Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss von Asylbewerbern vom Kinderzuschlag. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Zur Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Asylbewerbern vom Kinderzuschlag nach § 6a Abs 1 BKGG 1996.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 16.07.2008 wird zurückgewiesen.
Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Kinderzuschlag.
Der Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger. Er hielt sich u.a. auch in dem hier betroffenen Jahr 2007 aufgrund einer Duldung als Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er ist Vater von vier Kindern (geboren 1998. 2000, 2002 und 2005), für die ihm Kindergeld bewilligt wurde. Seinen Anträgen auf Kinderzuschlag entsprach die Beklagte teilweise, lehnte die Gewährung aber teilweise, so auch für den hier streitigen Monat Juli 2007, wegen Nichterreichens der Mindesteinkommensgrenze ab (Bescheid vom 20.07.2007).
Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte für den Monat Juli 2007 mit der Begründung zurück, die Mindesteinkommensgrenze betrage im Fall des Klägers 978,35 EUR. Dieser Betrag werde durch das Erwerbseinkommen, von welchem u.a. Beiträge zur Altersversorgung (sog. Riester-Rente) sowie 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung zu seiner Arbeitsstätte in Abzug zu bringen seien, nicht erreicht.
Der Kläger hat am 20.03.2008 vor dem Sozialgericht (SG) Münster Klage erhoben, mit der er sich gegen die Höhe des Ansatzes seiner Versicherungen sowie der Fahrtkosten gewendet hat. Seinen grundsätzlichen Ausschluss als geduldeter Asylbewerber von der Leistung des Kinderzuschlags, auf welchen ihn das SG hingewiesen hat, hat er für verfassungswidrig erachtet.
Mit Urteil vom 16.07.2008 hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Status als geduldeter Asylbewerber, der nicht zum Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) berechtigt sei, einen Anspruch auf Kinderzuschlag ausschließe.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihm am 31.07.2008 zugestellte Urteil hat der Kläger am 01.09.2008 Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, die gesetzliche Regelung des Kinderzuschlags müsse verfassungskonform im Sinne seiner Leistungsberechtigung ausgelegt werden. In der zum 01.10.2008 in Kraft getretenen Neufassung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) werde nunmehr auch auf das SGB XII (Sozialhilfe) verwiesen, was ebenfalls darauf hindeute, dass nicht allein Anspruchsberechtigte nach dem SGB II Kinderzuschlag entsprechend dem Willen des Gesetzgebers erhalten sollten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Münster vom 16.07.2008 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20.07.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2008 zu verurteilen, ihm für Juli 2007 Kinderzuschlag in gesetzlicher Höhe zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist kraft Zulassung statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie ist jedoch nicht begründet.
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil dem Kläger für den hier streitigen Monat Juli 2007 kein Anspruch auf Kinderzuschlag zusteht.
Diesen erhalten gemäß § 6a Abs. 1 BKGG in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 24.03.2006 (BGBl. I S. 558) Personen für in ihrem Haushalt lebende unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, wenn 1. sie für diese Kinder nach dem Gesetz oder nach dem 10. Abschnitt des Einkommenssteuergesetzes (EStG) Anspruch auf Kindergeld oder Anspruch auf andere Leistungen im Sinne von § 4 haben, 2. sie mit Ausnahme des Wohngeldes über Einkommen oder Vermögen im Sinne der §§ 11, 12 des SGB II mindestens in Höhe des nach Abs. 4 Satz 1 für sie maßgebenden Betrages und höchstens in Höhe der Summe aus diesem Betrag und dem Gesamtkinderzuschlag nach Abs. 2 verfügen und 3. durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach § 9 des SGB II vermieden wird. Letztere Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht, auch wenn er im streitigen Zeitraum Anspruch auf Kindergeld als Erwerbstätiger nach dem 10. Abschnitt des EStG hatte, weil er nicht zu den grundsätzlich Leistungsberechtigten nach dem SGB II zählt. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II a.F. (jetzt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II) sind von den Leistungen nach dem SGB II Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) ausgenommen. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG bestimmt die Besitzer einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz zu Leistungsberechtigten im Sinn...