Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialhilfe. Hilfe zur Pflege. stationäre Pflege. Beitritt des Sozialhilfeträgers zur Schuld des Leistungsberechtigten gegenüber dem Einrichtungsträger. Nichtfeststehen einer konkreten Einrichtung und des Zeitpunkts der Aufnahme in die Einrichtung. erweiterte Hilfe. Vermögenseinsatz. Fehlen bereiter Mittel. sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit eines Grundurteils. keine Geldleistung

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Verpflichtung zur abstrakten Kostenübernahme für die Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim in Form eines Schuldbeitritts, wenn weder das Heim noch der Zeitpunkt des Beginns des Heimaufenthalts feststeht.

 

Orientierungssatz

1. Bei der Kostenübernahme für eine stationäre Unterbringung nach § 61 SGB 12 handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem Leistungserbringer. Es handelt sich demnach nicht um eine Geldleistung iS des § 130 SGG, so dass ein Grundurteil nicht zulässig ist.

2. Einem Anspruch auf erweiterte Hilfe aus § 19 Abs 5 SGB 12 iVm § 61 SGB 12 kann das Vermögen der Ehefrau dann nicht entgegengehalten werden, wenn diese dem Antragsteller das Vermögen tatsächlich nicht zur Verfügung stellt.

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.10.2014 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Heimkosten ab Oktober 2014.

Der am 00.00.1952 geborene Antragsteller ist pflegebedürftig i.S.d. Pflegstufe I. Er leidet an einer organisch affektiven Störung, den Folgen eines Hirninfarktes, Multiinfarkt-Demenz, essentieller Hypertonie sowie Diabetes mellitus. Er ist verheiratet und steht ebenso unter Betreuung wie seine am 00.00.1955 geborene und an einer chronischen Psychose leidende Ehefrau. Vom 21.03.2013 bis zur Kündigung des Heimvertrages m.W.z. 30.09.2013 wohnte der Antragsteller im LWL-Pflegezentrum in M in einer geschlossenen Wohngruppe. Eine geschlossene Unterbringung genehmigte das Amtsgericht M zunächst mit Beschlüssen vom 19.02.2013 und vom 15.04.2013 bis zum 15.04.2014. Der Antragsteller bezieht eine Altersrente i.H.v. monatlich etwa 965,00 EUR, seine Ehefrau i.H.v. gerundet 650,- EUR. Darüber hinaus verfügt die Ehefrau über Vermögen in Gestalt eines Sparbuchguthabens von etwa 19.000 EUR. Die BKK "vorort" - Pflegekasse - hat mit Bescheid vom 03.06.2013 ab dem 21.03.2013 die vollstationären Leistungen der Pflegestufe I bewilligt.

Der Antragsteller beantragte während eines stationären Aufenthalts in der LWL-Klinik M am 12.03.2013 die Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Unterbringung in einer geschlossenen Wohngruppe im LWL-Pflegezentrum M im Anschluss an seinen Krankenhausaufenthalt. Im Rahmen der Antragstellung forderte der Antragsgegner die Frau des Antragstellers zu Angaben mit entsprechenden Nachweisen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Da diese in der Folge trotz wiederholter Erinnerung durch den Antragsgegner nicht alle verlangten Auskünfte beibrachte, lehnte der Antragsgegner den Antrag mit Bescheid vom 05.08.2013 wegen fehlenden Nachweises der Hilfebedürftigkeit ab. Den dagegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, dass er und seine Frau nicht über ausreichend Mittel verfügen würden, um die Heimkosten zu decken, wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 als unbegründet zurück. Der Antragsgegner führte hierzu aus, dass der Antragsteller und seine Frau über Vermögen i.H.v. zusammen über 27.286,35 EUR verfügen würden und der Antragsteller damit nicht hilfebedürftig sei.

Der Antragsteller hat daraufhin am 19.12.2013 beim Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben (S 41 SO 527/13). Während des noch laufenden Klageverfahrens kündigte das LWL Pflegezentrum M mit Schreiben vom 01.09.2014 den mit dem Antragsteller geschlossenen Heimvertrag mit Wirkung zum 30.09.2014 wegen rückständiger Heimkosten i.H.v. zu diesem Zeitpunkt 33.973,26 EUR. Die Pflegeeinrichtung forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 29.09.2014 auf, seine persönlichen Gegenstände und seine Bekleidung bis spätestens zum 07.10.2014 dort abzuholen. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass eine erneute Aufnahme in das Heim nur nach Übernahme der rückständigen Heimkosten sowie der Vorlage einer Kostenzusage in Betracht komme. In der Folge erlitt der Antragsteller einen Schlaganfall und wurde zunächst im Evangelischen Krankenhaus M aufgenommen. Inzwischen befindet er sich zum Zwecke der Kurzzeitpflege im Pflegeheim N in Bad X. Im Anschluss daran sind Maßnahmen der Verhinderungspflege bis zum 16.12.2014 geplant. Der Antragsteller hat inzwischen vertreten durch seine Betreuerin beim AG M eine Klage auf rückständige Unterhaltszahlungen i.H.v. monatlich 2.000 EUR gegen seine Frau erhoben (Az.: 24 F 00/14).

Der Antragsteller hat am 06.1...

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