Entscheidungsstichwort (Thema)
Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit
Orientierungssatz
1. Für die Begründetheit eines gegen einen Richter gestellten Befangenheitsgesuches ist allein entscheidend, ob ein Grund vorliegt, der den Antragsteller von seinem Standpunkt aus nach objektiven Maßstäben befürchten lassen könnte, der von ihm abgelehnte Richter werde nicht unparteilich entscheiden.
2. Ein Anspruch eines Beteiligten auf ein fernmündliches Gespräch mit dem zuständigen Richter besteht nicht. Es existiert keine Regelung, die das Führen von Telefonaten zwischen Richter und Beteiligten ausschließt, aber auch keine Regelung, die dieses vorschreibt.
3. Jedwede Geschäftsstellentätigkeit unterfällt nicht der Organisationsbefugnis eines Richters. Zuständig ist vielmehr der Präsident des Sozialgerichts.
4. Die richterliche Amtsführung unterliegt der Dienstaufsicht nur, soweit es sich um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen Rechtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als der äußeren Ordnung zugehörig anzusehen sind.
Tenor
Das Gesuch der Antragstellerin auf Ablehnung von Richter am Sozialgericht ... wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
In der Hauptsache wendet sich die Antragstellerin dagegen, dass ihrer am 04.07.2007 verstorbenen Mutter Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (Pflegestufe III) bewilligt worden sind, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die ihrer Mutter von der Beigeladenen erbrachten Pflegeleistungen wegen Pflegemissständen nicht dem erhaltenen Pflegegeld entsprochen haben.
Die gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.05.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2007 gerichtete Klage hat die Antragstellerin am 09.01.2008 beim Sozialgericht (SG) D ... anhängig gemacht. Am 26.11.2008 hat unter dem Vorsitz von Richter am SG. ein Erörterungstermin in Anwesenheit der Antragstellerin stattgefunden. Die Antragstellerin hat ausweislich des Protokolls erklärt, Forderungen des Pflegeheims gegen ihre verstorbene Mutter bestünden nicht, es gehe vielmehr um die Frage, ob ein Heim für Pflegemissstände eine Belohnung verlangen dürfe. Die Antragstellerin hat u.a. das Protokoll als falsch gerügt und Beschwerde beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Mit Beschluss vom 20.01.2009 - L 10 B 48/08 P - wurde die Beschwerde verworfen. Nach Rücklauf der Akten ist zunächst die von der Antragstellerin gegen den Präsidenten des SG erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde bearbeitet worden. In der Folge hat die Antragstellerin am 04.04.2009 eine weitere am 20.04.2009 beschiedene Dienstaufsichtsbeschwerde "über den Direktor des Sozialgerichts ..." erhoben. Eine neuerliche Beschwerde "über das Sozialgericht ..." datiert vom 04.05.2009. Beide Eingaben wurden am 10.07.2009 vom Präsidenten des LSG Nordrhein-Westfalen beschieden. Der ...Kammer des SG sind die Akten unter dem 16.07.2009 zugeleitet worden. Mit Verfügung vom 04.08.2009 hat der Kammervorsitzende Termin zu mündlichen Verhandlung auf den 02.09.2009 bestimmt. Der Antragstellerin ist die Ladung per Zustellungsurkunde am 08.08.2009 zugegangen. Mit Schreiben vom 24.08.2009 hat der Kammervorsitzende der Beklagten aufgegeben, die zur Bewilligung von Pflegestufe III führenden, nicht im Verwaltungsvorgang befindlichen Anträge umgehend vorzulegen. Hierauf hat die Beklagte unter dem 27.08.2009 mitgeteilt, hinsichtlich der fehlenden Unterlagen sei ein Suchauftrag gestellt worden, das werde erfahrungsgemäß ca. zwei Wochen dauern. Der Kammervorsitzende hat den Termin sodann mit Verfügung vom 27.08.2009 aufgehoben. Antragstellerin und Beklagte wurden noch an diesem Tag abgeladen. Eine neuerliche Abladung wurde am 31.08.2009 verfügt, da die Abladung vom 27.08.2009 der Beklagten nach deren telefonischer Mitteilung nicht vorlag. Unter dem 31.08.2009 hat die Beklagte mitgeteilt, die angeforderten Anträge seien nicht auffindbar. Mit Beschluss vom 04.09.2009 hat der Kammervorsitzende das Pflegeheim beigeladen und diesem aufgegeben, einen Katalog von fünf Fragen zu beantworten. Nach Aktenlage hat er verfügt, den Beteiligten jeweils beglaubigte Abschriften "+ Schreiben an Beigeladene zu 1)" zuzustellen. Die Antwort unter Einschluss des Höherstufungsantrags datiert vom 15.09.2009 und ist den Hauptbeteiligten aufgrund richterlicher Verfügung vom 22.09.2009 zugeleitet worden. Nachfolgend hat der Kammervorsitzende die gesetzliche Betreuerin der verstorbenen Mutter um eine Auskunft gebeten und vom Amtsgericht A ... die das Betreuungsverfahren betreffenden Akten angefordert.
Zwischenzeitlich hat die Antragstellerin unter dem 15.09.2009 eine weitere Beschwerde gegen den Präsidenten des SG ... erhoben und gleichzeitig den Kammervorsitzenden wegen Befangenheit abgelehnt.
Die Antragstellerin hat u.a. vorgetragen, der Kammervorsitzende stehe nicht für ein normales rechtsstaatliches...