Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewilligung von Grundsicherungsleistungen für den ausländischen Ehegatten während der ersten drei Monate nach Zuzug
Orientierungssatz
1. Hinreichende Erfolgsaussicht zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht u. a. dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.
2. Die Rechtsfrage, ob die Bestimmung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB 2 im Fall des Zuzugs eines ausländischen Ehepartners zu seinem deutschen Ehegatten nach Deutschland einen Leistungsanspruch des ausländischen Ehepartners für die ersten drei Monate seines Aufenthalts ausschließt, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt und kann auch nicht unter Berücksichtigung des sich aus Art. 6 GG ergebenden Schutzes des Interesses eines deutschen Ehepartners, seine Ehe als eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner im Bundesgebiet fortzusetzen, ohne Schwierigkeit beantwortet werden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2011 geändert. Der Klägerin wird ab dem 22.03.2011 Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gewährt und Rechtsanwalt N, C, beigeordnet. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 06.05.2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Der Kläger besitzt die deutsche und marokkanische Staatsangehörigkeit. Am 02.08.2009 heiratete er in Marokko die Klägerin, welche die marokkanische Staatsangehörigkeit besitzt. Am 11.09.2010 reiste die Klägerin in die Bundesrepublik ein. Die Stadt I erteilte ihr am 27.09.2010 eine bis zum 26.12.2010 befristete Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), wonach eine Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet ist. Am 27.09.2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach §§ 27, 28 AufenthG. Am 06.12.2010 erteilte die Stadt I der Klägerin eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG wegen Familiennachzugs zum Ehegatten.
Die Rechtsvorgängerin des Beklagten (nachfolgend: der Beklagte) bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 22.06.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 695,33 EUR mtl. für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2010.
Am 13.09.2010 beantragte der Kläger beim Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für sich und die Klägerin. Durch Bescheid vom 20.09.2010 mit der Überschrift "Änderung zum Bescheid vom 22.06.2010 über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts", adressiert an den Kläger, bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 491,16 EUR mtl. (Regelleistung 323,00 EUR + Kosten der Unterkunft 168,10 EUR) für die Zeit vom 01.10 bis 31.11.2010. Er führte aus, dass die Klägerin die ersten drei Monate keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe, da sie keine Unionsbürgerin sei. Die Klägerin werde ab dem 01.10.2010 in die Haushaltsgemeinschaft aufgenommen. Deshalb stünden dem Kläger nur noch die abgesenkte Regelleistung von 323,00 EUR und die anteiligen Kosten der Unterkunft zu.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch, der sich insbesondere gegen den Leistungsausschluss der Klägerin nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II richtete, wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 04.10.2010 als unbegründet zurück.
Die Stadt I lehnte die Gewährung von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) an die Klägerin durch Bescheid vom 08.11.2010 ab. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein.
Durch Bescheid vom 29.11.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen in Höhe von 196,46 EUR für die Zeit vom 01.12 bis 12.12.2010 sowie der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus den beiden Klägern, Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 600,17 EUR für die Zeit vom 13.12. bis 31.12.2010 und von 977,16 EUR mtl. für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2011. Hiergegen legten die Kläger Widerspruch ein und begehrten, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II nach Ablauf von drei Monaten ihres Aufenthalts im Bundesgebiet zu gewähren. Durch Abhilfebescheid vom 04.01.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen nach dem SGB II für den 11.12 und 12.12.2010. Durch Bescheid vom 11.01.2011 führte der Beklagte das Anerkenntnis aus.
Am 08.11.2010 hat der Kläger, vertreten durch den Bevollmächtigten, Klage mit dem Begehren erhoben, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.10.2010 zu verurteilen, seinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II nach Aufnahme der Klägerin in die Bedarfsgemeinschaft unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Auf Anfrage des Sozialgerichts hat der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 16.12.2010 mitgeteilt, dass die Ehefrau des Klägers auch als Klägerin auftreten soll.
Die Kläger haben vorgetragen, dass der Ausschluss der Klägerin von den Leistungen nach dem SGB II nach § 7 SGB II nicht...