Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerdeausschluss bei Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlenden Nachweises der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

 

Orientierungssatz

1. Hat das Sozialgericht die Bewilligung von PKH mit der Begründung abgelehnt, dass zum Zeitpunkt des Instanzendes keine Bewilligungsreife mangels eines ausreichenden Nachweises über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vorgelegen hat, so ist die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde unzulässig.

2. Der Entlastungsgedanke des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG gebietet die uneingeschränkte Anwendung der Norm auf alle Fälle, in denen sich das Sozialgericht nicht mit den Erfolgsaussichten der Rechtssache befasst hat. Die sozialgerichtliche Entscheidung gleicht einer solchen, mit welcher das Gericht nach Fristsetzung mangels ausreichender Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse PKH ablehnt. Allein der Umstand, dass eine Frist nicht gesetzt worden ist, rechtfertigt im Hinblick auf den Entlastungsgedanken des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG keine andere Beurteilung.

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 14.04.2011 wird als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Der Kläger hat am 04.04.2011 vor dem Sozialgericht Köln Untätigkeitsklage auf Bescheidung seines Widerspruches vom 14.12.2010 gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 02.12.2010 erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt. Am 13.04.2011 hat er die Klage für erledigt erklärt, weil die begehrte Entscheidung am 07.04.2011 durch den Beklagten erfolgt ist.

Mit Beschluss vom 14.04.2011 hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil bis zur Erledigung des Verfahrens lediglich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht aber die zur Glaubhaftmachung der Erklärung erforderlichen Unterlagen vorgelegen hätten. Mangels Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse komme im Hinblick auf die Beendigung des Verfahrens die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr in Betracht.

Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der der Kläger geltend macht, das Sozialgericht habe hinreichend Zeit gehabt, ihn auf die aus seiner Sicht fehlenden Unterlagen hinzuweisen, ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.

Nach der zum 01.04.2008 in Kraft getretenen Bestimmung des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG (Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I, 444) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Aus Gründen der Prozessvereinfachung und Entlastung der Sozialgerichte können daher nur noch Entscheidungen der Sozialgerichte über die Ablehnung von Prozesskostenhilfe angefochten werden, wenn das Sozialgericht die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung verneint hat (BT-Drucks 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 lit. b). Nach der Begründung des angefochtenen Beschlusses hat das Sozialgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil zum Zeitpunkt des Instanzendes keine Bewilligungsreife mangels ausreichenden Nachweises über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vorgelegen habe. Damit hat das Sozialgericht aber keine Prüfung vorgenommen, ob in der Sache der Rechtsbehelf Erfolgsaussicht geboten hat.

Im Ergebnis gleicht die Entscheidung einer solchen auf der Grundlage der §§ 73 a Abs. 1 S. 1 SGG, 118 Abs. 2 S. 4 ZPO, wenn das Gericht nach Fristsetzung mangels ausreichender Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse Prozesskostenhilfe ablehnt. Auch solche Beschlüsse sind mit der Beschwerde nicht anfechtbar (h.M., vgl. Beschl. des Senats v. 16.01.2009 - L 19 B 206/08 AS m.w.Nachw. unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; LSG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 13.01.2009 - L 18 B 2432/08 AS PKH unter www.juris.de). Allein der Umstand, dass eine solche Frist durch das Sozialgericht nicht gesetzt worden ist, rechtfertigt im Hinblick auf den Entlastungsgedanken des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG keine andere Beurteilung. Dieser Gedanke gebietet die uneingeschränkte Anwendung der Norm auf alle Fälle, in denen sich das Sozialgericht nicht mit den Erfolgsaussichten der Rechtssache befasst hat (st. Rechtspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 11.11.2009 - L 19 B 329/09 AS - und 23.10.2009 - L 19 B 187/09 AS).

Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2705294

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