Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss eines Anspruchs auf Kinderzuschlag bei fehlender Erwerbsfähigkeit des Antragstellers
Orientierungssatz
1. Der Anspruch auf Kinderzuschlag setzt gemäß § 6a Abs. 1 Nr, 4 BKGG voraus, dass durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 vermieden wird. Die Bestimmung erfordert die fiktive Prüfung eines SGB 2-Leistungsanspruchs unter Außerachtlassung des Kinderzuschlags (BSG Urteil vom 26. 7. 2016, B 4 KG 2/14 R). Personen, die dem Grunde nach keinen Anspruch auf Leistungen des SGB 2 haben, können auch keinen Kinderzuschlag erhalten.
2. Ist der Antragsteller nicht erwerbsfähig, so ist er nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB 2 vom Leistungsbezug des SGB 2 ausgeschlossen.
3. Die Regelung ist verfassungsgemäß. Sie stellt insbesondere keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.
Tenor
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin für das Berufungsverfahren gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Duisburg vom 06.02.2019 wird abgelehnt.
Gründe
I.
Die am 00.00.10.1992 geborene Klägerin ist mit dem am 00.00.1975 geborenen Mario N verheiratet und lebt mit diesem in einem Haushalt. Die Klägerin ist die Mutter von zwei ebenfalls in dem gemeinsamen Haushalt lebenden, am 00.00.2012 und am 00.00.2013 geborenen Kindern. Die Klägerin erhält für die Kinder Kindergeld und sie bezieht Wohngeld als Mietzuschuss für die von der Familie bewohnte Mietwohnung. Die Klägerin ist seit Juni 2016 voll erwerbsgemindert iSd § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, da sie außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach dem Rentenbescheid der DRV Knappschaft-Bahn-See vom 25.04.2017 erhält die Klägerin bis zum 30.06.2019 eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Ehemann ist seit Juli 2016 ebenfalls voll erwerbsgemindert iSd § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI und bezieht nach dem Rentenbescheid der DRV Rheinland vom 19.01.2017 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.01.2020.
Mit Bescheid vom 31.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.2018 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Kinderzuschlag vom 23.01.2018 ab. Ein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe gem. § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG nur, wenn dadurch Hilfebedürftigkeit iSd SGB II vermieden werden könne. Da beide Elternteile nicht erwerbsfähig seien und keines der beiden Kinder das 15. Lebensjahr vollendet habe, sei kein Familienmitglied leistungsberechtigt iSd SGB II, weshalb auch kein Anspruch auf Kinderzuschlag bestehe.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.03.2018 Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Auskünfte der DRV Rheinland und der DRV Knappschaft-Bahn-See eingeholt. Beide Rentenversicherungsträger haben bestätigt, dass die jeweiligen Renten bewilligt werden, weil die Klägerin und ihr Ehemann außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Das Sozialgericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.
Mit Gerichtsbescheid vom 06.02.2019 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Anspruchsvoraussetzung des § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG sei nicht erfüllt, da durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II nicht vermieden werden könne, da kein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft leistungsberechtigt nach dem SGB II sei. Den Ausschluss von Kinderzuschlag für Personen, die keinen Zugang zu SGB II-Leistungen haben, habe das BSG mit dem Urteil vom 15.12.2010 - B 14 KG 1/09 R bestätigt. Diese für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG ergangene Entscheidung sei auf die Kläger zu übertragen. In beiden Fällen werde der Sinn und Zweck des Kinderzuschlags, mit dem vermieden werden solle, dass Eltern nur wegen der Unterhaltsbelastung für ihre Kinder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld angewiesen sind, nicht erreicht.
Gegen diese am 08.02.2019 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 06.03.2019 Berufung eingelegt und für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Sie hält den Ausschluss von Personen, die "dem Rechtskreis des SGB XII unterliegen", von der Möglichkeit, Kinderzuschlag zu erhalten, für eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung und damit verfassungswidrig. Ein Vergleich von SGB XII-Berechtigten mit Asylbewerbern verbiete sich, da bei Asylbewerbern Anreize zur Einreise vermieden werden sollten, was auf Anspruchsberechtigte nach dem SGB XII nicht zutreffe. Ob Personen in der Situation der Klägerin Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII beanspruchen könnten, hänge von Zufällen ab. Würden die Klägerin oder ihr Ehemann beispielsweise eine s.g. "Arbeitsmarktrente" beziehen, wäre ihnen der Zugang zu SGB II-Leistungen und damit zum Kinderzuschlag nicht verschlossen. Gleiches gelte, wenn eines der Kinder das 15. Lebensjahr vollendet hätte. Ein von solchen Zufällen abhängiger Leistungsausschluss sei nicht zu rechtfertigen.
II.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Die Berufung ge...