Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung des maßgeblichen Zugangsfaktors bei der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Umwandlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Orientierungssatz
Zur Bestimmung des maßgeblichen Zugangsfaktors bei der Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Umwandlung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.02.2018 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt letztlich höhere Renten.
Mit Bescheid vom 03.07.2007 bewilligte die Beklagte dem am 00.00.1944 geborenen Kläger ab dem 01.06.2007 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit.
Aufgrund eines im Rahmen eines beim Sozialgericht Düsseldorf (S 42 (29, 37, 17, 7) SB 53/05) geführten Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs ist bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 50 seit Februar 2007 festgestellt.
Aufgrund eines weiteren am 13.02.2009 im Verfahren L 14 R 367/06 vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen geschlossenen Vergleichs gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.04.2009 für die Zeit vom 01.10.2003 bis zum 28.02.2007 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Bei der Berechnung der Rente ging sie von 43,2145 Entgeltpunkten, einem Rentenartfaktor von 0,5 sowie einem Zugangsfaktor von 0,898 aus, so dass der Rente 38,8066 Persönliche Entgeltpunkte zugrunde gelegt wurden. Bei einem (damals) aktuellen Rentenwert von 26,13 EUR ergab sich eine monatliche Rentenhöhe von 507,01 EUR. Ebenfalls aufgrund des genannten Vergleichs gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 04.05.2009 ab dem 01.03.2007 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei der Berechnung dieser Rente ging sie von 42,8303 Entgeltpunkten aus, wobei die Hälfte der Entgeltpunkte, die bereits Grundlage einer früheren Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewesen waren, den Zugangsfaktor der früheren Rente von 0,898 behielten. Der Zugangsfaktor für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage einer Rente gewesen waren, betrug infolge eines Abschlags für zehn Kalendermonate 0,970. Insgesamt ergaben sich danach Persönliche Entgeltpunkte i.H.v. 39,9897 und eine monatliche Rente i.H.v. 954,33 EUR.
Gegen die Bescheide legte der Kläger am 15.05.2009 Widerspruch ein; ihm stehe seit dem 01.10.2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zu.
In der Folgezeit nahm die Beklagte Neuberechnungen beider Renten vor, zum einen hinsichtlich der Beitragszeit für den Monat März 2003, zum anderen hinsichtlich des Betrags der Nachzahlung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Im Übrigen wies sie die Widersprüche durch Bescheid vom 16.06.2009 zurück. Anschließend machte der Kläger immer wieder durch Schreiben gegenüber der Beklagten, aber auch durch gerichtliche Verfahren (S 45 (40) 151/09 sowie S 49 R 5 19/13, jeweils Sozialgericht Düsseldorf) Ansprüche auf eine höhere Rente geltend. Die Beklagte wertete das Begehren des Klägers schließlich als Überprüfungsantrag. Die Beklagte lehnte eine Neufeststellung der Renten durch Bescheid vom 01.08.2017 ab.
Gegen den Bescheid legte der Kläger am 07.08.2017 Widerspruch ein, den die Beklagte durch Bescheid vom 14.09.2017 zurückwies. Zur Begründung führte sie (noch einmal) aus, maßgeblich für die Höhe einer Rente sei die Berechnung zum Rentenbeginn; nicht maßgeblich hingegen sei, wann die Berechnung erfolge. Bei Bewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.10.2003 habe der Kläger bereits eine Altersrente bezogen. Da aber der 01.10.2003 der Zeitpunkt des zeitlich ersten Rentenbeginns sei, habe bei der Rentenberechnung auf diesen abgestellt werden müssen. Werde eine Rente vorzeitig in Anspruch genommen, so sei der Zugangsfaktor für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 zu mindern. Seine Rente wegen Erwerbsminderung habe er 34 Monate vor Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen, so dass sich ein Zugangsfaktor von 0,898 ergeben habe. Die sogenannten Abschläge bei einer Rente würden durch die Multiplikation der Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor berechnet; bei seiner Rente wegen Erwerbsminderung habe sich dadurch ein Abschlag von 10,2 % ergeben. Bei der Berechnung der im Anschluss gewährten Altersrente für schwerbehinderte Menschen habe die Hälfte der Entgeltpunkte den bei der Rente wegen Erwerbsminderung zugrunde gelegten Zugangsfaktor behalten, die übrigen Entgeltpunkte seien wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme um zehn Monate mit dem Zugangsfaktor 0,970 multipliziert worden. Die Rentenberechnungen in den Bescheiden vom 30.04.2009 und 04.05.2009 seien richtig und rechtmäßig. Es werde noch...