Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Leistungsausschluss für EU-Ausländer. Berücksichtigung des Leistungsausschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren

 

Orientierungssatz

Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes über die Anwendung des Leistungsausschlusses für Arbeit suchende Ausländer im Bereich der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende ist bis zu einer abschließenden Entscheidung über die Vereinbarkeit der Ausschlussnorm mit dem EU-Recht eine Folgenabwägung vorzunehmen und dabei im Zweifel zur Sicherung des Lebensbedarfs eine vorläufige Leistungsgewährung anzuordnen.

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 25.07.2018 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Leistungen nach dem UVG iHv monatlich 205 EUR anzurechnen sind.

Der Antragsgegner hat die Kosten der Antragstellerinnen im Beschwerdeverfahren zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragstellerinnen begehren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die am 00.00.1991 geborene Antragstellerin zu 1) ist die Mutter der am 00.00.2010 geborenen Antragstellerin zu 2). Die Antragstellerinnen sind polnische Staatsangehörige. Im Jahre 2016 zogen die Antragstellerinnen zum Ehemann und Kindesvater, den am 00.00.1989 geborenen L K nach Deutschland. Die Antragstellerinnen lebten zunächst überwiegend vom Unterhalt des Ehemannes, mit dem sie zum 01.10.2016 eine Mietwohnung in der W-straße 00, F bezogen. Die Bruttokaltmiete für diese Wohnung beträgt monatlich 500 EUR (370 EUR Grundmiete, 130 EUR Betriebskostenvorauszahlung). Die Wohnung wird über strombetriebene Nachtstromspeicheröfen beheizt. Der monatliche Abschlag für diesen Heizstrom betrug zuletzt monatlich 96 EUR.

Im März 2017 zog der Ehemann aus der gemeinsamen Wohnung aus und zahlte fortan keinen Unterhalt an die Antragstellerinnen. Die Antragstellerin zu 1) beantragte daher im April 2017 für sich und ihre Tochter Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Zum 01.05.2017 ging die Antragstellerin zu 1) eine geringfügige Beschäftigung als Haushaltshilfe auf Basis eine Bruttovergütung von 230 EUR/Monat ein.

Mit Bescheid vom 24.05.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts iHv monatlich 1.168,14 EUR unter Anrechnung der bereinigten Einkünfte aus dem Minijob und dem monatlichen Kindergeld für die Antragstellerin zu 2).

Mit Schreiben vom 30.08.2017 kündigte der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis der Antragstellerin zu 1) zum 30.09.2017. Ab dem 31.08.2017 besuchte die Antragstellerin zu 2) die F-Grundschule in F. Die Antragstellerin zu 1) begann ab dem 11.09.2017 mit einem von der Antragsgegnerin finanzierten Deutschkurs.

Mit Änderungsbescheid vom 18.09.2017 bewilligte der Antragsgegner den Antragstellern für Oktober 2017 Leistungen in Höhe von 967,14 EUR. Hintergrund der Leistungsreduzierung war die Anrechnung von UVG-Leistungen in Höhe von monatlich 201 EUR (Bewilligungsbescheid vom 30.08.2017).

Unter dem 17.09.2017 beantragte die Antragstellerin zu 1) die Fortzahlung der Leistungen über den Oktober 2017 hinaus. Der Antragsgegner bewilligte den Antragstellern mit Bescheid vom 18.10.2017 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 25.11.2017 Leistungen, wies jedoch bereits mit Schreiben vom 18.10.2017 darauf hin, dass ab dem 01.05.2018 eine Weiterbewilligung nicht in Betracht komme, da dieses nur für maximal sechs Monate nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erbracht werden könne. Auf den Fortzahlungsantrag der Antragstellerin zu 1) vom 23.03.2018 lehnte der Antragsgegner daher mit Bescheid vom 17.05.2018 die weitere Bewilligung von Leistungen über den 30.04.2018 hinaus ab. Hiergegen haben die Antragsteller mit Schreiben vom 30.05.2018 Widerspruch eingelegt, über den der Antragsgegner bisher - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden hat.

Am 18.06.2018 haben die Antragstellerinnen beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zur Zahlung von Leistungen einschließlich der Übernahme von Stromschulden zu verpflichten. Der Lebensunterhalt der Antragstellerinnen könne mit den Einkünften aus Kindergeld und UVG-Leistungen (zuletzt: 205 EUR monatlich) nicht gedeckt werden. Der Ehemann/Vater zahle keinen Unterhalt. Es seien daher Mietschulden beim Vermieter und Stromschulden beim Energieversorger entstanden.

Mit Beschluss vom 25.07.2018 hat das Sozialgericht Köln den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragstellerinnen für die Zeit ab 18.06.2018 bis einschließlich November 2018 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Anrechnung des Kindergeldes von monatlich 194 EUR und Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 201 EUR nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu zahlen.

Hiergegen richtet sich der Antragsgegner mit seiner am 31.07.2018 erhobenen Beschwerde, mit dem er sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft und eine Aussetzung der Vol...

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