Entscheidungsstichwort (Thema)

Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3 a SGB 2 zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft

 

Orientierungssatz

1. Die Vermutung des § 7 Abs. 3 a SGB 2 zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft der Partner greift nur dann ein, wenn zwischen diesen ein gemeinsamer Haushalt besteht. Eine reine Wohngemeinschaft reicht nicht aus.

2. Gemeinsames Wirtschaften und gemeinsames Tragen der Miete sind Indiz für das Bestehen einer Gemeinschaft i. S. von § 7 Abs. 3 a SGB 2. Demgegenüber sind die Führung getrennter Konten und die Erklärung, keine Verantwortung für den Anderen zu übernehmen, ungeeignet, eine Anrechnung von Einkommen und Vermögen des Partners zu umgehen.

3. Die Vorschrift des § 9 Abs. 2 S. 2 SGB 2 ist verfassungsgemäß.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 30.08.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K, P 00, L beigeordnet.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller nehmen die Antragsgegnerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) für die Zeit ab 01.06.2007 in Anspruch.

Die Antragstellerin zu 1) bewohnte zunächst mit ihren beiden 1988 bzw. 1987 geborenen Söhnen, den Antragstellern zu 2) und 3), eine Wohnung in T. und erhielt von der Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. Sie bezog sodann am 31.05.2006 gemeinsam mit den Antragstellern zu 2) und 3) und H. ein Einfamilienhaus. Die hierfür zu entrichtende monatliche Kaltmiete beläuft sich auf 1.060,00 Euro (Heizkosten: 180,00 Euro/Monat, Betriebskostenvorauszahlung: 80,00 Euro/Monat). Den Mietzins trägt die Antragstellerin zu 1) zur Hälfte; die Heiz- und Betriebskosten zu einem Anteil von 3/4. Die Antragstellerin zu 1) setzte die Antragsgegnerin anlässlich einer persönlichen Vorsprache von dem bevorstehenden Umzug in Kenntnis.

Zuletzt bewilligte die Antragsgegnerin den Antragstellern für die Zeit bis zum 31.05.2007 monatliche Leistungen in Höhe von 509,96 Euro, wobei sie Nebeneinkommen der Antragstellerin zu 1) (823,64 Euro/Monat), Nebeneinkommen des Antragstellers zu 2) (ca. 200,00 Euro/Monat), dem Antragsteller zu 2) zufließendes Schüler-BAföG (192,00 Euro/Monat) und monatliches Kindergeld (308,00 Euro) berücksichtigte. Im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft ging die Antragsgegnerin von einer angemessenen Miete in Höhe von 432,00 Euro für eine 90 m2-Wohnung aus und zahlte den Antragstellern einen Betrag von 324,00 Euro (Bescheid vom 12.03.2007; Änderungsbescheid vom 04.04.2007). Das Einkommen des H. rechnete sie nicht an.

Anlässlich des die Zeit ab 01.06.2007 betreffenden Fortzahlungsantrages erklärte die Antragstellerin zu 1) nach Aufforderung durch die Antragsgegnerin, dass eine strikte Trennung des Einkommens und Vermögens zwischen ihr und H. vorgenommen werde. H. wohne lediglich in dem Haus; im Übrigen herrsche eine räumliche Trennung. Aufgrund eines Hausbesuchs durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin gelangte diese zu der Auffassung, dass eine Haushaltsgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und H. bestehe. Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin zu 1) und H. zu einem Neuantrag (gemeinsam) mit H. auf. Dieser Aufforderung kamen die Antragstellerin zu 1) und H. nicht nach. Die Antragsgegnerin lehnte die Leistungsfortzahlung ab und führte im Wesentlichen aus, dass eine Verantwortungs- und Einsatzgemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1) und H. gegeben sei (Bescheid vom 05.06.2007). Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies sie zurück (Widerspruchsbescheid vom 17.09.2007).

Mit dem am 12.06.2007 beim Sozialgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Antragsteller im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie sämtliche finanziellen Angelegenheiten getrennt abwickelten. Zwar würden die Räume in dem angemieteten Einfamilienhaus gemeinsam genutzt. H. habe allerdings einen eigenen Schlafraum im Untergeschoss des Hauses. Ohne Bedeutung sei, dass die Antragstellerin zu 1) im Innenverhältnis die Hälfte des Mietzinses trage. Denn derartige Vereinbarungen unterlägen der freien zivilrechtlichen Gestaltung. Anlässlich der Vorsprache bei der Antragsgegnerin sei sie - die Antragstellerin zu 1) - im Übrigen fehlerhaft beraten worden, da ihr mitgeteilt worden sei, dass auch bei der Begründung eines gemeinsamen Haushaltes mit H. eine Berücksichtigung seines Einkommens im Hinblick auf die Antragsteller zu 2) und 3) unterbleibe.

Mit Beschluss vom 30.08.2007 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Auf den Inhalt der Gründe wird Bezug genommen. Gegen den ihnen am 03.09.2007 zugestellten Beschluss haben die Antragsteller am 02.10.2007 Beschwerde erhoben, mit der sie an ihrer vor dem Sozialgericht geäußerten Rechtsauffassung festhalten.

Auf Nachfrage des Gerichts haben die Antragsteller zwei den H. betreffende Verdienstbescheinigungen übe...

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