die ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet, vgl. BSG, Urteil vom 01. Juli 2009 - B 4 AS 67/08 R.
Tenor
Die Beschwerden gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 26.09.2013 werden zurückgewiesen. Der Hilfsantrag wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer Regelungsanordnung, mit der der Antragsgegner zur Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts während der Ausbildung der Antragstellerin zur Erzieherin verpflichtet wird. Nachdem die Antragstellerin die Ausbildung zwischenzeitlich (05.11.2013) abgebrochen hat, hat sie ihr Begehren auf die Zeit vom 01.09.2013 bis zum 05.11.2013 beschränkt und hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Leistungsablehnung für diesen Zeitraum beantragt.
Die am 00.00.1983 geborene Antragstellerin wohnt mit ihrem Bruder, ihrer Schwester und ihrer minderjährigen Nichte zusammen. Für die gemeinsame Wohnung fallen Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. insgesamt 599,00 EUR an. Der Bruder der Antragstellerin bezieht Leistungen nach dem SGB XII, ihre Schwester bezieht zusammen mit ihrer Tochter Leistungen nach dem SGB II.
Die Antragstellerin verfügt über einen Realschulabschluss. Von August 2001 bis Oktober 2004 absolvierte sie - ohne Abschluss - eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten. Anschließend war sie war bis August 2005 arbeitslos. Von August 2005 bis Mai 2006 besuchte die Antragstellerin die Berufsfachschule für Sozial- und Gesundheitswesen in Aachen. Vom 14.08.2006 bis zum 26.09.2006, 06.08.2007 bis zum 17.01.2008 und 06.02.2008 bis zum 24.06.2008 absolvierte die Antragstellerin Vorkurse des L-kollegs für Erwachsenenbildung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Sie unterbrach diese Schulausbildung wegen der Vollzeitpflege ihres Vaters vom 27.09.2006 bis zum 05.08.2007. Am 24.06.2008 erwarb die Antragstellerin die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe. Sie besuchte in der Zeit vom 13.08.2008 bis 17.03.2010 das L-kolleg (mit Unterbrechungen vom 23.04.2009 bis zum 18.08.2009 und 09.09.2009 bis zum 01.02.2010) mit dem Ziel, die allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Sie verließ die Schule nach Ablauf der Höchstverweildauer. Von August 2008 bis April 2009, August 2009 bis September 2009 sowie von Februar 2010 bis März 2010 bezog die Antragstellerin Schüler-BAföG.
Vom 31.05.2010 bis zum 30.11.2010 nahm die Antragstellerin an der Maßnahme "Integrationsjobs L" nach § 16d SGB II teil. Im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d SGB II war sie vom 07.01.2011 bis zum 01.06.2011 als Hilfskraft im Bereich Pädagogik und Hauswirtschaft (Kindertagesstätte Im Wasserblech) sowie in der Zeit vom 06.06.2011 bis zum 02.12.2011 als Praktikantin in einem Kindercafe (Kindercafe M) eingesetzt. Vom 03.12.2011 bis zum 20.07.2012 war die Antragstellerin als pädagogische Hilfskraft geringfügig in einem Kindercafe beschäftigt.
Die Antragstellerin schloss mit dem Antragsgegner Eingliederungsvereinbarungen (u.a. vom 24.05.2011, 04.11.2011, 04.06.2012, 19.11.2012, 21.05.2013) über die Teilnahme an Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16d S. 2 SGB II ab. Als Maßnahmeziel wurde u.a. der Erwerb von Berufserfahrung als Vorbereitung zur Ausbildung als Erzieherin sowie die Aufnahme einer schulischen Ausbildung zur Erzieherin vereinbart. Die Antragstellerin verpflichtete sich, sich zeitnah auf Vermittlungsvorschläge, die sie vom Grundsicherungsträger erhält, zu bewerben. Am 21.05.2011 schlossen die ...