Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 13.03.2023 geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 1.925,04 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung des Sozialgerichts (SG) für das in der Hauptsache einvernehmlich erledigte Klage- und Widerklageverfahren.
In dem nach§ 108 SGB V zugelassenen Krankenhaus der Klägerin wurde im Zeitraum vom 10.05.2019 bis zum 17.05.2019 eine bei der beklagten Krankenkasse Versicherte stationär behandelt. Für diese Behandlung forderte die Klägerin von der Beklagten eine Vergütung i.H.v. 2.810,48 EUR. Die Beklagte zahlte für die Behandlung nur einen Betrag i.H.v. 1.907,33 EUR, weil sie der Meinung war, die Klägerin habe nicht ordnungsgemäß abgerechnet. Die Klägerin hat am 05.11.2021 Klage beim SG Detmold erhoben und die Zahlung der ausstehenden Vergütung i.H.v. 903,15 EUR geltend gemacht. Widerklagend hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 16.12.2021 (Eingang beim SG am 23.12.2021) die Zahlung eines Betrages i.H.v. 1.021,89 EUR verlangt, weil sie auf der Basis eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) der Auffassung gewesen ist, die stationäre Behandlung sei in der Zeit vom 11.05.2019 bis zum 17.05.2019 nicht notwendig gewesen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens haben die Beteiligten zur Erledigung des Klage- und Widerklageverfahrens einen Vergleich geschlossen.
Mit Beschluss vom 13.03.2023 hat das SG den Streitwert für die Zeit vom 08.11.2021 bis zum 16.12.2021 auf 903,15 EUR und für die Zeit vom 17.12.2021 auf 1.925,04 EUR festgesetzt. Die mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche seien für die Zeit ab Erhebung der Widerklage nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen; § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG sei nicht anwendbar (Hinweis auf Beschluss des Senats vom 03.07.2008 - L 16 B 31/08 KR -, Rn. 11 , juris).
Hiergegen hat die Klägerin am 23.03.2023 Beschwerde eingelegt. Der Streitwert sei auf 903,15 EUR festzusetzen, da Klage und Widerklage denselben Gegenstand beträfen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Streitwert sei auf 1.021,89 EUR festzusetzen, da § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG anwendbar sei.
Mit Beschluss vom 16.06.2023 hat das SG der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Streitgegenstände der Klage und Widerklage seien nicht identisch. Die Klägerin habe mit der Klage ein "Mehr" an Vergütung begehrt, als sie erhalten habe. Mit der Widerklage habe die Beklagte ein "Weniger" der bereits gezahlten Vergütung geltend gemacht.
II.
Über die Beschwerde der Klägerin gegen die Streitwertfestsetzung des SG entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichterinnen und -richtern, nachdem der Berichterstatter das Verfahren nach§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG , § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat. Ehrenamtliche Richter wirken nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 3 GKG nicht mit.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Höhe des mit Beschluss des SG vom 13.03.2023 festgesetzten Streitwerts ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Das SG ist mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht davon ausgegangen, dass die Streitwerte von Klage und Widerklage für das erstinstanzliche Verfahren zusammenzurechnen sind, so dass der Streitwert insgesamt 1.925,04 EUR beträgt (hierzu unter 1). Der Beschluss ist jedoch insofern zu ändern, als das SG unzutreffend - aber einer früheren Rechtsprechung des Senats folgend - eine zeitliche Staffelung der Festsetzung des Streitwerts vorgenommen hat. Diese Rechtsprechung gibt der Senat auf. Der Streitwert nach dem GKG ist nicht nach Verfahrensabschnitten gestaffelt festzusetzen (hierzu unter 2).
1. Gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Bedeutung entspricht in der Regel dem wirtschaftlichen Interesse an der erstrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG ). Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG werden in einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, zusammengerechnet. Betreffen diese Ansprüche denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend (Satz 3).
Entgegen der Auffassung der Beteiligten sind die Werte von Klage und Widerklage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG zusammenzurechnen, denn Klage und Widerklage betrafen nicht denselben Gegenstand im Sinne von§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG . Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG liegen nicht vor.
Für die Frage, ob Klage und Widerklage denselben Gegenstand in diesem Sinne betreffen, kommt es nicht auf den zivilprozessualen Streitgegenstandsbegriff an. Der kostenrechtliche Gegenstandsbegriff der Vorschrif...