Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 03.07.2015 - S 12 AS 4012/13 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 07.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II zum Ausgleich von Energiekostenrückständen i.H.v. 300,71 EUR. Des Weiteren verfügte er die Aufrechnung der Darlehensforderung ab dem 01.09.2013 in monatlichen Teilbeträgen von derzeit 38,20 EUR gegen laufende Leistungsansprüche nach § 42a SGB II.
Mir ihrer am 15.11.2013 erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Aufrechnung gewendet und angegeben, sie könne die vom Beklagten durchgeführte Aufrechnung aufgrund finanzieller Probleme nicht verkraften.
Durch Gerichtsbescheid vom 03.07.2015 - S 12 AS 4012/13 - hat das Sozialgericht Düsseldorf die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Hiergegen hat die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf ist statthaft. Die Berufung bedarf gemäß § 144 Abs. 1 SGG der Zulassung, weil der streitige Betrag nicht die für die zulassungsfreie Berufung erforderliche Summe von mehr als 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG erreicht und keine Leistungen für mehr als ein Jahr streitig sind (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn
1. die Sache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Diese Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1.) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache i.S.v. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG, wenn sie eine bisher ungeklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 144 Rn. 28 f. m.w.N.). Die Rechtsfrage darf sich nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden sein (vgl. BSG, Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 zum gleichlautenden § 160 SGG). Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein.
Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen weisen keine grundsätzliche Bedeutung in diesem Sinne auf. Sie sind nicht klärungsbedürftig. Eine Rechtsfrage ist klärungsbedürftig, wenn sie sich nicht unmittelbar und ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder bereits von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden ist (vgl. BSG, Beschluss vom 15.09.1997 - 9 BVg 6/97 - zum gleichlautenden § 160 SGG).
Streitgegenständlich ist die vom Beklagten verfügte Aufrechnung einer Darlehensforderung mit laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 42a Abs. 2 SGB II. Solange Darlehensnehmer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, werden Rückzahlungsansprüche aus Darlehen ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt, durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs getilgt (Satz 1). § 43 Abs. 3 gilt entsprechend (Satz 2). Die Aufrechnung ist gegenüber den Darlehensnehmern schriftlich durch Verwaltungsakt zu erklären (Satz 3). Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes als Darlehen erbracht werden (Satz 4). Die Vorschrift des § 42a Abs. 2 S. 1 und S. 3 SGB II regelt zwingend Fälligkeit, Höhe und Modalitäten der Darlehenstilgung während des Leistungsbezuges. Dem Grundsicherungsträger ist als Darlehensgeber weder ein Entschließungs- noch eine Auswahlermessen eingeräumt (Bittner in Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB II, 4. Aufl., § 42a Rn. 39f; Bender in Gagel, SGB II, Stand Mai 2016, § 42a Rn 16ff; Hengelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 42a Rn. 163ff; Greiser in Eicher, SGB II, 11. Aufl., § 42a Rn. 29; Conradis in LPK-SGB II, 5. Aufl., § 42a Rn. 15 f; siehe auch BT-Drs. 17/3982 S. 10 zu Nr. 22 Art. 2 Nr. 32; a.A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2016 - L 32 AS 516/15 B PKH).
Soweit in Teilen der Judikatur (vgl. Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 17.02.2016 - L 32 AS 516/15 B PKH) bei außergewöhnlichen Sachverhaltsgestaltungen eine Ermessensausübung des Verwaltungsträgers hinsichtlich des "Ob" der Aufrechnung im Rahmen von § 42 a SGB II gefordert wird, ist die Frage, ob dieses Erfordernis besteht, für den vorl...