Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 27.04.2022 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Der 1965 geborene Kläger, der zuletzt als Bestatter arbeitete, stellte nach einem ersten abschlägig beschiedenen Antrag auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung am 07.03.2017 einen erneuten entsprechenden Antrag. Hierzu überreichte er eine Bescheinigung des Facharztes für Orthopädie W. vom 16.05.2017, nach der er aufgrund seiner orthopädischen Beschwerden und der mit ihnen einhergehenden massiven Schmerzsymptomatik auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt derzeit nur noch unter drei Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Die Beklagte holte Befundunterlagen bei den behandelnden Ärzten ein, ließ diese von ihrem ärztlichen Dienst auswerten und lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19.09.2017 ab, da der Kläger die medizinischen Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nicht erfülle.

Auf den Widerspruch des Klägers vom 25.09.2017, der eine Erwerbsminderung im Hinblick auf die Gesamtheit seiner Erkrankungen, insbesondere derjenigen auf orthopädischem Fachgebiet für gegeben erachtete, holte die Beklagte ein Gutachten des Facharztes für Orthopädie Dr. R. vom 18.01.2018 ein. Dieser stellte einen Zustand nach Schlittenprothese rechts in 2013 mit Revisionsoperation in 2014 und weiterhin lokalen Beschwerden, ein chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule bei Facettenarthrose sowie eine somatoforme Schmerzstörung fest. Im zuletzt ausgeübten Beruf als Bestatter könne der Kläger wegen der damit verbundenen Belastungen der Wirbelsäule und der Kniegelenke nicht mehr arbeiten. Eine leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeit überwiegend im Sitzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei jedoch noch mehr als 6 Stunden täglich möglich.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2018 zurück.

Am 08.05.2018 hat der Kläger hiergegen beim Sozialgericht Detmold (SG) Klage erhoben. Mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen könne er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr erwerbstätig sein.

Das SG hat im Rahmen der Beweisaufnahme Befundberichte des Facharztes für Orthopädie Dr. U. vom 27.09.2018, des Facharztes für Orthopädie W. vom 18.10.2018 und des Facharztes für Innere Medizin Dr. Z. vom 10.12.2018 sowie anschließend ein fachorthopädisch-sozialmedizinisches Hauptgutachten des Dr. E. vom 03.06.2019 und ein nervenärztliches Zusatzgutachten des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie B. vom 09.05.2019 eingeholt. Die Sachverständigen haben bei dem Kläger auf orthopädischem Fachgebiet Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und des rechten Kniegelenkes und ein leichtgradiges Schulterimpingement links sowie auf dem nervenärztlichen Fachgebiet den Verdacht auf ein chronisches Schmerzsyndrom mit körperlichen und psychischen Faktoren festgestellt. Der Kläger könne unter Berücksichtigung aller festgestellten Gesundheitsstörungen ohne Schaden für die Gesundheit und ohne unzumutbare Schmerzen noch vollschichtig, d.h. 8 Stunden täglich, körperlich leichte Arbeiten mit dem häufigen Heben und Tragen von Lasten bis 10 kg im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen mit gewissen qualitativen Einschränkungen verrichten. Sein Hörvermögen sei in der Untersuchungssituation nicht eingeschränkt gewesen und das Sehvermögen bei Brillenversorgung intakt. Der Kläger sei nicht auf betriebsunübliche Pausen angewiesen und könne die rentenrechtlich relevanten Wegstrecken von viermal täglich 500 m jeweils innerhalb von weniger als 20 Minuten zurückzulegen bzw. zumindest zweimal täglich öffentliche Verkehrsmittel auch zu den Hauptverkehrszeiten benutzen sowie als Fahrer einen Pkw führen. Es sei von einer durchschnittlichen Umstellungsfähigkeit auszugehen. Dieses Leistungsvermögen bestehe seit dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung.

Nach einem Wechsel der Knie-TEP und anschließender Rehabilitationsbehandlung des Klägers in der Y.-Klinik in I. im August 2019 hat das SG einen Befundbericht beim Facharzt für Orthopädie Dr. F. vom 11.03.2020 eingeholt und sodann den Sachverständigen Dr. E. mit einer nochmaligen Begutachtung des Klägers beauftragt. Dieser ist nach ambulanter Nachuntersuchung im März 2021 zu der Einschätzung gelangt, dass eine Änderung seiner vorigen Beurteilung aufgrund der aktualisierten Untersuchung des rechten Kniegelenkes nicht geboten sei (Gutachten vom 23.03.2021). Soweit im Entlassungsbericht der Y.-Klinik vom 23.08.2019 eine Leistungsbeschränkung auf unter drei Stunden täglich angenommen worden sei, sehe er dies auch bei Berücksichtigung eines notwendigen Nachbehandlungszeitraums nach Kniegelenksersatz rückblickend wie auch unter Berücksichtigung seines eigenen F...

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