Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Einkommensanrechnung bei der Grundsicherungsleistung. Anforderung an die Glaubhaftmachung des tatsächlich erzielten Einkommens im sozialgerichtlichen Eilverfahren. Prozesskostenhilfe. Hinreichende Aussicht auf Erfolg
Orientierungssatz
Zur Glaubhaftmachung des erzielten Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende genügt eine Darlegung der in der Vergangenheit tatsächlich erzielten Einkommen und des im Bewilligungszeitraum erwarteten Einkommens. Soweit diese Darlegung in sich stimmig und plausibel ist, ist eine Versicherung an Eides statt zur Glaubhaftmachung des Einkommens nicht geboten.
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1, § 86b Abs. 2 S. 2; ZPO §§ 114, 294 Abs. 1
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.05.2014 geändert. Den Antragstellern wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt U, H, bewilligt.
Gründe
I.
Die Antragsteller wenden sich mit ihrer Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren.
Die Antragsteller sind bulgarische Staatsangehörige. Die Antragstellerin zu 1) arbeitete als Gebäudereinigerin auf selbständiger Basis in einem Hotel in E. Pro Zimmer erhielt sie pauschal 2,70 EUR. Dabei erzielte die Antragstellerin zu 1) nach im Verwaltungsverfahren vorgelegten Einnahme-/Überschussrechnungen folgende Gewinne:
- September 2012 = 117,40 EUR
- Oktober 2012 = 495,50 EUR
- November 2012 = 603,05 EUR
- Dezember 2012 = 375,25 EUR
- Januar 2013 = 57,10 EUR
- Februar 2013 = 78,10 EUR
- März 2013 = 543,60 EUR
- April 2013 = 129,80 EUR
- Mai 2013 = 488,70 EUR
- Juni 2013 = 225,50 EUR
- Juli 2013 = 325,25 EUR
- August 2013 = 160,40 EUR
- September 2013 = 609,90 EUR
- Oktober 2013 = 723,30 EUR
- November 2013 = 753,00 EUR
- Dezember 2013 = 642,30 EUR
Am 13.02.2014 beantragten die Antragsteller bei dem Antragsgegner Leistungen. Im Rahmen der Antragstellung legten die Antragsteller u.a. den Subunternehmervertrag der Antragstellerin zu 1) sowie Einnahme-Überschuss-Rechnungen für die Zeit September 2012 bis Dezember 2013 vor. Des Weiteren fügten die Antragsteller dem Antrag eine vorläufige Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit für die Monate Februar 2014 bis Juli 2014 bei. Die Antragstellerin zu 1) ging hierbei von einem Gewinn in Höhe von 4.157,40 EUR für den vorgenannten Zeitraum aus.
Mit Bescheid vom 10.04.2014 lehnte der Antragsgegner den Antrag der Antragsteller ab. Die Antragsteller seien nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von den Leistungen ausgeschlossen. Daran ändere auch die Tätigkeit der Antragstellerin zu 1) nichts, da es sich lediglich um eine scheinbare selbständige Tätigkeit handeln würde.
Hiergegen legten die Antragsteller am 24.04.2014 Widerspruch ein.
Am 12.05.2014 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Gelsenkirchen beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu verpflichten.
Mit Beschluss vom 27.05.2014 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die rechtsanwaltlich vertretenen Antragsteller hätten trotz gerichtlicher Aufforderung eine Versicherung an Eides statt bezüglich ihrer Hilfebedürftigkeit vor dem Hintergrund nicht vorhandenen Einkommens nicht vorgelegt. Dem Gericht sei daher die Prüfung erheblicher wirtschaftlicher Nachteile verwehrt gewesen. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der geltend gemachte Bedarf anderweitig gedeckt sei.
Gegen den am 03.06.2014 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 03.06.2014 Beschwerde eingelegt.
Mit Bescheid vom 21.07.2014 hat der Antragsgegner den Antragstellern für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 31.08.2014 vorläufig Leistungen in Höhe von monatlich 464,08 EUR bewilligt.
Die Antragsteller haben am 27.08.2014 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Antragsteller beantragen,
unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 27.05.2014 ihnen Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt U, H, zu gewähren.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zu Unrecht hat das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.
Gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. den §§ 114 ff. ZPO gewährt das Gericht einem Beteiligten Prozesskostenhilfe, wenn dieser nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen und die Rechtsverfolgung oder -verteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Hinreichende Erfolgsaussichten bestehen, wenn der Antragsteller möglicherweise in der Hauptsache obsiegen wird. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer ...