Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Mehrbedarf. kostenaufwändige Ernährung. Empfehlungen des Deutschen Vereins. Diabetes mellitus. Vollkost. kein erhöhter Kostenaufwand. unabweisbarer laufender besonderer Bedarf. Zuzahlungen zu Medikamenten. kein atypischer Bedarf. Verweis auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Orientierungssatz
1. Zur Konkretisierung der Angemessenheit eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs 5 SGB 2 können die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe entwickelten und an typisierten Fallgestaltungen ausgerichteten Empfehlungen als Orientierungshilfe herangezogen werden. Weitere Ermittlungen im Einzelfall sind nur erforderlich, sofern Besonderheiten, insbesondere von den Mehrbedarfsempfehlungen abweichende Bedarfe, substantiiert geltend gemacht werden (vgl LSG Essen vom 7.2.2011 - L 19 AS 1868/10 B).
2. Bei Zuzahlungen zu Medikamenten handelt es sich nicht um atypische Bedarfe iS des § 21 Abs 6 SGB 2. Eine Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers für eine über den Rahmen des SGB 5 hinausgehende medizinische Versorgung sieht das Gesetz nicht vor (vgl BSG vom 15.12.2010 - B 14 AS 44/09 R = FEVS 62, 541 und vom 27.2.2008 - B 14/7b AS 64/06 R = SozR 4-4200 § 21 Nr 2).
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 31.05.2011 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin bezog von der Rechtsvorgängerin des Antragsgegners (nachfolgend: Antragsgegner) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bis zum 31.01.2011. Am 19.11.2010 heiratete sie. Ihr Ehemann übt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus. Er erzielte ab dem 01.01.2011 folgendes Nettoerwerbseinkommen:
Januar 2011 1.280,86 EUR
Februar 2011 1.700,55 EUR
März 2011 1.586,62 EUR
April 2011 1.622,85 EUR
Mai 2011 1.667,55 EUR
Von dem Nettoerwerbseinkommen behält die Arbeitgeberin einen Betrag von 83,80 EUR für eine betriebliche Altersvorsorge ein. Am 26.05.2011 erfolgte eine Gutschrift von 1.584,05 EUR auf das Konto der Antragstellerin. Sie bezieht für zwei volljährige Kinder, die nicht mit ihr zusammenwohnen, Kindergeld in Höhe von 368,00 EUR mtl ... Die Miete für die Wohnung 1. Obergeschoss links, U-weg 00, F, belief sich auf insgesamt 407,54 EUR mtl ... Die Miete erhöhte sich ab dem 01.05.2011 auf 414,77 EUR mtl. und im Juni 2011 auf 421,22 EUR.
Am 22.12.2010 stellte die Antragstellerin einen Fortzahlungsantrag für den Zeitraum ab dem 01.02.2011. Durch Bescheid vom 17.03.2011 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Antragstellerin und ihrem Ehemann, vorläufig Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 52,78 EUR für Februar 2011 und von 33,64 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 31.07.2011 nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein. Sie war der Auffassung, dass ein zu hohes Einkommen ihres Ehemannes auf den Gesamtbedarf angerechnet worden sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass sie Fixkosten in Höhe von 1.230,70 EUR hätten. Durch Änderungsbescheid vom 26.03.2011 bewilligte der Antragsgegner der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus der Antragstellerin und ihrem Ehemann, vorläufig Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 62,78 EUR für Februar 2011 und von 43,64 EUR mtl. für die Zeit vom 01.03. bis 31.07.2011 nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB III. Auf den Gesamtbedarf von 1.063,64 EUR (656,00 EUR Regelleistung + 407,64 EUR Bedarf für Unterkunft und Heizung) rechnete er ein Einkommen des Ehemannes in Höhe von 1.000,85 EUR bzw. ab dem 01.03.2011 von 1.020,00 EUR an.
Mit Telefax vom 28.03.2011 machte die Antragstellerin geltend, dass sie wegen ihrer Gesundheitsstörungen nicht mehr auf dem Arbeitsmarkt vermittelbar sei. Sie beantragte die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen eines Diabetes mellitus sowie erhöhten Mehraufwandes durch Medikamente, Allergien und Asthma. Des weiteren sei ein Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwasserversorgung zu berücksichtigen.
Mit Telefax vom 29.04.2011 beantragte die Antragstellerin höhere Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 18.05.2011. Ihr Ehemann trete am 18.05.2011 eine Rehabilitation an. Es seien Leistungen für das anfallende Fahrgeld zu erbringen und die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Durch Bescheid vom 13.05.2011 hob der Antragsgegner die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit Wirkung vom 01.02.2011 wegen Wegfall der Hilfebedürftigkeit unter Berufung auf § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein.
Durch Bescheid vom 24.04.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.05.2011 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Übernahme von Kosten für die Anschaffung einer Hochz...