Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsätzlicher Ausschluss einer Anrechnung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz als Einkommen auf Leistungen der Grundsicherung
Orientierungssatz
Auf Leistungen der Grundsicherung können als Einkommen nach § 11 SGB 2 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) angerechnet werden. Zwar sind Einnahmen dann nicht als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie mit einer Rückzahlungsverpflichtung einhergehen, weil dann kein endgültiger Zuwachs bereiter Mittel vorliegt. In diesem Fall ist die Einnahme bereits bei Zufluss mit der Rückzahlungsverpflichtung belastet (BSG Urteil vom 23. 8. 2011, B 14 AS 165/10). Ist die Rückzahlungsverpflichtung des bewilligten Unterhaltsvorschusses erst mit dem späteren Erlass eines Rückforderungsbescheides entstanden, so ist der Unterhaltsvorschuss im Zeitpunkt seiner Auszahlung an den Hilfebedürftigen als Einkommen nach § 11 SGB 2 anzurechnen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 10.12.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger streiten um höhere Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für einen Zeitraum (August 2010 bis Februar 2011), in dem zwischenzeitlich zurückgeforderte Unterhaltsvorschussleistungen als Einkommen angerechnet wurden.
Die im Jahre 1976 geborene Klägerin zu 1) und ihr am 00.00.2005 geborener Sohn (Kläger zu 2)) standen als Bedarfsgemeinschaft im Leistungsbezug bei dem Beklagten. Sie erhielten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung von Einkommen ua in Form von Unterhalt für den Kläger zu 2) in Höhe von 117,00 EUR. Mit Bescheid vom 20.01.2010 bewilligte die Beigeladene der Klägerin Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) i.H.v. 133,00 EUR monatlich für den Kläger zu 2). Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die UVG-Leistungen teilte die Klägerin zu 1) der Beigeladenen im Januar 2011 mit, dass sie seit dem 17.08.2010 verheiratet sei. Daraufhin hob die Beigeladene den o.a. Bewilligungsbescheid durch Bescheid vom 22.02.2011 mit Wirkung zum 17.08.2010 auf und forderte die für den Zeitraum vom 17.08.2010 bis zum 28.02.2011 gezahlten Leistungen i.H.v. 860,00 EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin zu 1) sei ihrer Mitteilungspflicht gemäß § 1 Abs. 3 UVG und § 6 Abs. 4 UVG nicht ordnungsgemäß nachgekommen. Nach ihrer Heirat lägen die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen nicht mehr vor. Bei rechtzeitiger Mitteilung ihrer Eheschließung wären die Leistungen ab 17.08.2010 nicht weitergewährt worden. Sie habe aufgrund ihr erteilter schriftlicher Hinweise gewusst oder infolge Fahrlässigkeit nicht gewusst, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach dem UVG nach einer Heirat nicht mehr erfüllt seien.
Mit Schreiben vom 28.02.2011 übersandte die Klägerin zu 1) den Aufhebungsbescheid der Beigeladenen vom 22.02.2011 dem Beklagten zur Kenntnis und Prüfung, ob der Erstattungsbetrag i.H.v. 860,00 EUR vom Beklagten übernommen werden könne. Mit Schreiben vom 15.03.2011 teilte der Beklagte der Klägerin zu 1) mit, dass die Einkommensberücksichtigung hinsichtlich der Leistungen nach dem UVG ab März 2011 nicht mehr erfolge. Die Übernahme der vom Jugendamt geforderten Erstattung sehe der Gesetzgeber leider nicht vor.
Am 25.03.2011 legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung verwiesen sie auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Detmold (S 8 AS 61/08), das in einem vergleichbaren Fall entschieden habe, dass die SGB II-Leistungen neu berechnet werden müssten. Die Leistungen für den Kläger zu 2) nach dem UVG seien von Anfang an mit einem Rückforderungsanspruch belastet gewesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.2011 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Unterhaltsvorschussleistungen im Zeitraum vom 17.08.2010 bis zum 28.02.2011 unstreitig tatsächlich ausgezahlt worden seien und damit dem Kläger zu 2) zur Deckung des Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden hätten. Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung der Unterhaltsvorschussleistungen habe keine Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeld II-Anspruchs.
Die dagegen am 29.07.2011 beim Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhobene Klage hat dieses mit Urteil vom 10.12.2014 abgewiesen. Weder hätten die Kläger Anspruch auf eine Änderung der Leistungsbescheide für den betreffenden Zeitraum, noch könnten sie eine Freistellung von dem Rückforderungsbegehren der Beigeladenen beanspruchen.
Die Voraussetzungen für die einzig denkbare Anspruchsgrundlage für die rückwirkende Änderung der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) seien nicht erfüllt. Im Rahmen der Leistungsbewilligung sei weder das Recht unrichtig angewandt, noc...