Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 22.03.2022 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).

Der 0000 geborene Kläger verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Nach dem Wehrdienst war er seit 1989 durchgängig in wechselnden Tätigkeiten als Verkäufer, in der Holzverarbeitung sowie als Kurierfahrer beschäftigt. Seit 2005 übte er eine Beschäftigung als Lagerarbeiter aus; ab Februar 2016 bezog er zunächst Krankengeld und von September 2017 bis 01.09.2018 Arbeitslosengeld. Seit Januar 2019 steht er im Bezug von Arbeitslosengeld II.

Am 14.03.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Langes Gehen, Stehen und Sitzen sei ihm nicht mehr möglich, er leide unter Rückenschmerzen und Schweregefühl in den Beinen. Er könne keine schweren Gegenstände heben und tragen und nehme am öffentlichen Leben kaum noch teil.

Die Beklagte zog den Entlassungsbericht über einen stationären Aufenthalt des Klägers in der Rehabilitationsklinik E. in I. vom 02.08.2016 bis 26.08.2016 bei, danach bestanden eine Bewegungs- und Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Lumboischialgien beidseits bei multiplen Protrusionen der LWS, eine akute Infektion der Atemwege sowie Adipositas. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne er noch leichte bis mittelschwere Arbeiten überwiegend im Stehen, Gehen oder Sitzen täglich sechs Stunden und mehr verrichten (Bericht vom 07.09.2016). Sodann holte die Beklagte Befundberichte bei dem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie J. (vom 19.04.2018), dem Facharzt für Allgemeinmedizin V. (vom 01.05.2018) und dem Facharzt für Orthopädie G. (vom 04.05.2018) ein und veranlasste eine Begutachtung durch den Facharzt für Neurochirurgie N.. Dieser führte im Gutachten vom 01.05.2019 aus, der Kläger leide unter chronischen Lumbalgien ohne Nachweis eines relevanten Bandscheibenvorfalls mit Nachweis degenerativer Wirbelgelenksveränderungen und multiplen Protrusionen, klinisch mittelgradigen Bewegungseinschränkungen der LWS sowie einem cervikalen Wurzelreizsyndrom ohne Nachweis eines cervikalen Bandscheibenvorfalls mit Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule (HWS). Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien dem Kläger unter Beachtung qualitativer Einschränkungen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig möglich.

Mit Bescheid vom 24.06.2019 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Nach der medizinischen Beurteilung könne er noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein.

Der Kläger legte am 17.07.2019 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, seine gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht hinreichend berücksichtigt worden, zudem sei der Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt worden. Insbesondere die Bandscheibenvorfälle seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der behandelnde Allgemeinmediziner Q. halte eine Berentung aufgrund der vorliegenden Erkrankungen für erforderlich (Bezugnahme auf ein Attest vom 28.02.2018). Zwischen der Auffassung des im Verwaltungsverfahren gehörten Gutachters und den behandelnden Ärzten bestünden deutliche Diskrepanzen. Auf der Grundlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme von L. vom 25.09.2019 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2020 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 17.01.2020 Klage vor dem Sozialgericht (SG) Detmold erhoben. Er hat weiter die Auffassung vertreten, seine gesundheitlichen Einschränkungen seien nicht hinreichend berücksichtigt und der Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt worden. Im Übrigen hat er Bezug genommen auf ein weiteres Attest von Q. vom 19.01.2021, wonach eine Rente empfohlen werde. Gegen das Gutachten von X. hat der Kläger eingewandt, die Anstrengungen beim Zurücklegen einer Wegstrecke von 500 Metern seien unzumutbar; auch unter Verwendung von Hilfsmitteln führe dies zu Schmerzen und einer Gefährdung seiner Gesundheit. Auch sei die Haltungsinsuffizienz als Funktionseinschränkung der Wirbelsäule im Gutachten nicht angemessen berücksichtigt worden.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid vom 24.06.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.01.2020 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Rente wegen Erwerbsminderung ab Antragstellung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er die medizinischen Voraussetzungen nicht erfülle. Sie hat sich durch das Gutachten von X. in ihrer Auffassung bestätigt gesehen.

Das SG hat Befundberichte eingeholt bei J. (vom 21.10.2020) und dem Facharzt für Radiologie C. (vom 21.10.2020).

Sodan...

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