Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 14.09.2021 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die am 00.00.1960 geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Mit Bescheid vom 25.03.2014 war bei der Klägerin wegen eines künstlichen Kniegelenks links (Einzel-GdB 20), eines Venenleidens mit Schwellneigung (Einzel-GdB 20) sowie einer Funktionseinschränkung der Füße bei Fersensporn (Einzel-GdB 20) ein Gesamt-GdB von 30 festgestellt worden. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 01.07.2014), die erhobene Klage blieb ohne Erfolg.
Am 22.05.2017 stellte die Klägerin einen Änderungsantrag. Der Beklagte zog Befundberichte der behandelnden Ärzte bei und stellte nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme mit Bescheid vom 12.07.2017 einen GdB von 40 fest. Dem lagen ausweislich der gutachtlichen Stellungnahme folgende Behinderungen zugrunde: Funktionsstörung der Kniegelenke, Gelenkersatz links (Einzel-GdB 20), Venenleiden mit Schwellneigung (Einzel-GdB 20), Funktionseinschränkung der Füße bei Fersensporn links (Einzel-GdB 20), Funktionsstörung der Wirbelsäule, Muskelverspannungen, Schulter-Arm-Syndrom (Einzel-GdB 10), Zittern des Kopfes (Einzel-GdB 10), depressive und psychosomatische Störungen (Einzel-GdB 20), Harninkontinenz (Einzel-GdB 10), Funktionsstörung des rechten Sprunggelenkes (Einzel-GdB 10).
Der dagegen mit Schreiben vom 19.07.2017 eingelegte Widerspruch, mit dem ein GdB von zumindest 60 geltend gemacht wurde, wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.08.2017 zurückgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin am 11.09.2017 Klage zum Sozialgericht (SG) Detmold erhoben und zur Begründung vorgetragen, die bei ihr vorliegenden erheblichen Einschränkungen mit verschiedenen Einbußen der körperlichen Beweglichkeit würden einen GdB von mindestens 60 rechtfertigen. Bei ihr lägen ein Knick der Wirbelsäule mit zwei Bandscheibenvorfällen der HWS, ein krummer Zeh, ein ca. 1 cm zu kurzes Bein, Blockaden im rechten Hand-Arm-Bereich, erheblicher Druck auf das Ohr und ein Humpeln vor. Zudem bestehe Harninkontinenz sowie eine Funktionsstörung des rechten Sprunggelenkes.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 12.07.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.08.2017 zu verurteilen, bei der Klägerin ab dem 22.05.2017 einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festzustellen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich auf den angefochtenen Bescheid gestützt.
Das SG hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. E (19.12.2017) und der Klinik für Unfallchirurgie, Orthopädie, Wirbelsäulenchirurgie des Klinikums I (04.01.2018). Zudem hat es nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens des Facharztes für Nervenheilkunde. Dr. G sowie eines orthopädischen Zusatzgutachtens des Facharztes für Orthopädie und Rehabilitation Dr. T.
Der Sachverständige Dr. T hat nach ambulanter Untersuchung der Klägerin eine Funktionsstörung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen mit Muskelreizungen (Einzel-GdB 20), einen Kniegelenkersatz links mit guter Funktion (Einzel-GdB 20), eine Funktionsstörung des rechten Sprunggelenks nach Fraktur (Einzel-GdB 10) sowie ein Venenleiden mit Schwellneigung (Einzel-GdB 20) festgestellt (Gutachten vom 17.06.2018).
Nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. G lagen auf dem nervenärztlichen Fachgebiet eine leichtgradig ausgeprägte depressive Episode (Einzel-GdB 20), ein Tremor capitis (Einzel-GdB 10) sowie ein Tinnitus aurium rechts vor. Die Harnblaseninkontinenz sei mit einem Einzel-GdB von 10 oder 20 zu bewerten. Unter Berücksichtigung der orthopädischen Gesundheitsstörungen werde ein Gesamt-GdB von 40 oder 50 empfohlen und eine urologische Zusatzbegutachtung angeregt (Gutachten vom 11.07.2018).
Das SG hat sodann einen Befundbericht der Fachärztin für Urologie Dr. N (29.10.2018) eingeholt.
Die Klägerin hat im Folgenden weitere medizinische Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht und darauf hingewiesen, dass sie sich nunmehr auch in einer Schmerztherapie befinde. Das SG hat daraufhin von Amts wegen weiter Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädisch-sozialmedizinischen Gutachtens des Facharztes für Orthopädie, Sportmedizin, Sozialmedizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. S sowie eines fachinternistisch-sozialmedizinischen Zusatzgutachtens des Facharztes für Innere Medizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. P.
Der Sachverständige Dr. P hat für die venösen Umlaufstörungen bei Krampfadern, Fettbildungs- und Fettverteilungsstörung der Beine einen Einzel-GdB von schwach 20, für die Harnhalteschwäche, Stuhlhalteschwäche einen Einzel-GdB von 20 und für die seelische Störungen, wiederkehrendes Kopfzittern, Ohrgeräusche...