Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfe

 

Orientierungssatz

1. Der Regelsatz der Sozialhilfe i. S. des § 27a SGB 12 wird nach § 28 SGB 12 und dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz entweder neu ermittelt oder, soweit eine Neuermittlung nicht erfolgt, gemäß § 28a SGB 12 jährlich angepasst.

2. Weil eine Neuermittlung des Regelbedarfs nach § 28 SGB 12 bisher nicht erfolgt ist, ist dessen Fortschreibung gemäß § 28a SGB 12 zulässig.

3. Sowohl nach der Rechtsprechung des BVerfG als auch derjenigen des BSG ist die Höhe des Regelbedarfs verfassungsgemäß. Seit der Entscheidung des BVerfG vom 23. 7. 2014 ist zwischen der Preisentwicklung und der Fortschreibung der Regelbedarfsstufen keine solche Diskrepanz aufgetreten, dass der Gesetzgeber hierauf reagieren müsste.

 

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.07.2016 wird zurückgewiesen.

Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

 

Gründe

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde der Klägerin vom 16.08.2016 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 15.07.2016, zugestellt am 20.07.2016, ist nicht begründet.

Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

I. Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist dann gegeben, wenn - bei summarischer Prüfung - eine gewisse Möglichkeit des Obsiegens in der Hauptsache - auch im Sinne eines Teilerfolges - besteht (vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. (2014), § 73a Rn. 7 ff., m.w.N.).

Die vorgenannten Voraussetzungen liegen insoweit nicht vor, als dass die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Zur Begründung und Vermeidung von unnötigen Wiederholungen nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichtes gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG Bezug und weist ergänzend auf Folgendes hin:

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, eine abweichende, der Klägerin günstigere Entscheidung zu rechtfertigen.

Nach summarischer Prüfung hat die Klägerin keinen Anspruch auf Berücksichtigung eines höheren Regelbedarfs im - allein streitigen - Bewilligungszeitraum Januar 2016 und damit auch keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Die Regelsätze i.S.d. § 27a Abs. 1 bis 4 SGB XII werden gem. § 28 SGB XII und dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) neu ermittelt oder, soweit eine Neuermittlung nicht erfolgt, gem. § 28a SGB XII jährlich angepasst.

Gemäß § 2 Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Prozentsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016) wird ab dem 01.01.2016 ein Regelbedarf in Höhe von monatlich 404,00 Euro für Alleinstehende anerkannt. Diesen Regelbedarf hat die Beklagte dem angefochtenen Bewilligungsbescheid vom 29.12.2015 zugrunde gelegt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung des Regelbedarfs rechts- bzw. verfassungswidrig erfolgt wäre, sieht der Senat derzeit nicht (vgl. auch Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 21.07.2016 - L 18 AS 405/16 B PKH -, juris; Beschluss vom 24.08.2016 - L 16 AS 222/16 B PKH -, juris).

Der genannte Regelbedarf in Höhe von monatlich 404,00 Euro wurde gemäß § 28a SGB XII aus der im Jahr 2015 festgesetzten Regelbedarfsstufe für Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, in Höhe von 399,00 Euro zum 01.01.2016 mit einer Veränderungsrate von 1,24% fortgeschrieben (§ 1 RBSFV 2016). Die Fortschreibung erfolgte zutreffender Weise, weil eine Neuermittlung des Regelbedarfs durch den Gesetzgeber nach § 28 SGB XII bislang nicht erfolgt ist.

Diese hätte entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zum 01.01.2016 erfolgen müssen, denn das Gesetz sieht keinen festen Zeitpunkt für die Neufestsetzung der Regelbedarfsstufen vor (vgl. Gutzler in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014 / Stand: 06.01.2016, § 28 Rn. 26). Insbesondere hat der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Neuermittlung durch den Gesetzgeber oder die am Ermittlungsverfahren beteiligten Behörden verschleppt worden wäre. Wie die Klägerin selbst vorträgt, lag das Ergebnis der bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 des Statistischen Bundesamtes im Herbst 2015 vor. Allerdings sind noch vor Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens nach § 28...

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