Leitsatz (amtlich)

Eine Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung des § 114 Abs 2 SGG in "Massenverfahren" zulässig, wenn wegen der streitigen Rechtsfrage bereits mehrere Normenkontrollverfahren anhängig sind und nicht zu erwarten ist, daß weitere Vorlagen nach Art 100 GG den Entscheidungsprozeß des BVerfG beeinflussen werden.

 

Orientierungssatz

1. Eine Aussetzung des Verfahrens analog § 114 SGG kann anstelle der Prüfung der Verfassungsgemäßheit der betroffenen Norm nach Art 100 GG aus Gründen der Prozeßökonomie - ausnahmsweise - dann zulässig sein, wenn wegen der streiterheblichen Frage bereits mehrere Normenkontrollverfahren beim BVerfG anhängig sind und mit Rücksicht auf die bereits erhebliche Dauer der Rechtshängigkeit jener Verfahren sowie der schon erfolgten Vorbereitungen der Entscheidung damit zu rechnen ist, daß das BVerfG die streitige Rechtsfrage in absehbarer Zeit klären wird (Anschluß an BAG vom 28.1.1988 - 2 AZR 296/87 = NZA 1989, 228, und im Gegensatz zu LSG München vom 28.9.1987 - L 8 B 92/87 Al und LSG Essen vom 2.5.1988 - L 12 S 23/88 und 10.6.1988 - L 12 S 42/88).

2. Wenn bei "Massenverfahren" die positiven und negativen Tatbestandsvoraussetzungen des § 128 AFG bereits festgestellt sind, liegt eine solche Konstellation insbesondere vor.

3. Gegen den Erlaß sogenannter "Grundlagenbescheide", dh Bescheide, die Erstattungsbescheiden nach § 128 AFG vorausgehen, bestehen Bedenken.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1659783

NJW 1989, 1181

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?